STEUERGESETZE. Welche steuerlichen Neuerungen auf uns zukommen. Von Hubert W. Fuchs
Das StRefG 2015/2016 hat negative Auswirkungen auf die Besteuerung von Immobilien – sowohl bei der Vermietung als auch bei der Veräußerung.
Das Steuerjahr 2016 wird insbesondere durch folgende Gesetze (Auswahl) geprägt:
- Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 – RÄG 2014 (BGBl. I 2015/22)
- Änderung des Endbesteuerungsgesetzes (BGBl. I 2015/103)
- „Bankenpaket“ (Kontenregisterund Konteneinschaugesetz – KontRegG, Kapitalabfluss- Meldegesetz, Gemeinsamer Meldestandard- Gesetz – GMSG sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des EU-Amtshilfegesetzes und des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes) (BGBl. I 2015/116)
- Steuerreformgesetz 2015/2016 – StRefG 2015/2016 (BGBl. I 2015/118)
- Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 – GG 2015 (BGBl. I 2015/160)
- Abgabenänderungsgesetz 2015 – AbgÄG 2015 (BGBl. I 2015/163)
Nachfolgend werden die wichtigsten Änderungen im Steuerrecht für 2016 zusammengefasst. Hinsichtlich Details siehe „ÖGSW-Leitfaden Steuern und Sozialversicherung 2016“ (Beilage zu dieser Ausgabe).
1. EStG
1.1 Änderungen durch das StRefG 2015/2016
Einkommen- bzw. Lohnsteuer: Tarifreform; Integrierung des Arbeitnehmerabsetzbetrags in den Verkehrsabsetzbetrag und Erhöhung auf EUR 400,–; Ergänzung/Streichung von Befreiungsbestimmungen in § 3 EStG und Harmonisierung mit der Sozialversicherung; Neustrukturierung/Konkretisierung der Bewertung von Sachbezügen in § 15 Abs. 2 EStG (insbesondere Mitarbeiterrabatte); Topf-Sonderausgaben (Versicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung) sind nur mehr befristet bis zum Jahr 2020 absetzbar, wenn der Vertragsabschluss bzw. der Baubeginn vor dem 1. 1. 2016 liegt; Verdoppelung des Kinderfreibetrags auf EUR 440,– bzw. Erhöhung des gesplitteten Kinderfreibetrags auf EUR 300,–
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Grundstücksveräußerungen (§§ 30 Abs. 3 und Abs. 7, 30a Abs. 1 EStG):
Der besondere Steuersatz wurde ab 1. 1. 2016 von 25% auf 30% angehoben; der Inflationsabschlag entfällt ab 2016. Der Ausgleich von Verlusten aus Grundstücksveräußerungen mit Überschüssen aus Vermietung und Verpachtung wurde erleichtert: In Anbetracht des erhöhten Steuersatzes können anstelle von 50% nunmehr 60% des Verlusts über 15 Jahre verteilt mit Überschüssen aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen werden; stattdessen kann auch der gekürzte Verlust im Jahr der Verlustentstehung zur Gänze mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen werden.
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Gebäudeabschreibung im betrieblichen Bereich (§ 8 Abs. 1 EStG):
Von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Gebäude beträgt die AfA ohne Nachweis der Nutzungsdauer bis zu 2,5%. Davon abweichend beträgt bei für Wohnzwecke überlassenen Gebäuden die AfA ohne Nachweis der Nutzungsdauer bis zu 1,5%. Die Neuregelung gilt auch für vor dem 1. 1. 2016 angeschaffte/ hergestellte Gebäude und ist erstmalig für nach dem 31. 12. 2015 beginnende Wirtschaftsjahre anzuwenden.
- Gebäudeabschreibung im außerbetrieblichen Bereich (§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. d EStG):
Ohne Nachweis eines anderen Aufteilungsverhältnisses sind ab 1. 1. 2016 von den Anschaffungskosten eines bebauten Grundstücks 40% als Anteil des Grund und Bodens auszuscheiden. Dies gilt nicht, wenn die tatsächlichen Verhältnisse offenkundig erheblich davon abweichen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, anhand geeigneter Kriterien (z.B. Lage, Bebauung) abweichende Aufteilungsverhältnisse von Grund und Boden und Gebäude im Verordnungswege festzulegen. Die Neuregelung ist auch auf bereits vermietete Gebäude anzuwenden. Für Betriebsgebäude gilt diese pauschale Aufteilung nicht; hier ist wie bisher eine Aufteilung nach den konkreten Sachverhaltsverhältnissen vorzunehmen.
