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Ausgabe 01/2018

Größenabhängige Erleichterungen

RÄG 2014. Über größenabhängige Erleichterungen für Privatstiftungen nach dem RÄG 2014. Von Martin Schereda

Abweichend zum Begutachtungsentwurf sind die Größenklassen des §221 UGB auch nach dem RÄG 2014 weiterhin nicht auf Privatstiftungen anwendbar. Geänderte Formulierungen bzw. Neustrukturierungen des UGB sorgen jedoch in der Praxis für Unklarheiten.

Anhang

Während bisher der Anhang einer großen Gesellschaft die Grundform des Anhangs darstellte (top-down-Ansatz) und für mittelgroße bzw. kleine Gesellschaften Erleichterungen normiert waren (die nach h.M. mangels Anwendbarkeit von Größenklassen nicht für Privatstiftungen galten), wird seit dem RÄG 2014 in § 237 UGB ein Standardkatalog von Anhangsangaben definiert, der auf alle Größenklassen anwendbar ist (bottom-up-Ansatz). Zusätzliche Anhangsangaben für mittelgroße bzw. große Gesellschaften werden in den §§ 238 bis 240 UGB definiert. Diese Umstrukturierung des UGB führte dazu, dass nach einer rein wörtlichen Interpretation die zusätzlichen Anhangsangaben für mittelgroße und große Gesellschaften nicht mehr auf Privatstiftungen anzuwenden sind. Der §18 PSG verweist jedoch nach wie vor auf die zusätzlichen Anhangsangaben einer mittelgroßen und großen Gesellschaft (§§238f UGB). Abweichend davon verweist der § 18 PSG nicht auf den § 240 UGB, der die zusätzlichen Anhangsangaben einer großen Gesellschaft regelt. Da mit dem RÄG 2014 das Privatstiftungsgesetz nicht geändert wurde und sich der Gesetzgeber bewusst gegen die Einführung von Größenklassen bei Privatstiftungen entschieden hat, ist nach teleologischer Interpretation davon auszugehen, dass der Gesetzgeber durch das RÄG 2014 keine Veränderung i.Z.m. Größenklassen für Privatstiftungen bezweckt hat, sondern durch die Umstrukturierung der Anhangsangaben von einem topdown- Ansatz zu einem bottom-up-Ansatz nur mehr Übersichtlichkeit schaffen wollte. Daher sind m.E. nach wie vor sämtliche Anhangsangaben einer mittelgroßen und großen Gesellschaft (§§ 238 bis 240 UGB) auf Privatstiftungen anwendbar.

Lagebericht

Unabhängig von der (Nicht)Anwendbarkeit von Größenklassen ist alleine schon aufgrund des §18 PSG eindeutig für jede Privatstiftung ein Lagebericht aufzustellen. Zu hinterfragen ist aber, ob die Pflicht auch die zusätzlichen Angaben einer großen Kapitalgesellschaft (nichtfinanzielle Leistungsindikatoren) umfasst. Eine diesbezügliche Gesetzesänderung gab es durch das RÄG 2014 nicht, sodass m.E. nach wie vor die Lageberichtsangaben einer großen Kapitalgesellschaft anzugeben sind.

Latente Steuern

Der Verweis des §18 PSG umfasst auch den §198 Abs. 9 UGB, der die Aktivierungspflicht für aktive latente Steuern bei mittelgroßen und großen Gesellschaften sowie ein diesbezügliches Wahlrecht für kleine Gesellschaften vorsieht. Da eine Privatstiftung mangels Größenklassen weder klein noch mittelgroß bzw. groß sein kann, wäre nach wörtlicher Interpretation weder eine Aktivierungspflicht noch ein -wahlrecht gegeben. Es ist m.E. aber nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber Privatstiftungen von der Aktivierungspflicht von latenten Steuern ausnehmen wollte, zumal gerade bei Privatstiftungen aufgrund des größtenteils anwendbaren steuerlichen Zuflussprinzips häufiger latente Steuern bestehen.

Erleichterungen bei GuVGliederungen

§231 UGB sieht für die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung vor, dass gewisse Unterkategorien (z.B. sonstige betriebliche Erträge) nur von mittelgroßen und großen Gesellschaften aufzugliedern sind. Obwohl nach wörtlicher Formulierung eine Privatstiftung mangels Größenklassen diese Aufgliederungen nicht vornehmen müsste, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber Erleichterungen für kleine Gesellschaften entweder gesamt auch für Privatstiftungen als anwendbar sieht oder eben gar nicht. Eine abweichende Behandlung der GuV-Gliederung erschiene nicht als sachgerecht, sodass diese Erleichterungen nicht für die Privatstiftung gelten.

Conclusio

Durch das RÄG 2014 hat sich – trotz Vermutung bei wörtlicher Auslegung – hinsichtlich größenabhängiger Erleichterungen für Privatstiftungen m.E. keine Veränderung ergeben.

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