Steuergesetze. Welche steuerlichen Neuerungen auf uns zukommen. Von Hubert W. Fuchs
Das Steuerjahr 2017 wird insbesondere durch folgende Gesetze (Auswahl) geprägt:
- EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 – EU-AbgÄG 2016 (BGBl. I 2016/77)
- Abgabenänderungsgesetz 2016 – AbgÄG 2016 (BGBl. I 2016/117)
Nachfolgend werden die wichtigsten Änderungen im Steuerrecht für 2017 zusammengefasst. Hinsichtlich Details siehe „ÖGSW-Leitfaden Steuern und Sozialversicherung 2017“ (Beilage zu dieser Ausgabe).
1. EStG
1.1 Änderungen durch das EU -AbgÄG 2016 Steuerbefreite Aushilfskräfte (2017 bis 2019):
- Einkünfte, die Aushilfskräfte für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis gemäß § 5 Abs. 2 ASVG beziehen, sind unter den folgenden Voraussetzungen lohnsteuerbefreit (vgl. § 3 Abs. 1 Z 11 lit. a und § 124b Z 310 EStG):
- Die Aushilfskraft steht nicht bereits in einem Dienstverhältnis zum Arbeitgeber und unterliegt daneben aufgrund einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit einer Vollversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung oder vergleichbaren gesetzlichen Regelungen.
- Die Beschäftigung der Aushilfskraft dient ausschließlich dazu, einen zeitlich begrenzten zusätzlichen Arbeitsanfall zu decken, der den regulären Betriebsablauf überschreitet, oder den Ausfall einer Arbeitskraft zu ersetzen.
- Die Tätigkeit als Aushilfskraft umfasst insgesamt nicht mehr als 18 Tage im Kalenderjahr.
- Der Arbeitgeber beschäftigt an nicht mehr als 18 Tagen im Kalenderjahr steuerfreie Aushilfskräfte. Neben der Lohnsteuerbefreiung ist auch eine Befreiung von KommSt, DB und DZ vorgesehen.
- Die beschränkte Steuerpflicht auf Zinsen wurde aufgrund des Wegfalls des EU-Quellensteuergesetzes angepasst und knüpft ab 1.1.2017 an den inländischen (Stück)Zinsbegriff an (vgl. § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b und § 124b Z 309 EStG).
- Sofortabschreibung bzw. Prämie iZm Anschaffung/Umrüstung einer elektronischen Registrierkasse (vgl. § 124b Z 296 EStG): Fristverlängerung für Anschaffung/Umrüstung bis zum 31.3.2017 (bisher: 31.12.2016).
1.2 Änderungen durch das AbgÄG 2016
- Für die Anwendung der 60%igen Verlustausgleichsbeschränkung in Bezug auf sondersteuersatzbegünstigte betriebliche Grundstücke wird eine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) rückwirkend ab 2016 der Teilwertabschreibung gleichgesetzt (vgl. § 6 Z 2 lit. d und § 124b Z 313 EStG).
- Im Rahmen der gesetzlichen Basispauschalierung können ab der Veranlagung 2017 neben dem Betriebsausgabenpauschale auch Reise- und Fahrtkosten als Betriebsausgaben abgesetzt werden, soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht; diese Reise- und Fahrtkosten vermindern die Bemessungsgrundlage für das Betriebsausgabenpauschale (vgl. § 17 Abs. 1 und § 124b Z 322 EStG).
- (Kunst- und Wissenschafts-)Stipendien (z.B. Dissertationsstipendien, Habilitationsstipendien, Forschungsstipendien für Wissenschaftler), die wirtschaftlich einen Einkommensersatz darstellen und keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind, führen zu selbständigen Einkünften. Ergänzend wird eine Steuerfreiheit für außerhalb eines Dienstverhältnisses gewährte Stipendien vorgesehen, wenn für den Stipendienbezieher wegen geringfügigen Einkommens keine Steuererklärungspflicht besteht (vgl. § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f, § 22 Z 1 lit. a und § 124b Z 311 bzw. 315 EStG).