- Verlängerung des Verteilungszeitraums von Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwendungen (§§ 28 Abs. 2 und 4 Abs. 7 EStG):
Instandsetzungskosten bei Wohngebäuden waren im außerbetrieblichen Bereich zwingend auf zehn Jahre verteilt abzusetzen. Gleiches galt für an Dritte zu Wohnzwecken vermietete Betriebsgebäude. Instandhaltungsaufwendungen konnten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf Antrag ebenfalls über zehn Jahre verteilt abgesetzt werden. Diese Verteilungszeiträume wurden einheitlich auf 15 Jahre verlängert, wobei diese Verlängerung ab 2016 auch für bereits laufende Zehntelabsetzungen für Instandsetzungsaufwendungen angewendet werden muss.
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Abschaffung von Bildungsfreibetrag und -prämie; Erhöhung der Forschungsprämie von 10% auf 12% (§§ 108c und 4 Abs. 4 Z 10 EStG)
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Einkünfte aus Kapitalvermögen (§§ 27a Abs. 1 und 6 Z 2 lit. c EStG):
Der besondere Steuersatz in Höhe von 25% kommt nur mehr für Einkünfte aus Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten zur Anwendung. Für alle anderen Einkünfte aus Kapitalvermögen wurde der besondere Steuersatz ab 1. 1. 2016 auf 27,5% angehoben. Die Regelung über den Verlustausgleich im betrieblichen Bereich wurde angepasst.
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Einführung einer Wartetastenregelung für Verluste von kapitalistischen Mitunternehmern (§ 23a EStG)
- Verlustvortrag für Einnahmen- Ausgaben-Rechner (§ 18 Abs. 7 EStG):
Verluste von Einnahmen-Ausgaben- Rechnern können ab 2016 zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden (gilt für Verluste, die ab 2013 entstanden sind; siehe § 124b Z 287 EStG).
- Sofortabschreibung bzw. Prämie iZm Anschaffung/Umrüstung einerelektronischen Registrierkasse (§124b Z 296 EStG)
- Zuzugsbegünstigung für Forscher und Wissenschafter (§ 103 Abs. 1a EStG)
1.2 Einkünftezurechnung bei höchstpersönlichen Tätigkeiten
Einkünfte aus einer Tätigkeit als organschaftlicher Vertreter einer Körperschaft (etwa Vorstand einer AG, Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstand einer Privatstiftung) sowie aus einer höchstpersönlichen Tätigkeit sind der leistungserbringenden natürlichen Person zuzurechnen, wenn die Leistung von einer Körperschaft abgerechnet wird, die unter dem Einfluss dieser Person steht und über keinen eigenständigen, sich von dieser Tätigkeit abhebenden Betrieb verfügt. Höchstpersönliche Tätigkeiten sind nur solche als Künstler, Schriftsteller, Wissenschafter, Sportler und Vortragender (§ 2 Abs. 4a EStG idF AbgÄG 2015; erstmalig anzuwenden für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen).
Hinweis Ein eigenständiger Betrieb liegt allerdings dann vor, wenn die höchstpersönliche Tätigkeit der natürlichen Person bloßer Ausfluss der eigenbetrieblichen Tätigkeit der Körperschaft ist, was insbesondere bei rechtsberatenden Berufen der Fall ist (z.B. Entsendung eines Anwalts in den Vorstand einer Privatstiftung durch die Anwalts-GmbH; AbgÄG 2015 ErläutRV 896 BlgNR 25. GP 3).
1.3 Einlagenrückzahlungen
Das in § 4 Abs. 12 EStG idF StRefG 2015/2016 vorgesehene Primat der Gewinnausschüttung wurde durch das AbgÄG 2015 wieder aufgegeben und die Rechtslage vor dem StRefG 2015/2016 weitgehend wiederhergestellt. Folglich besteht nunmehr wieder ein Wahlrecht, einen ausgeschütteten Bilanzgewinn für steuerliche Zwecke als Einlagenrückzahlung oder als Ausschüttung zu behandeln; dieses Wahlrecht ist nunmehr gesetzlich verankert. Unverändert zum StRefG 2015/2016 ist aber Voraussetzung für Einlagenrückzahlungen ein positiver Einlagenstand und für Gewinnausschüttungen eine positive Innenfinanzierung. Die mit dem StRefG 2015/2016 eingeführte Evidenzierung von umgründungsbedingten Differenzbeträgen ist wieder entfallen, da unerwünschte Gestaltungen iZm Umgründungen künftig über eine Neuregelung der unternehmensrechtlichen Ausschüttungssperre gemäß § 235 UGB verhindert werden.
