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Ausgabe 01/2018

Vorsicht ist geboten

GESETZE. Neue Sorgfaltspflichten zur Prävention von Geldwäsche & Terrorismusfinanzierung, das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz und die EU-Datenschutz-Grundverordnung haben es in sich.

Geldwäsche-Richtlinie: Massive Ausweitung

Mit der 4. Geldwäsche-Richtlinie werden die bestehenden Bestimmungen teils wesentlich stärker verschärft. Ein zentraler Aspekt ist eine massive Erweiterung der Geldwäschereitatbestände und der Terrorismusfinanzierung (Stichwort Vortaten als kriminelle Tätigkeit) sowie die strafrechtliche Verantwortung als Beitragstäter. Viele Finanzdelikte sind nun als Vortaten zur Geldwäsche anzusehen. Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, bitte entwickeln Sie ein Sensorium dafür und achten Sie genau, dass Sie sich für den Straftatbestand der Geldwäscherei nicht selber strafbar machen! Neu ist auch eine verpflichtende Aufsicht. Die Kammer hat die Aufgabe im Rahmen der Selbstverwaltung übernommen. Freude haben wir damit keine, aber wir wollten verhindern, dass eine externe, nicht mit unserem Berufsstand vertraute Behörde überschießend agiert. Angesichts der neuen Aufsichtsfunktion sieht sich die Kammer in der Pflicht, Ihnen eine möglichst umfassende Unterstützung anzubieten, um die neuen Anforderungen sorgfaltsmäßig erfüllen zu können. Wir haben alle bisherigen Informationen und Arbeitsbehelfe der KSW zur Geldwäscheprüfung grundlegend überarbeitet, aktualisiert, erweitert und in einem übersichtlichen Handbuch zusammengefasst. Das Handbuch, das entsprechend der weiteren Entwicklung laufend aktualisiert und angepasst wird, finden Sie in unserem Mitgliederportal (unter „Spezialthemen“ – „Geldwäsche“). Zusätzlich informieren wir Sie in diesem update, via Newsletter und separaten Informationsabenden. Der erste Info-Abend zur Geldwäsche fand am 19. Februar mit über 750 Anmeldungen in Wien statt, in den nächsten Wochen werden auch in den Bundesländern Informationsveranstaltungen abgehalten.

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz

Mit der Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie verbunden ist das neue Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), das am 15. Jänner 2018 in Kraft getreten ist. Ab sofort sind somit sämtliche direkten oder indirekten Eigentümer mit Anteilen von mehr als 25% in das neue, von der Statistik Austria geführte, Register einzutragen. Das Thema an und für sich ist ja nicht neu, die Verpflichtung zur Feststellung und Überprüfung der Identität von wirtschaftlichen Eigentümer von Auftraggebern besteht ja bereits. Neu ist allerdings, dass es nun ein Register gibt, in das „alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht“ einzutragen sind. Gesetzlich festgelegt wurde auch, wer in dieses Register einsehen darf und auch wenn das Register nicht öffentlich geführt wird, so ist es doch einem größeren Adressatenkreise, wie beispielsweise Behörden, zugänglich. Wir Steuerberater müssen ab Mai, wenn das Register geöffnet wird, Informationen über die Beteiligungsstrukturen unserer Klienten über das Register für wirtschaftliche Eigentümer beziehen. Auf der anderen Seite dürfen wir für unsere Klienten auch Eintragungen in das Register übernehmen. Neu sind auch die mit den Befüllungspflichten verbundenen Sanktionen: Sollte ein Rechtsträger die Meldung unterlassen, unbefugt Einsicht nehmen oder unrichtige Daten übermitteln, macht er sich eines Finanzvergehens strafbar und muss mit Geldstrafen bis EUR 200.000,– rechnen. Wir haben auch dazu am 15. Jänner bereits einen Informationsabend organisiert, der mit über 750 Anmeldungen auf großes Interesse gestoßen ist. Die Präsentation des BMF-Experten finden Sie im Mitgliederportal, nähere Infos sind auch bereits per Newsletter an Sie gegangen.

Eine der wesentlichsten Fragen ist, ob Kanzleien künftig einen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen. Zu allen offenen Fragen haben wir bereits Gespräche geführt.

EU-Datenschutz-Grundverordnung

Die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die am 25. Mai 2018 in Geltung tritt, sieht eine viel stärkere Verantwortung für Unternehmen und eine teilweise Neuregelung der Pflichten bei der Datenverarbeitung sowie neue Informationspflichten vor. Die Umsetzung dieser Verordnung bringt ebenfalls einen erheblichen organisatorischen und technischen Umstellungsbedarf sowie juristische und finanzielle Konsequenzen mit sich. Wir haben darüber bereits im Update berichtet. Eine der wesentlichen Fragen ist, ob Kanzleien künftig einen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen. Dazu – und zu anderen offenen Fragen – haben wir mit der Datenschutzbehörde bereits mehrere Akkordierungsgespräche geführt. Allerdings ist die Behörde erst ab dem 25. Mai im Sinne der DSGVO zuständig und wird im Anlassfall entscheiden. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei der DSGVO um eine europäische Rechtsnorm handelt und so letztendlich nur der EuGH verbindliche Entscheidungen treffen kann. Viele Vorschriften und wenig Klarheit – diesen Kummer sind wir Steuerberater ja schon aus der Steuergesetzgebung gewöhnt. Dennoch arbeiten wir intern – gemeinsam mit externen Rechtsexperten und EDV-Anbietern – intensiv daran, um Sie bestmöglich unterstützen zu können. Meinen herzlichsten Dank an alle, die dabei tatkräftig mithelfen.

Erscheinungsdatum:

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