- Der Bundesminister für Finanzen wird gemäß § 22 Z 2 EStG ermächtigt, die Höhe des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges für wesentlich beteiligte (> 25%) Gesellschafter-Geschäftsführer mit Verordnung festzulegen sowie in der Verordnung im Interesse ökologischer Zielsetzungen Ermäßigungen und Befreiungen vorzusehen. Bis dato wurde noch keine Verordnung erlassen.
- Der Arbeitgeber kann den Zuzugsfreibetrag ab sofort bereits im Rahmen der Lohnverrechnung berücksichtigen (vgl. § 62 Z 9 EStG); diese Berücksichtigung bewirkt eine Pflichtveranlagung (vgl. § 41 Abs. 1 Z 4 EStG).
- Die Fälle, wann ein Nettolohn als vereinbart gilt, werden ab 1.1.2017 um jenen Fall erweitert, wenn der Arbeitgeber zwar die Anmeldeverpflichtung des § 33 ASVG erfüllt, aber die Lohnsteuer zu Unrecht nicht oder nicht vollständig einbehält und abführt (vgl. § 62a und § 124b Z 311 EStG).
- Bei Steuerpflichtigen, denen ein Unterhaltsabsetzbetrag oder ein Alleinerzieherabsetzbetrag gewährt wird, ist der Kinderfreibetrag iHv EUR 300,– ab der Veranlagung 2016 von Amts wegen zu berücksichtigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann jedoch vom Alleinerziehenden ein Kinderfreibetrag iHv EUR 440,– beantragt werden (vgl. § 106a Abs. 2 bzw. 3 und § 124b Z 320 EStG).
1.3. Grundanteilverordnung 2016: Grundanteil bei Vermietung und Verpachtung
Die Aufteilung der Anschaffungskosten eines bebauten Grundstückes auf Grundanteil und Gebäude (im außerbetrieblichen Bereich!) wurde durch das StRefG 2015/2016 ab 1.1.2016 neu geregelt. Grundsätzlich ist ein Anteil an Grund und Boden iHv 40% auszuscheiden. Der Ansatz eines „pauschalen Grundanteils“ (40%, 30%, 20%) ist nicht möglich, wenn die tatsächlichen Verhältnisse offenkundig erheblich davon abweichen (vgl. § 16 Abs. 1 Z 8 lit. d EStG). Eine erhebliche Abweichung ist dann gegeben, wenn der tatsächliche Anteil des Grund und Bodens um zumindest 50% abweicht. In der Grundanteilverordnung 2016 (GrundanteilV 2016) wurden folgende (abweichende) „pauschale Grundanteile“ ab 1.1.2016 festgelegt:
- In Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern sind als Anteil des Grund und Bodens 20% auszuscheiden, wenn der durchschnittliche Quadratmeterpreis für als Bauland gewidmete und voll aufgeschlossene unbebaute Grundstücke (baureifes Land) weniger als EUR 400,– beträgt.
- In Gemeinden mit mindestens 100.000 Einwohnern (derzeit Wien, Graz, Linz, Salzburg und Innsbruck) und in Gemeinden, in denen der durchschnittliche Quadratmeterpreis für als Bauland gewidmete und voll aufgeschlossene unbebaute Grundstücke (baureifes Land) mindestens EUR 400,– beträgt, sind als Anteil des Grund und Bodens
- 30% auszuscheiden, wenn das Gebäude mehr als 10 Wohn- oder Geschäftseinheiten umfasst, oder
- 40% auszuscheiden, wenn das Gebäude bis zu 10 Wohn- oder Geschäftseinheiten umfasst. Eine eigene Geschäftseinheit liegt jedenfalls pro angefangenen 400 m² Nutzfläche vor.