Das in § 4 Abs. 12 EStG vorgesehene Primat der Gewinnausschüttung wurde durch das AbgÄG 2015 wieder aufgegebenund die Rechtslage vor dem StRefG 2015/2016 weitgehend wiederhergestellt.
1.4 Entstrickungsbesteuerung
Die sogenannte „Wegzugsbesteuerung“ im betrieblichen Bereich (§ 6 Z 6 EStG) sowie im außerbetrieblichen Bereich (§ 27 Abs. 6 EStG) wurde durch das AbgÄG 2015 vor dem Hintergrund der jüngsten Entwicklungen in der EuGHRechtsprechung mit Wirkung 1.1.2016 neu geregelt. Im betrieblichen Bereich wurde ein generelles Entstrickungskonzept vorgesehen und das bisherige Nichtfestsetzungskonzept im Verhältnis zu EU-/EWR-Staaten mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe wurde durch ein Ratenzahlungskonzept ersetzt. In diesen Fällen hat der Steuerpflichtige künftig die Möglichkeit, die Steuerschuld für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gleichmäßig über einen Zeitraum von sieben Jahren und für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens über einen Zeitraum von zwei Jahren zu entrichten. Im außerbetrieblichen Bereich wurde das bisherige Nichtfestsetzungskonzept in Fällen des tatsächlichen Wegzugs einer natürlichen Person in EU-/EWR-Staaten mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe sowie bei unentgeltlichen Übertragungen an andere natürliche Personen, die in EU-/EWR-Staaten mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe ansässig sind, beibehalten. In allen anderen Fällen, in denen es hinsichtlich eines Wirtschaftsguts iSd § 27 Abs. 3 EStG oder eines Derivates iSd § 27 Abs. 4 EStG zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich im Verhältnis zu EU-/EWRStaaten mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe kommt, gelangt künftig ebenfalls sinngemäß das bereits für betriebliche Entstrickungsfälle vorgesehene Ratenzahlungskonzept zur Anwendung.
Durchbrechung der absoluten Verjährung In den Fällen, in denen aufgrund der Bestimmungen des ES tG oder des UmgrStG über die entstandene Einkommen- oder Körperschaftsteuerschuld abgesprochen, aber die Steuerschuld nicht festgesetzt worden ist, verjährt das Recht auf Festsetzung der genannten Abgaben insoweit jedoch spätestens zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist (§ 209 Abs. 5 BA O idF AbgÄG 2015).
2.KStG
Das KStG wurde durch das StRefG 2015/2016 und das AbgÄG 2015 nur geringfügig geändert.
3.Sachbezugswerteverordnung: Änderung des Kfz-Sachbezugs ab 1.1.2016
Die neuen Sachbezugswerte für die Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugs sind in der Tabelle unten abgebildet.
Elektro-Kraftfahrzeuge: Für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer ist ab dem Kalenderjahr 2016 ein Sachbezugswert von null anzusetzen. Zum Vorsteuerabzug für Elektro-Kraftfahrzeuge ab 1.1.2016 siehe die Ausführungen unten in Pkt. 4.1. Für besonders schadstoffarme Kraftfahrzeuge gilt (weiterhin) ein Sachbezugswert von 1,5% (0,75%), maximal EUR 720,– (EUR 360,–) pro Monat. Dies betrifft Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert im Zeitpunkt der Anschaffung von max. 130 Gramm pro Kilometer (CO2-Emissionswert des kombinierten Verbrauchs laut Typen- bzw. Einzelgenehmigung gemäß Kraftfahrgesetz 1967 oder der EG-Typengenehmigung). Der CO2- Emissionswert von 130 Gramm pro Kilometer ist für sämtliche Kraftfahrzeuge maßgeblich, die im Jahr 2016 und davor angeschafft werden bzw. worden sind.
Für Elektro- Kraftfahrzeuge ist kein Sachbezug anzusetzen; darüber hinaus ist ab 1. 1. 2016 ein Vorsteuerabzug möglich!
Überschreitet ein im Jahr 2016 oder davor angeschafftes Kraftfahrzeug den CO2-Emissionswert von 130 Gramm pro Kilometer nicht, so kann der begünstigte Sachbezugswert von 1,5% (0,75%) auch in den Folgejahren zur Anwendung kommen. Der für den reduzierten Sachbezugswert von 1,5% (0,75%) geltende Grenzwert wird in den darauffolgenden vier Jahren um jeweils drei Gramm abgesenkt. Die Tabelle zeigt den in den einzelnen Jahren für den ermäßigten Sachbezug maßgeblichen CO2-Grenzwert. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber mindern den Sachbezugswert. Bei einem einmaligen Kostenbeitrag ist der Sachbezugswert von den um den Kostenbeitrag geminderten Anschaffungskosten zu berechnen. Trägt der Arbeitnehmer Treibstoffkosten selbst, so ist der Sachbezugswert nicht zu kürzen (§ 4 Abs. 7 SachbezugswerteVO). Bis 31. 12. 2015 gab es noch alternativ dazu das Wahlrecht, den einmaligen Kostenbeitrag auf acht Jahre verteilt vom laufend ermittelten Sachbezugswert abzuziehen.
