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Ausgabe 01/2013

Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO

BRENNPUNKT FINANZ. Eine Aussetzung ist u. a. dann nicht zu bewilligen, wenn die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint. Von Herbert Houf

Im Zuge einer Außenprüfung werden Betriebsausgaben und damit verbundene Vorsteuern nicht anerkannt. Gegen die folgenden USt- und KöSt- Bescheide wird Berufung eingebracht und die Aussetzung der Einhebung beantragt. Die Abgabenbehörde gewährt diese hinsichtlich der KöSt, nicht jedoch der USt, weil ihrer Ansicht nach die Berufung in diesem Punkt aus formellen Gründen „wenig erfolgversprechend“ erscheint.

Zweck der Aussetzung der Einhebung

Nach § 254 BAO hemmt eine Berufung die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht. Ungeachtet einer
möglichen oder offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides muss danach die vorgeschriebene Steuer  entrichtet werden. Dies wurde vom VfGH als verfassungswidrig erkannt, woraufhin der Gesetzgeber mit § 212a BAO für derart angefochtene Beträge die Möglichkeit eines Zahlungsaufschubs eigener Art schuf. § 254 BAO wurde dabei inhaltsgleich wieder in Kraft gesetzt.

Rechtsgrundlage und Sachverhaltsvoraussetzungen

Die Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO erfordert einen Antrag, der eine Darstellung (Berechnung) des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten hat. Dabei ist eine doppelte Begrenzung zu beachten. Die erste ergibt sich aus der Höhe des angefochtenen Betrages: mehr, als bei erfolgreicher Anfechtung an Abgabenschulden maximal wegfällt, kann nicht ausgesetzt werden. Zweitens sind innerhalb dieses Anfechtungsbetrages nur solche Beträge auszusetzen, die Ergebnis einer nicht antragsgemäßen (ggf. amtswegigen) Abgabenfestsetzung sind. Fehlt diese Darstellung, ist der Antrag (zwingend) zurückzuweisen! Entgegen § 85 Abs. 2 BAO ist ein Mängelbehebungsverfahren hier offenbar nicht vorgesehen. Die fehlende Darstellung kann auch nicht in einer Berufung gegen die Zurückweisung nachgeholt werden, doch kann ein neuerlicher (mängelfreier) Antrag gestellt werden.

Die Aussetzung der Einhebung ist dann nicht zu gewähren, wenn die Berufung „wenig erfolgversprechend“ erscheint. Dies ist dann anzunehmen, wenn in der Berufung eine der (eindeutigen) höchstgerichtlichen Rechtsprechung entgegenstehende Ansicht vertreten wird. Ist die Judikatur widersprüchlich, schließt dies eine Aussetzung der Einhebung nicht aus. Umso mehr wird dies zu gelten haben, wenn die Behörde ihre Rechtsansicht nicht auf höchstgerichtliche Judikatur, sondern auf sonstige Rechtsmeinungen, allenfalls Judikatur zu einer vergleichbaren ausländischen Rechtslage, stützt. Nach der Rechtsprechung (VwGH 17.5.2001, 2000/16/0383, VwGH 9.8.2001, 2000/16/0393) kommt eine Abweisung des Aussetzungsantrags überhaupt nur in Betracht, wenn die Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels offenkundig ist, wenn also „…die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels für jede mit der Sache vertraut gemachte urteilsfähige und objektiv urteilende Person erkennbar ist.“ Eine Berufung ist auch dann wenig erfolgversprechend, wenn der eindeutige Gesetzeswortlaut entgegensteht. Auch formelle Anfechtungshemmnisse (z.B. § 252 BAO bei abgeleiteten Bescheiden) lassen wenig Erfolg erwarten. Allenfalls kann die Aussetzung teilweise zu bewilligen sein, wenn
die Erfolgsaussichten der zu Grunde liegenden Berufung für einzelne Anfechtungspunkte unterschiedlich sind.
Für die eigentliche Berufungsentscheidung ist diese Beurteilung in keiner Weise präjudiziell.

Schließlich darf das Verhalten des Abgabepflichtigen nicht auf die Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtet
sein. Klassisch wären Maßnahmen, mit denen das Vermögen des Abgabepflichtigen dem Zugriff der Abgabenbehörde entzogen wird, z.B. die Übertragung in eine Stiftung u.ä. Es muss dabei aber nicht zwangsläufig Vorsatz gegeben sein, sondern nur eine mit dem Handeln verbundene „objektive Gefährdungseignung“.

Keine Ermessensentscheidung

Das (Nicht-)Vorliegen der Voraussetzungen für eine Aussetzung der Einhebung ist von der Abgabenbehörde im
Rahmen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen. Darauf basierend hat die Abgabenbehörde die Aussetzung zwingend zu gewähren oder zu versagen. Für eine – auf die besonderen Umstände des Einzelfalles abzielende, allenfalls die persönlichen Umstände oder das generelle Verhalten des Abgabepflichtigen in Betracht ziehende – Ermessensentscheidung lässt § 212a BAO keinen Raum.

Ergebnis

Bescheide über die (teilweise) Abweisung von Aussetzungsanträgen können mit Berufung angefochten werden. Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften (z.B. Hemmung gem. § 230 Abs. 6 BAO) sind dafür sinngemäß anzuwenden (§ 212a Abs. 4 BAO). Im Beispielfall wird die Anfechtung erfolgreich sein,  wenn bewiesen oder wenigstens glaubhaft gemacht wird, dass die Berufung betreffend USt nach Maßgabe der dargelegten Kriterien nicht nur „wenig erfolgversprechend“ ist. Es liegt somit kein Anwendungsfall des § 162 Abs. 2 BAO vor.

Erscheinungsdatum:

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