STRAFRECHT. Viele sind im Berufsalltag wiederholt mit der – oft kurzfristig zu entscheidenden – Frage der Einbringung einer Selbstanzeige (SA) konfrontiert. In rund 10 Prozent der Fälle scheitert die mit der Selbstanzeige angestrebte Strafaufhebung. Von Klaus Hübner
Die in der Praxis größten Risiken bei Einbringung einer Selbstanzeige sind:
- Selbstanzeigen (wie auch Beschwerden) per E-Mail sind nicht zulässig.
- Die wahrheitsgemäße Darlegung der Verfehlung (sodass die Behörde ohne eigene Erhebungen richtige Bescheide erlassen kann) mit der betragsmäßigen Offenlegung muss gleichzeitig erfolgen (also keine Fristverlängerung für Offenlegung möglich).
- Die freiwillige CD-Übergabe vor BP-Beginn stellt zwar noch keinen Prüfungsbeginn dar, kann aber in Einzelfällen eine Verfolgungshandlung auslösen, welche die Rechtzeitigkeit einer Selbstanzeige „sperrt“. Folglich gehört dies mit dem Mandanten abgesprochen.
- Eine Schätzung ist als solche zu bezeichnen und der Gang der Schätzung und die Schätzungsmethode mitzuteilen.
- Verfolgungshandlungen und Tatentdeckung unterlaufen die Rechtzeitigkeit einer Selbstanzeige.
Weil dem Mandanten die Verfolgungshandlung nicht bekannt sein muss, können wir unserem Mandanten auch niemals zusichern, dass seine Selbstanzeige verlässlich rechtzeitig ist. - Für denselben Abgabenanspruch gibt es keine zweite Selbstanzeige (nur ein „Schuss“).
- Eine Selbstanzeige ist bei vorsätzlicher Begehung auch nur bis zu BP-Beginn möglich.
- Zwar kann eine Selbstanzeige bei jedem Finanzamt eingebracht werden, aber für eine Selbstanzeige wegen EUSt, Verbrauchsteuer oder Zoll ist das Zollamt zuständig.
- Betreffend Kommunalsteuer sind Selbstanzeigen an eine Gemeinde zu richten (d.h. bei Lohnabgaben sind zwei Selbstanzeigen erforderlich).
- Viele Selbstanzeigen scheitern an der Schadensgutmachung, also an der erforderlichen Entrichtung:
- Wenn die rechtzeitige Entrichtung – binnen Monatsfrist – nicht möglich ist, bedarf es eines rechtzeitigen Antrags auf Zahlungserleichterungen. Diesfalls ist sicherzustellen, dass kein Terminverlust entsteht. Ratenzahlungen, die erst nach Ablauf einer Zweijahresfrist ab Einbringung der Selbstanzeige bezahlt werden, wirken nicht mehr strafaufhebend (selbst wenn sie bewilligt sind!).
- Auch die rechtzeitige Entrichtung der gestaffelten Abgabenerhöhung (5 bis 30%) gemäß § 29 Abs. 6 FinStrG ist erforderlich. Nach derzeitiger BFG-Rechtsprechung ist die Abgabenerhöhung anlässlich einer Prüfungsankündigung nicht nur für die angekündigten Prüfungsjahre, sondern auch für allenfalls weitere in diesem Zusammenhang offengelegten Jahre zu entrichten (VfGHBeschwerde ist dazu anhängig).
- Ein weiteres (auch haftungsträchtiges) Risiko stellt die erforderliche Täternennung dar: Die Selbstanzeige wirkt nur für den Anzeiger und für die Person(en), für die sie ausdrücklich erstattet wird, und nicht etwa auch automatisch für nicht genannte Mittäter. Auch eine Nachnennung ist nicht möglich (Behörde hat keinen Ermessensspielraum hiefür). Selbst die Anführung wie z.B. „der handelsrechtliche GF war für die Entrichtung der Umsatzsteuer zuständig“ reicht nach der Rechtsprechung nicht aus. Ebenso wirkt die Selbstanzeige eines StB, der nur die Klienten-GmbH als Täter nennt und nicht auch deren GF, nur für die GmbH. Als Täter muss auch explizit der Verband genannt werden.
Sie sehen, liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, die Strafaufhebung sicherzustellen ist oft nicht ganz leicht.
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