4.UStG
4.1 Elektro-Kraftfahrzeuge
Ab 1.1.2016 ist gemäß § 12 Abs. 2 Z 2a UStG idF StRefG 2015/2016 bei Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (z.B. Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen mit ausschließlich elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb) ein Vorsteuerabzug unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 12 UStG möglich. A ndere Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen, z.B. Hybridfahrzeuge, die sowohl mit Elektromotor als auch mit Verbrennungsmotor angetrieben werden können, berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug. Dies gilt unabhängig von der Art des Hybridfahrzeugs – also z.B. Vollhybrid, elektrischer Antrieb und Aufladung der Batterie durch Verbrennungsmotor (sogenannte „Range Extender“). Berechtigen Kraftfahrzeuge nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG zum Vorsteuerabzug (z.B. Fahrschulkraftfahrzeuge, Kleinbus iSd § 5 VO BGBl. II 2002/193), kann der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit diesen Fahrzeugen unabhängig vom CO2-Ausstoß geltend gemacht werden, weil die Antriebsform keine Voraussetzung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG ist (UStR 2000 Rz 1984).
Achtung! Der Vorsteuerabzug ist gedeckelt mit der ertragsteuerlichen Höchstgrenze für die Anschaffungskosten i.H.v. EUR 40.000,–. Das bedeutet, dass bei Überschreiten der „Luxusgrenze“ für den übersteigenden Teil ein Eigenverbrauch besteuert werden muss (vgl. § 1 Abs. 1Z 2 lit. a US tG). Bei Anschaffungskosten von über EUR 80.000,– steht überhaupt kein Vorsteuerabzug mehr zu, da die Anschaffungskosten ertragsteuerlich überwiegend nicht abzugsfähig sind (vgl. § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a US tG; siehe auch US tR 2000 Rz 1985).
Beispiel Die Anschaffungskosten eines Personenkraftwagens, der einen CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer aufweist (ausschließliche Nutzung für steuerpflichtige Umsätze) und für den nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b US tG der Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht werden kann (z.B. kein Kleinbus iSd § 5 VO BGB l. II 2002/193), betragen am 2.1.2016 EUR 60.000,– (brutto). Der Vorsteuerabzug steht nach § 12 Abs. 2 Z 2a US tG zur Gänze i.H.v. EUR 10.000,– (60.000 ÷ 1,2) zu. Jener Teil der Aufwendungen, der ertragsteuerlichen Abzugsverboten unterliegt (60.000 – 40.000 = 20.000 ÷ 1,2 = 16.666,67 netto), unterliegt im Jahr der Anschaffung der Eigenverbrauchsbesteuerung nach § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a US tG i.H.v. EUR 3.333,33 (16.666,67 x 20% = 3.333,33) (vgl. US tR 2000 Rz 59).
4.2 Vorsteuerpauschalierung
Durch das StRefG 2015/2016 wurden die Voraussetzungen für die pauschale Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge (§ 14 Abs. 1 Z 1 UStG) an die Voraussetzungen für die pauschale Betriebsausgabenermittlung des § 17 Abs. 1 bis 4 EStG angeglichen. Besteht Buchführungspflicht oder werden freiwillig Bücher geführt, ist die Anwendung der Vorsteuerpauschalierung ab 1.1.2016 ausgeschlossen.
4. 3 Abschaffung von Sonderregelungen iZm dem Leistungsort
Bei der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer im Drittland lag bisher der Leistungsort in Österreich, wenn die Nutzung im Inland erfolgte. Diese Ausnahme fällt nun weg, sodass ab 1.1.2016 die langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln an Unternehmer sowie Nichtunternehmer ausschließlich am Empfängerort besteuert wird (§ 3a Abs. 15 UStG idF StRefG 2015/2016).
