BESCHEIDE. Ab steht auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten (VerwG) Verfahrenshilfe zu. Von Herbert Houf
Im gerichtlichen Verfahren gibt es sie schon lange, im finanzstrafrechtlichen Verfahren auch. Verfahrenshilfe bedeutet, dass Rechtssuchenden, die sich keine rechtliche Vertretung leisten können, eine solche auf Kosten des Bundes (im finanzstrafrechtlichen Verfahren auf Kosten der KWT) beigestellt wird. Künftig wird das nun auch im Beschwerdeverfahren vor den VerwG so sein, wobei im Allgemeinen §§ 8 und 44 des VwGVG maßgeblich sein werden und in abgabenrechtlichen Angelegenheiten § 292 BAO. Nur im letzten Fall können auch Wirtschaftstreuhänder als Verfahrenshelfer bestellt werden.
Voraussetzungen für Verfahrenshilfe nach § 292 BAO
Nur dann, wenn es sich um eine Rechtsfrage mit besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art handelt, soll Verfahrenshilfe zustehen. Außerdem darf die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheinen. Mutwilligkeit liegt vor, wenn sich die Partei der Unrichtigkeit ihres Standpunktes bewusst ist oder sein muss. Offenbar aussichtlos ist eine Beschwerde dann, wenn das Begehren unschlüssig ist oder ein nicht behebbarer Beweisnotstand besteht. Damit soll sichergestellt werden, dass Verfahrenshilfe nur in Anspruch genommen werden kann, wenn die Sache es tatsächlich erfordert. Weitere Voraussetzung ist, dass die Partei außerstande ist, die Verfahrenskosten ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Da die Verfahrenshilfe auch juristischen Personen oder Personengesellschaften zusteht, ist in diesem Fall auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der wirtschaftlich Berechtigten Bedacht zu nehmen. Das sind jene Personen, auf deren Vermögenssphäre sich der Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht ganz unerheblich auswirkt.
Ort, Zeitpunkt und Inhaltserfordernisse für die Antragstellung
Verfahrenshilfe steht nicht nur im Bescheidbeschwerdeverfahren, sondern auch im Rahmen einer Maßnahmenbeschwerde (§ 283 BAO) und einer Säumnisbeschwerde (§ 284 BAO) zu. Generell wird der Antrag beim VerwG einzubringen sein, lediglich im Bescheidbeschwerdeverfahren ist zu differenzieren. Wurde die Beschwerde noch nicht an das VerwG vorgelegt, ist der Antrag an die Abgabenbehörde, die den anzufechtenden Bescheid erlassen hat, zu richten.
Der Antrag kann gestellt werden
- bei der Bescheidbeschwerde ab Bekanntgabe des anzufechtenden Bescheides,
- bei der Maßnahmenbeschwerde ab Kenntnis der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- oder Zwangsgewalt
- und bei der Säumnisbeschwerde nach Ablauf der maßgeblichen Frist von sechs Monaten.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe hat zu enthalten
- die Bezeichnung des Bescheides, der Amtshandlung bzw. der unterlassenen Amtshandlung,
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- die Entscheidung der Partei, ob der KWT oder der Rechtsanwaltskammer (RAK) die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt, und
- eine Darstellung der Einkommensund Vermögensverhältnisse des Antragstellers und eventueller wirtschaftlich Beteiligter.
Ablauf des Verfahrens
Sofern eine Bescheidbeschwerde noch nicht vorgelegt wurde, ist diese samt dem Antrag auf Verfahrenshilfe dem VerwG vorzulegen. Die Entscheidung über Verfahrenshilfe wird in allen Fällen immer nur von diesem getroffen. Das VerwG entscheidet mit Beschluss, ob Verfahrenshilfe gewährt wird oder nicht. Im ersten Fall wird dieser Beschluss auch der zuständigen Kammer übermittelt. Diese hat sodann wiederum mit Beschluss einen Verfahrenshelfer zu bestellen. Dabei ist eventuellen Wünschen des Antragstellers nach Möglichkeit zu entsprechen. Der Beschluss der Kammer richtet sich an das VerwG, allenfalls auch an die Abgabenbehörde. In der Folge werden der Beschluss der Kammer und der anzufechtende Bescheid vom VerwG dem bestellten Verfahrenshelfer zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Beschwerdefrist (allenfalls Vorlagefrist) neu zu laufen, sofern der ursprüngliche Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb dieser Fristen gestellt wurde. Wird der Antrag abgewiesen, laufen die Fristen ab der Zustellung des diesbezüglichen abweisenden Beschlusses neu.
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