FACHSENAT. Über die Stellungnahme KFS/PE27 für Unternehmensrecht und Revision zur verhältnismäßigen Durchführung von Abschlussprüfungen. Von Herbert Houf
Mit einiger, der Kammerpolitik geschuldeten, Verzögerung soll die bereits im November letzten Jahres vom Fachsenat verabschiedete Stellungnahme zur verhältnismäßigen Durchführung von Abschlussprüfungen Ende Februar nun auch im Kammervorstand beschlossen werden. Diese enthält Überlegungen zur Berücksichtigung von Größe, Komplexität und Risiko des Prüfungsgegenstands im Rahmen der Prüfungsdurchführung und soll damit Abschlussprüfer bei der Durchführung von Abschlussprüfungen nach dem Fachgutachten KFS/PG 1 unterstützen. Dieses verlangt für die Prüfung von Geschäftsjahren, die am oder nach dem 30. 6. 2016 enden, die Anwendung der International Standards on Auditing (ISA). Demzufolge soll auch die neue Stellungnahme ab demselben Zeitpunkt anzuwenden sein.
Der Begriff der Verhältnismäßigkeit
Die Verhältnismäßigkeit bezieht sich auf die gesamte Abwicklung, von der Auftragsannahme über die Planung, die Beurteilung der Risiken und Festlegung der Strategie, die Antworten auf das Risiko und Sammlung von Prüfungsnachweisen bis zur Finalisierung der Prüfung und Berichterstattung. In allen diesen Abschnitten können Verhältnismäßigkeitsüberlegungen Platz greifen, naturgemäß werden diese aber in den Kernprozessen der Prüfungsplanung und Risikobeurteilung am umfassendsten zum Tragen kommen. Insbesondere zur Frage der Auseinandersetzung mit dem IKS gibt die Stellungnahme viele Hinweise. Eine zentrale Bedeutung kommt dabei dem Begriff „kleine Einheit“ im Sinne ISA 200.A64 zu. Klein ist danach weniger als quantitatives, sondern vielmehr als qualitatives Merkmal im Sinne von geringer Komplexität und geringem Risiko zu verstehen. Die tatsächliche Größe eines Unternehmens stellt in diesem Kontext vor allem ein Indiz dafür dar, dass eben einfache, risikoarme Strukturen vorliegen können. Auch wenn das manche gewünscht hätten, kann die Stellungnahme keine „Formel“ anbieten, nach der auf Basis von Eckdaten des Prüfungsgegenstands der Grad der verhältnismäßigen Prüfung errechnet werden kann. Vielmehr hat darüber der Abschlussprüfer nach den jeweiligen Umständen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Was die Stellungnahme anbietet, sind Entscheidungshilfen, die darin bestehen, dass jene Anforderungen der ISA, die einer verhältnismäßigen Anwendung respektive Erfüllung zugänglich sind, systematisch aufbereitet werden. Neben den materiellen Aspekten des Umfangs von Prüfungshandlungen und der Zahl der Prüfungsnachweise kann auch die Dokumentation bei der Prüfung von kleinen Einheiten einfacher gestaltet werden. Besondere Erleichterungen ergeben sich für Einpersonenprüfungen, wenn neben dem Abschlussprüfer keine weiteren Mitarbeiter zum Einsatz kommen. Jedenfalls muss die Dokumentation so gestaltet sein, dass sie für einen erfahrenen Prüfer verständlich ist und dieser die Prüfungsschritte und die daraus abgeleiteten Prüfungsergebnisse nachvollziehen kann. Schließlich kann auch die Kommunikation zwischen Abschlussprüfer und dem geprüften Unternehmen, insbesondere dem Management einerseits als wie auch den für die Überwachung Verantwortlichen andererseits, weniger formell abgehandelt werden.
Die ISA stellen einen Leifaden dar, wie man schneller die notwendigen von den nicht notwendigen Anforderungen trennt ...
Zusammenfassung
Die Stellungnahme zur verhältnismäßigen Durchführung von Abschlussprüfungen ist kein eigener Prüfungsstandard für kleine Einheiten. Dem Abschlussprüfer bleibt eine umfassende Kenntnis der ISA damit nicht erspart. Sie stellen aber einen Leitfaden dar, wie man schneller die notwendigen von den nicht notwendigen Anforderungen trennt und damit eine Prüfung effizienter abwickeln kann.
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