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Ausgabe 01/2013

Über Ärzte in der Sozialversicherung

SVA. Die beitragsrechtliche Behandlung von Ärzten ist relativ komplex. Dieser kurze Artikel soll die Besonderheiten darstellen. Von Stefan Steiger

SVA. Die beitragsrechtliche Behandlung von Ärzten ist relativ komplex. Dieser kurze Artikel soll die Besonderheiten darstellen. Von Stefan Steiger

Bei der Einstufung von Ärzten ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob es sich um einen angestellten Arzt, einen
niedergelassenen Arzt oder einen Wohnsitzarzt handelt. Auf die Besonderheiten bei den Sonderklassegeldern wird in dieser Kurzübersicht nicht eingegangen.

Niedergelassene Ärzte

Niedergelassene Ärzte sind jene Ärzte, die über eine Ordinationsstätte verfügen und selbständig tätig sind. Diese Ärzte sind gemäß § 2 Abs. 2 FSVG in der Pensions- und Unfallversicherung versichert. Als freiberufliche Tätigkeit gilt auch die Behandlung von Pfleglingen in der Sonderklasse.

Der Beitragssatz in der PV beträgt 20%. Der Fixbetrag in der UV beträgt monatlich EUR 8,48. Eine Krankenversicherungspflicht nach dem ASVG/GSVG besteht nicht. Die Selbständigenvorsorge kann für neu eintretende Ärzte innerhalb von 12 Monaten ab Beginn der Berufsausübung bzw. Beginn der Pflichtversicherung durch Wahl einer BV-Kasse (Abschluss eines Beitragsvertrages) gewählt werden. Der Beitragssatz beträgt 1,53% der vorläufigen PV-Beitragsgrundläge.

Im Bereich der Pensionsversicherung gibt es zwei Besonderheiten: In der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung sind nach § 5 Z 2 FSVG Ärzte ausgenommen, die aufgrund einer Beschäftigung in einem öffentlichen-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss zusteht oder die aufgrund eines
solchen Dienstverhältnisses einen Ruhegenuss beziehen. Steht daher beispielsweise ein Arzt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und ist er daneben noch als niedergelassener Arzt tätig, fallen die PV-Beiträge nach dem FSVG nicht an.

Die zweite Besonderheit liegt dann vor, wenn der niedergelassene Arzt zugleich eine Erwerbstätigkeit ausübt, die eine Pflichtversicherung in der PV nach dem GSVG begründet, z.B. Augenarzt mit Kontaktlinsenverkauf, und übersteigt die Summe der Beitragsgrundlagen die Höchstbeitragsgrundlage, so ist die Beitragsgrundlage in der PV nach dem § 2 FSVG nur der Betrag, der im Rahmen der Höchstbeitragsgrundlage verhältnismäßig dem Anteil der Einkünfte aus der Pflichtversicherung in der PV der nach § 2 FSVG begründenden Erwerbstätigkeit an den Gesamteinkünften entspricht (siehe dazu § 7 FSVG).

Dazu ein Beispiel: Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit EUR 28.800,– sowie Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in der Höhe von EUR 115.200,– – somit in Summe EUR 144.000,–. Die Höchstbeitragsgrundlage im Jahre 2012 beträgt EUR 59.220,–. Der Anteil der gewerblichen Einkünfte an den Gesamteinkünften beträgt 20%; der Anteil der selbständigen Einkünfte beträgt 80%. Dies bedeutet, dass 80% der Höchstbeitragsgrundlage in der Höhe von EUR 59.220,– – somit EUR 47.376,– mit 20% Pensionsversicherung und EUR 11.844,– mit 17,50% Pensionsversicherung berechnet werden. Die gesamte Beitragsbelastung an Pensionsversicherungsbeiträgen beträgt daher im Jahre 2012 EUR 9.475,20 + EUR 2.072,70 – in Summe daher EUR 11.547,90. Dies wäre ein Mischsatz von 19,50%.

Wohnsitzärzte (siehe dazu § 47 Ärztegesetz)

Wohnsitzärzte sind nicht nach dem FSVG, sondern als neue Selbständige nach dem GSVG pensionsversichert. Auch hier kann eine freiwillige KV beantragt werden. Die UV in der Höhe von EUR 8,48 monatlich ist auch von den Wohnsitzärzten zu zahlen.

Wohnsitzärzte sind nicht nach dem FSVG, sondern als neue Selbständige nach dem GSVG pensionsversichert. Auch hier kann eine freiwillige KV beantragt werden.

Die Wohnsitzärzte waren bis Ende 1999 gemäß § 4 Abs. 3 ASVG versichert. Aufgrund einer Übergangsbestimmung des § 572 Abs. 4 ASVG bleiben diese Personen weiterhin in der KV und UV nach dem ASVG versichert, als die Tätigkeit weiterhin ausgeübt wird und keine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eintritt.

Bezüglich der Selbständigenvorsorge gelten die Regelungen wie bei den niedergelassenen Ärzten. Allerdings gibt es bei den Wohnsitzärzten keine Ausnahme gemäß § 5 FSVG.

Tierärzte

Tierärzte sind in der PV (GSVG – als neue Selbständige) mit 18,50% und in der Unfallversicherung EUR 8,48 monatlich pflichtversichert. In der Krankenversicherung haben sie Wahlmöglichkeiten. Die Übergangsregelung bei den Wohnsitzärzten in der Kranken- und Unfallversicherung gilt analog auch für die Tierärzte. Bezüglich der Selbständigenvorsorge gelten die Regelungen wie bei den niedergelassenen Ärzten.

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