Wirtschaftsprüfer. Die Änderung der AP-RL und die neue AP-VO (EU) 537/2014 erfordern umfassende Anpassungen der österreichischen Rechtslage. Von Herbert Houf
Mit 16.6.2016 werden in Österreich die Bestimmungen der AP-VO wirksam, die auch neue Vorgehensweisen bei der Qualitätsprüfung von Prüfungsbetrieben, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen (public interest entities, daher kurz „PIE-Prüfer“), vorsehen. Insbesondere wird ein Inspektorensystem eingeführt, also die Qualitätsprüfung durch berufsunabhängige, bei der zuständigen Behörde fix beschäftigte Personen. Das bedarf begleitender organisatorischer und gesetzlicher Maßnahmen, die auch Auswirkungen auf die Qualitätsprüfungen bei Non-PIE-Prüfern haben werden. Insbesondere gelten neue Vorgaben für die einzurichtenden Behörden – bisher bestehend aus AeQ und QKB.
Eine neue Behördenstruktur
Bei den Überlegungen, wie zwei parallele Systeme der Qualitätsprüfung möglichst optimal umzusetzen sind, wurden die folgenden Aspekte identifiziert, die bei der Neuausrichtung und Gestaltung der künftigen Behörde(n) beachtet werden sollten:
- Die Durchlässigkeit – also der Übergang vom Qualitätsprüfersystem zum Inspektorensystem und zurück – soll ohne zusätzlichen Aufwand für die Prüfungsbetriebe möglich sein.
- Es soll zu keiner Zweiteilung des Berufsstandes in höher zertifizierte und minder zertifizierte Berufskollegen kommen.
- Die Behördenstruktur muss den Vorgaben der AP-VO entsprechen, also insbesondere die Unabhängigkeit vom Berufsstand gewährleisten.
- Kein Prüfungsbetrieb soll mit höheren Auflagen oder Anforderungen konfrontiert sein, als dies auf Grund der EUrechtlichen Vorgaben unbedingt notwendig ist.
- Die Verfahren sollen möglichst effizient und damit kostengünstig ablaufen, insbesondere da die Finanzierung des gesamten Aufsichtssystems noch in Diskussion steht und zu erwarten ist, dass diese zumindest teilweise weiterhin vom Berufsstand zu tragen sein werden.
Auf Basis dieser Grundüberlegungen wurde seitens der KWT im Einvernehmen mit den Revisionsverbänden ein Vorschlag erarbeitet, der künftig nur noch eine Behörde für alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Berufsaufsicht und damit auch der Qualitätsprüfung vorsieht. Innerhalb dieser Behörde sollen möglichst wenige angestellte (berufsunabhängige) Inspektoren beschäftigt sein, die in möglichst weitreichendem Maß auf die Mitarbeit von (berufsangehörigen) Sachverständigen (z.B. Qualitätsprüfer) zurückgreifen. Inspektoren sollen nur in jenem Umfang zum Einsatz kommen, als dies tatsächlich zwingend notwendig ist, also zur Überprüfung von durchgeführten Abschlussprüfungen bei PIE. Alle anderen Prüfungsmandate sollen wie bisher unter Verantwortung der Behörde von (berufsangehörigen) Qualitätsprüfern abgewickelt werden.
Möglichst keine Änderungen für Non-PIE-Prüfer
Dieses neue Setup soll gewährleisten, dass sich für Prüfer, die keine PIE prüfen, am bestehenden Verfahren möglichst nichts ändert, d.h. die mittlerweile bekannten Vorgehensweisen, vom Dreiervorschlag für die Auswahl des Qualitätsprüfers bis hin zur Erteilung der Bescheinigung, bestehen bleiben. Als Begleitmaßnahmen sind aber verfeinerte Bestimmungen für die Anerkennung von Qualitätsprüfern, ihre Ausbildung und Berufserfahrung und allfällige Regeln für den Entzug der Anerkennung angedacht.
Die Durchlässigeit – also der Übergang vom Qualitätsprüfersystem zum Inspektorensystem und zurück – soll ohne zusätzlichen Aufwand für die Prüfungsbetriebe möglich sein.
Außerdem wird ein Standard für die Durchführung von Inspektionen und Qualitätsprüfungen, ähnlich dem deutschen Prüfungsstandard IDW PS140, zu schaffen sein. Das soll gewährleisten, dass die (teilweise neuen) gesetzlichen Vorschriften betreffend den Prüfungsumfang und die risikoorientierte Vorgehensweise beachtet werden und eine der Größe des Prüfungsbetriebs angemessene Prüfung, unter Wahrung der Eigenverantwortlichkeit des Qualitätsprüfers und seines prüferischen Ermessens, stattfindet. Der bis dato teilweise beklagte Formalismus bei der Durchführung von Qualitätsprüfungen sollte damit ein Ende finden.
Empfehlungen zur Vorbereitung auf die nächste Qualitätsprüfung
Auch wenn die Bemühungen dahin gehen, die Änderungen für Qualitätsprüfungen bei Non-PIE-Prüfern möglichst gering zu halten und sich auf die Umsetzung von gewünschten und möglichen Erleichterungen zu konzentrieren, kann eine rechtzeitige Auseinandersetzung mit den Erfordernissen der nächsten Qualitätsprüfung keinesfalls schaden.
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