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Ausgabe 01/2016

Endlich rechtmäßig

ABRECHNUNGSBESCHEID GEM. § 216 BAO. Wie man mit der Abgabenbehörde einen Rechtsstreit betreffend die Verbuchung der Gebarung austrägt. Von Herbert Houf

Über das Vermögen eines zur Selbstberechnung von Verkehrssteuern befugten berufsmäßigen Parteienvertreters wird der Konkurs eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt bestehen anhängige Selbstberechnungen in der Form, dass zwar die Selbstberechnung vorgenommen wurde, die Verbuchung des abzuführenden Steuerbetrags auf dem dafür eingerichteten Abgabenkonto des Parteienvertreters jedoch mangels Fälligkeit noch nicht erfolgt ist. Der Kanzleinachfolger übernimmt die Abwicklung dieser Fälle, worauf in Folge sein neu eingerichtetes Abgabenkonto mit den bislang nicht gebuchten Selbstberechnungsabgaben belastet wird. Unglücklicherweise reichen die beim Vorgänger hinterlegten Treuhandgelder zur Entrichtung des daraus resultierenden Abgabenrückstands nicht aus und der Nachfolger wird für diese Abgaben in Anspruch genommen.  

Umso überraschender war es, dass das Finanzamt den Antrag als unbegründet abwies und die Ausstellung eines Abrechnungsbescheides verweigerte. Angesichts der Tatsache, dass das Gesetz keine Begründung fordert, eine schwer nachvollziehbare Entscheidung.

Die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Verbuchung

Im nachfolgenden Verfahren war die Aufgabenstellung, wie der Kanzleinachfolger der Inanspruchnahme für Selbstberechnungsabgaben, für die er primär nicht haftet, entgehen kann. Dies führte zu der Frage der Rechtmäßigkeit der Verbuchung auf seinem Abgabenkonto. Um diese Frage zu klären, wurde ein Antrag auf Ausstellung eines Abrechnungsbescheids gestellt. Dieser dient gem. § 216 BAO dazu, um „… über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung … abzusprechen“. Dies ist deshalb erforderlich, weil Buchungen selbst nicht der Rechtskraft fähig sind und Buchungsmitteilungen und Kontonachrichten keine Bescheide sind und daher nicht angefochten werden können. Abgesehen von der Einhaltung der Antragsfrist von fünf Jahren ab Ende des Kalenderjahrs, indem die fragliche Buchung vorgenommen wurde, sieht § 216 BAO keine weiteren Antragsvoraussetzungen vor. Umso überraschender war es, dass das Finanzamt den Antrag als unbegründet abwies und die Ausstellung eines Abrechnungsbescheids verweigerte. Angesichts der Tatsache, dass das Gesetz keine Begründung fordert, eine schwer nachvollziehbare Entscheidung. Die dagegen erhobene Berufung (damals noch an den UFS) führte zu einem nicht minder überraschenden Ergebnis: Der angefochtene Bescheid wurde vom UFS aufgehoben und der Antrag nach § 216 BAO nunmehr wegen Unzulässigkeit mangels Aktivlegitimation zurückgewiesen. Der Inhaber des Abgabenkontos sollte zwar die auf seinem Konto erfassten Steuerschulden bezahlen, hätte aber keine Berechtigung, die Richtigkeit der Verbuchung zu hinterfragen. Erst der VwGH machte diesem Schrecken ein Ende, hob die UFSEntscheidung wegen Rechtswidrigkeit auf und ordnete die Ausstellung eines Abrechnungsbescheids an. Auf dessen Grundlage kann nun – nach einer verfahrensrechtlichen „Vorlaufzeit“ von mehreren Jahren – endlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Verbuchung ausgestritten werden.

Weitere Anwendungsfälle

Der Abrechnungsbescheid dient also der Abklärung von Meinungsverschiedenheiten betreffend die Verbuchung der Gebarung. Diese können z.B. dahingehend vorliegen, ob Zahlungsverpflichtungen bestehen oder erloschen sind, ob Gutschriften zu verbuchen und wie diese zu verrechnen sind, ob Umbuchungen oder Überrechnungen rechtmäßig sind oder Einhebungsverjährung eingetreten ist. Auch Unklarheiten, durch welche Buchungen ein Abgabenrückstand entstanden ist, können mit Abrechnungsbescheid geklärt werden. Wichtig ist, dass der Abrechnungsbescheid nicht über die Rechtmäßigkeit von Abgaben- oder Haftungsbescheiden abspricht, sondern lediglich über die korrekte Vornahme der daraus resultierenden Buchungsvorgänge. Ein Abrechnungsbescheid kann also nicht dazu verwendet werden, um allenfalls versäumte Rechtsmittel gegen Abgaben- oder Haftungsbescheide nachzuholen.

Zusammenfassung

Ein Antrag auf Abrechnungsbescheid unterliegt der Entscheidungspflicht. Er bedarf keiner besonderen Rechtfertigung, wohl trifft die Partei aber die Behauptungslast und Konkretisierungspflicht hinsichtlich der Frage der strittigen Buchungen. Diese wird i.d.R. dadurch erfüllt sein, dass die beanstandete Buchung hinreichend bezeichnet und eine Behauptung der Rechtswidrigkeit der Verbuchung aufgestellt wird.    

Erscheinungsdatum:

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