- Der auszuscheidende Anteil des Grund und Bodens ist nicht pauschal zu ermitteln, wenn er nachgewiesen wird. Der Nachweis kann beispielsweise durch ein Gutachten eines Sachverständigen erbracht werden. Ein vorgelegtes Gutachten unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde.
2. UStG
- Ab 1.1.2017 ist der unionsrechtliche Grundstücksbegriff des Art. 13b Durchführungs-VO (EU) Nr. 282/2011 idF VO (EU) Nr. 1042/2013 statt jenem des § 2 GrEStG maßgebend (AbgÄG 2016).
- Die Vermietung von Grundstücken während eines ununterbrochenen Zeitraumes von nicht mehr als 14 Tagen (kurzfristige Vermietung) ist ab 1.1.2017 zwingend umsatzsteuerpflichtig, wenn der Unternehmer das Grundstück sonst nur zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, für kurzfristige Vermietungen oder zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses verwendet (vgl. § 6 Abs. 1 Z 16 und § 28 Abs. 44 Z 1 UStG idF AbgÄG 2016). Durch die Neuregelung entfällt künftig die Notwendigkeit der Aufteilung der Vorsteuerbeträge und allenfalls die Notwendigkeit von Vorsteuerberichtigungen.
- Die Ermittlung der Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerbefreiung wurde angepasst. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben ab 1.1.2017 auch die Umsätze, die nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. d und j, Z 9 lit. b und d, Z 10 bis 15, Z 17 bis 26 und Z 28 UStG steuerfrei sind, außer Ansatz (vgl. § 6 Abs. 1 Z 27 und § 28 Abs. 44 Z 1 UStG idF AbgÄG 2016). Bisher blieben nur die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz.
- Eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges nach § 12 Abs. 10 UStG ist ab 1.1.2017 nicht durchzuführen, wenn der Betrag, um den der Vorsteuerabzug für einen Gegenstand für das Kalenderjahr zu berichtigen ist, EUR 60,– nicht übersteigt (vgl. § 12 Abs. 13 und § 28 Abs. 44 Z 1 UStG idF AbgÄG 2016).
Bisher war in der BAO kein ausdrücklicher Rechtsbehelf für den Fall vorgesehen, dass eine Abgabenbehörde der Vorlagepflicht nicht nachgekommen ist. Ab 1.1.2017 gibt es als Rechtsbehelf die „Vorlageerinnerung“.
Vermietete vor 1.1.2017 ein Hotelbetreiber Seminarräume teilweise auch an Nichtunternehmer oder Unternehmer, die nicht (nahezu voll) zum Vorsteuerabzug aus dieser Leistung berechtigt waren, konnte der Hotelbetreiber grundsätzlich nicht zur Steuerpflicht gemäß § 6 Abs. 2 US tG optieren. Dies hatte zur Folge, dass der Unternehmer für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Seminarraum nicht den vollen Vorsteuerabzug geltend machen konnte, auch wenn er sonst nur steuerpflichtige Beherbergungsleistungen erbrachte. In weiterer Folge konnten auch Vorsteuerberichtigungen gemäß § 12 Abs. 10 US tG notwendig werden. Die neue Rechtslage beseitigt diese Negativfolgen.
3. BAO
- Erfolgt die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 3 und 4 BAO (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde, so kann die Partei beim Verwaltungsgericht eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Beschwerde. Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages zu enthalten (§ 264 Abs. 6 und § 323 Abs. 51 BAO idF AbgÄG 2016; ab 1.1.2017). Bisher war in der BAO kein ausdrücklicher Rechtsbehelf für die Partei (insbesondere für den Beschwerdeführer) für den Fall vorgesehen, dass eine Abgabenbehörde der Vorlagepflicht nicht nachgekommen ist.
- Einführung einer Verfahrenshilfe für Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht so- wie den Landesverwaltungsgerichten zur Herstellung einer Art. 47 Grundrechtscharta entsprechenden Rechtslage (vgl. § 292 und § 323 Abs. 51 BAO idF AbgÄG 2016; ab 1.1.2017).