4.4 Ausweitung der Normalwertregelung auf die Lieferung und die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken
Ab 1.1.2016 kommt die Normalwertregelung (§ 4 Abs. 9 UStG idF StRefG 2015/2016) auch bei steuerbaren Lieferungen oder Vermietungen und Verpachtungen von Grundstücken zur Anwendung, wenn das Entgelt aus außerbetrieblichen Motiven von diesem Wert abweicht und der Unternehmer oder der Empfänger der Leistung nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Der Umsatzsteuersatz für Eintrittsberechtigungen zu sportlichen Veranstaltungen wurde von 20% auf 13% reduziert. Ansonsten ist es jedoch zu zahlreichen Umsatzsteuererhöhungen gekommen.
4. 5 Verpflichtung zur Führung und Aufbewahrung von dem buchmäßigen Nachweis dienenden Büchern
Die Verpflichtung zur Führung und Aufbewahrung von dem buchmäßigen Nachweis dienenden Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen im Inland wurde ab 1.1.2016 gestrichen (§ 18 Abs. 8 UStG idF StRefG 2015/2016). Nunmehr ist auch die Führung und Aufbewahrung im Ausland zulässig; auf Verlangen der Abgabenbehörde sind die Bücher jedoch ins Inland zu bringen. Mangels spezieller Regelung im UStG kommt diesbezüglich subsidiär § 131 BAO zur Anwendung.
4. 6 Neuer ermäßigter Steuersatz i.H.v. 13 %
Der ermäßigte Steuersatz (10%) wurde für bestimmte Umsätze (siehe § 10 Abs. 3 UStG) durch das StRefG 2015/ 2016 ab 1.1.2016 auf 13% erhöht. In diesem Zusammenhang wurde für den Weinverkauf ab Hof (bisher 12 %) und für die Eintrittsberechtigungen für sportliche Veranstaltungen (bisher 20%) ebenfalls der 13%ige Steuersatz eingeführt. Darüber hinaus ist der ermäßigte Steuersatz i.H.v. 13% ab 1.5.2016 für folgende Umsätze anzuwenden:
- Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen sowie Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke;
- Theater, Musik- und Gesangsaufführungen, Museen, botanische oder zoologische Gärten bzw. Naturparks (sofern nicht befreit oder der Steuersatz i.H.v. 10% anzuwenden ist).
Wurde für diese Leistungen vor dem 1.9.2015 eine An- oder Vorauszahlung (bei Beherbergung auch Buchung erforderlich) vorgenommen, unterliegen diese Umsätze bis 31.12.2017 dem ermäßigten Steuersatz i.H.v. 10%.
5.BAO
Zur Bekämpfung und Vermeidung von Umsatzverkürzungen wurden durch das StRefG 2015/2016
- eine generelle Einzelaufzeichnungs- und Einzelerfassungspflicht von Barumsätzen,
- eine allgemeine Registrierkassenpflicht ab einem Jahresumsatz von EUR 15.000,– je Betrieb, sofern die Barumsätze dieses Betriebs EUR 7.500,– im Jahr überschreiten (wobei die Registrierkassen mit technischen Sicherheitslösungen gegen Manipulationen zu schützen sind), und
- eine allgemeine Belegerteilungsverpflichtung
eingeführt. Hinsichtlich Details siehe:
- Barumsatzverordnung 2015 – BarUV 2015 (BGBl. II 2015/247);
- Registrierkassensicherheitsverordnung – RKSV (BGBl. II 2015/410);
- Erlass vom 12. 11. 1015 zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht (67 Seiten!);
- (Rechtswidrige) BMF-Info zur Übergangsfrist bis 2020 für Einzelhandelsunternehmen i.Z.m. Warenbezeichnung (BMF-Schreiben an WKO-Bundessparte Handel vom 19. 11. 2015; siehe FS-Newsletter der KWT vom 14. 12. 2015).
Mit Ablauf des 31.12.2015 ist die 1%ige Gesellschaftsteuer außer Kraft getreten.
6.GrEStG
Im Rahmen des StRefG 2015/2016 und des AbgÄG 2015 ist es zu einer umfangreichen Novellierung des GrEStG gekommen. Hinsichtlich Details siehe „ÖGSW-Leitfaden Steuern und Sozialversicherung 2016“, Seite 269 ff.
Hinweis Ab 2016 ist der Grundstückswert zur Berechnung der GrES t entweder nach dem Pauschalwertmodell oder anhand eines Immobilienpreisspiegels zu ermitteln. Das BMF hat die KWT informiert, dass die Finanzverwaltung derzeit an einem Berechnungsprogramm für die Anwendung des Pauschalwertmodells arbeitet. Das BMF beabsichtigt, dieses Programm bis spätestens Mitte März 2016 auf seiner Homepage zur Verfügung zu stellen.
Erscheinungsdatum: