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Ausgabe 01/2019

Einhebungsverjährung

BAO. Unter welchen Voraussetzungen wird der Lauf der Verjährungsfrist bei Aussetzung der Einhebung gehemmt? Von Herbert Houf

Nach einer Außenprüfung ergehen abgeänderte Steuerbescheide mit erheblichen Steuernachforderungen. Der Abgabepflichtige bringt dagegen Bescheidbeschwerde ein und beantragt die Aussetzung der Einhebung gem § 212a BAO, da die Bescheide von seinem Anbringen (seinerzeitige Steuererklärung) abweichen und daher seines Erachtens insgesamt die Anwendungsvoraussetzung des § 212a BAO gegeben wäre. Die Abgabenbehörde weist den Aussetzungsantrag jedoch mit der Begründung ab, die Beschwerde wäre wenig erfolgversprechend. Dagegen erhebt der Abgabepflichtige Bescheidbeschwerde, die schließlich – wie auch die Beschwerde über den Abgabenanspruch selbst – dem BFG vorgelegt wird. Dann passiert mehr als fünf Jahre nichts.

Zur Rechtslage des § 238 BAO

Das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjährt binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe

  • fällig geworden ist, jedoch nicht vor dem Recht zur Abgabenfestsetzung. Die Verjährung wird durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Die Verjährung ist darüber hinaus gehemmt, solange die Einhebung einer Abgabe ausgesetzt ist (§ 238 Abs. 3 lit b BAO). Dies begründet sich damit, dass die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub besteht (§ 212a Abs. 5 BAO). Da während einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs. 2 BAO), wird durch die Hemmung der Verjährungsfrist sichergestellt, dass bei länger dauernden Bescheidbeschwerdeverfahren die Einhebungsverjährung jedenfalls so lange nicht eintreten kann, als die Aussetzung der Einhebung aufrecht ist.

Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 212a Abs. 1, 2 lit b und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben gemäß § 230 Abs. 6 BAO bis zu seiner Erledigung ebenfalls weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Eine Hemmung der Einhebungsverjährungsfrist wird dadurch jedoch nicht bewirkt, da der Gesetzgeber offenbar davon ausgegangen ist, dass Entscheidungen über die Aussetzung der Einhebung üblicherweise zeitnah erfolgen und anders als Beschwerdesachen betreffend Abgabenansprüche eher nicht über längere Zeiträume hinweg anhängig sind.

Die Hemmung der Einbringungsverjährung setzt somit die (bescheidmäßige) Bewilligung der Aussetzung der Einhebung voraus. Die Wirkung der Hemmung besteht für die Zeitspanne zwischen der Wirksamkeit der Bewilligung und der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung oder des Widerrufes der Aussetzung (VwGH 8.7.2009, 2009/15/0112). Die Hemmung der Einbringung auf Grund eines noch unerledigten Aussetzungsantrages bewirkt hingegen keine Hemmung der Einhebungsverjährung (siehe Ritz, BAO, 6. Aufl. 2017, Rz 20 zu § 238).

Lösung und Zusammenfassung

Im vorliegenden Fall ist also keine Hemmung der Einhebungsverjährungsfrist gegeben, da die beantragte Aussetzung der Einhebung nicht bewilligt, sondern abgewiesen und die diesbezügliche Bescheidbeschwerde nicht erledigt wurde. Dennoch war die Hemmung der Einbringung gegeben und konnten in dieser Zeit keine Einbringungsmaßnahmen gesetzt werden.

Für die Frage, wann Einhebungsverjährung eingetreten ist, wird auf den Zeitpunkt der letzten Unterbrechungshandlung abzustellen sein.

Als solche wird im konkreten Fall der den Aussetzungsantrag abweisende Bescheid anzusehen sein. Sind seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem dieser Bescheid erlassen wurde, fünf Jahre vergangen, wird daher der strittige Abgabenanspruch – unabhängig vom Ausgang der Bescheidbeschwerde – wegen Eintritts der Einhebungsverjährung nicht mehr eingebracht werden können, sofern zwischenzeitlich auch Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

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