Die Verletzung der Pflicht zur (fristgerechten bzw. richtigen) Übermittlung der VPDG-Berichte stellt eine Finanzordnungswidrigkeit dar; eine Selbstanzeige ist nicht möglich!
4. Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG)
Für Wirtschaftsjahre ab dem 1.1.2016 bestehen folgende Berichtspflichten:
- Für eine multinationale Unternehmensgruppe ist ein länderbezogener Bericht (= Anlage 1, 2 und 3 zum VPDG) zu erstellen, wenn der Gesamtumsatz in dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr gemäß dem konsolidierten Abschluss mindestens EUR 750,– Mio. beträgt.
- Eine in Österreich ansässige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe hat ein Master File sowie ein Local File zu erstellen, wenn in den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren die Umsatzerlöse den Betrag von EUR 50,– Mio. überschritten haben.
- Ungeachtet des Vorpunktes ist eine in Österreich ansässige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe auf Ersuchen des zuständigen Finanzamtes zur Vorlage eines Master File verpflichtet, wenn nach den Bestimmungen eines anderen Staates oder Gebietes durch eine dort ansässige Geschäftseinheit ein Master File zu erstellen ist. Hinsichtlich Details (Meldeverpflichteter, Fristen etc.) siehe das VPDG und die VPDG-DV. Die Verletzung der Pflicht zur (fristgerechten bzw. richtigen) Übermittlung der Berichte stellt eine Finanzordnungswidrigkeit dar; eine Selbstanzeige ist nicht möglich (siehe § 49b FinStrG idF EU-AbgÄG 2016).
„Länderbezogener Bericht“ (Country-by-Country Report) ist ein Bericht, der Informationen zur weltweiten Verteilung der Erträge, der Steuern und der Geschäftstätigkeit einer multinationalen Unternehmensgruppe aufgeteilt auf die einzelnen Staaten oder Gebiete enthält.
„Master File“ ist ein Bericht über die weltweite Geschäftstätigkeit und Verrechnungspreispolitik der multinationalen Unternehmensgruppe.
„Local File“ ist ein Bericht über die spezifischen gruppeninternen Geschäftsvorfälle einer einzelnen Geschäftseinheit.
5. Ausblick
5.1 KMU -Investitionszuwachsprämie – 2017 und 2018
Laut dem Ministerratsvortrag vom 25.10.2016 wird im Rahmen des Wirtschaftspaketes eine direkte Förderung des Investitionszuwachses eingeführt. Die Förderung gilt für Investitionen in neu angeschaffte, aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens. Ausgenommen sind insbesondere PKW und Grundstücke.
- Der Investitionszuwachs im Gesamtausmaß von mindestens EUR 50.000,– und höchstens EUR 450.000,– für Unternehmen mit bis zu 49 Mitarbeitern wird 2017 und 2018 mit einer 15%igen Prämie gefördert.
- Der Investitionszuwachs im Gesamtausmaß von mindestens EUR 100.000,– und höchstens EUR 750.000,– für Unternehmen zwischen 49 und 250 Mitarbeitern wird 2017 und 2018 mit einer 10%igen Prämie gefördert.
- Der Investitionszuwachs berechnet sich nach dem Durchschnitt der jeweils neu aktivierten Anschaffungsoder Herstellungskosten des abnutzbaren Anlagevermögens der drei vorangegangen Jahre.
Die Abwicklung der Investitionszuwachsprämie wird im Rahmen eines Förderantrages beim AWS (www.awsg.at) oder bei der Österreichischen Hotel & Tourismusbank (www.oeht.at) durchgeführt. Ein Antrag wird frühestens ab 1.1.2017 gestellt werden können. Mit der Durchführung der Investitionen (Auftrag/Bestellung) darf erst begonnen werden, wenn der Förderantrag eingereicht worden ist.
Hinweis: Die Förderrichtlinien für die KMU -Investitionszuwachsprämie sind vom BMWFW bzw BMF noch nicht genehmigt worden (Stand 31.1.2017).
5.2 Maßnahmenpaket zur Stärkung der Start-ups in Österreich
Der Ministerratsvortrag vom 5.7.2016 sieht ein Bündel unterschiedlicher Maßnahmen zur Stärkung der Start-ups in folgenden Bereichen vor:
Förderungen
- Forcierung von Akademischen Spinoffs – Einrichtung von Gründungs- Fellowships
- Förderpilot – www.foerderpilot.at;
- 24h-Quickcheck bei Förderanfragen der FFG und aws
- Neudotierung des aws Business Angel Fonds
- Stärkung der Seed-Finanzierung;
- Stärkung der aws-Garantien
Geistiges Eigentum
- Patentscheck für Start-ups: Startups erhalten eine Gutschrift von EUR 10.000,– für Leistungen der Patentämter (österreichisches Patentamt bzw. für Start-ups im Westen von Österreich auch deutsches und schweizerisches Patentamt); die Gutschrift entspricht 80% der Leistung, EUR 2.500,– sind vom Startup zu bezahlen; der Patentscheck ist 2 Jahre gültig.
- Provisional Application: Start-ups können beim Patentamt Ideen hinterlegen, auch wenn diese noch im frühen Entwicklungsstadium sind und nicht den formellen Kriterien für ein Patent genügen; dadurch werden hoch innovative Start-ups unterstützt, ihr geistiges Eigentum frühzeitig abzusichern, und genießen 1 Jahr weltweiten Schutz auf ihre Erfindungen und Ideen.
Risikokapital
- Mittelstandfinanzierungsgesellschaft: KMU-Finanzierungsgesellschaften sollen Gelder von Investoren bündeln und sich damit in Unternehmen einkaufen; auf Ebene der KMU-Finanzierungsgesellschaft werden eine Steuerneutralität von Veräußerungsgewinnen und -verlusten für den Finanzierungsbereich sowie eine Gebührenbefreiung festgelegt; für Investoren in die KMUFinanzierungsgesellschaft wird eine Steuerbefreiung von EUR 15.000,– für Ausschüttungen vorgesehen. 1/2017 15
- Risikokapitalprämie – Förderung von Beteiligungen an innovativen Start-ups: Unterstützt werden kumulierte Investitionsbeträge bis max. EUR 250.000,– pro Jahr, wobei max. 20% des Beteiligungsbetrags an Investoren rückerstattet werden.
Lohnnebenkosten
- Förderung der Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeiträge – derzeit ca. 30,9%) für drei Mitarbeiter für innovative Start-ups.
- im ersten Jahr der Begünstigung werden 100% der Dienstgeberbeiträge ersetzt, im zweiten Jahr 2/3 und im dritten Jahr 1/3.
Scheinpraktika
- Klarstellung, dass die Bezeichnung als Praktikum eine Qualifikation als Arbeitsverhältnis nicht ausschließt.
- Schaffung von kollektivvertraglichen Regelungen für ein faires Entgelt für Praktika.
E-Government/ Gründungserleichterung
- One-Stop Shop für sämtliche Interaktionen mit Behörden im Gründungsprozess sowie eine Verlinkung von Behörden und Registern.
- Ziel ist, dass Gründer oder eine autorisierte Stelle die nötigen Daten/ Formulare über das einheitliche Unternehmensserviceportal (USP) online eingeben und der Gründer durch die Vernetzung von Behörden und Registern nicht mehrere Behördenwege gehen muss.
Innovationsorientierte Ansiedlungsoffensive
- Einführung eines Start-up-Visums im Rahmen der Rot-Weiß- Rot-Karte.
- Maßnahmen zur Deckung des Fachkräftebedarfs.
Hinweis: Die gesetzlichen Voraussetzungen des Maßnahmenpakets zur Stärkung der Start-ups sind noch nicht geschaffen.
Erscheinungsdatum: