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Ausgabe 01/2020

Abzugsteuer bei Künstlern und Vortragenden

VEREINE. Häufig kommt es vor, dass Vereine ausländische Künstler oder Vortragende für einen Aufritt in Österreich buchen. Ist der Verein dann verpflichtet, von den Entgelten einen Steuerabzug vorzunehmen? Von Ronald Wahrlich

Wann besteht Abzugsteuerpflicht und wie hoch ist die Abzugsteuer? Erzielen Künstler, selbständige Vortragende oder Mitwirkende an Unterhaltungsdarbietungen, die in Österreich keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben, Einkünfte aus ihrem inländischen Auftritt, unterliegen diese der beschränkten Steuerpflicht in Österreich. Der Schuldner der Einkünfte (im vorliegenden Fall der Verein) ist dann verpflichtet, 20% Abzugsteuer einzubehalten und diese innerhalb der Frist des § 101 Abs. 1 EStG an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abzugsteuer ist im Formular E 19 mitzuteilen. Bemessungsgrundlage für die Abzugsteuer ist der volle Betrag der Einnahmen. Aufwendungen/Ausgaben wirken nicht Bemessungsgrundlage mindernd. Zu den Einnahmen zählen nicht nur Vergütungen in Geld, sondern auch Kostenersätze sowie Sachbezüge. Die Umsatzsteuer zählt nicht dazu (vgl. EStR Rz 8006a). Hat sich der Schuldner gegenüber dem Künstler/ Vortragenden verpflichtet, auch die Abzugsteuer zu übernehmen, ist zu beachten, dass auch diese als weiterer Vorteil ebenfalls dem Steuerabzug unterliegt. Sind die genannten Personen in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR ansässig, besteht die Möglichkeit, die Abzugsteuer von einem Nettobetrag zu bemessen. Werden diesfalls dem Verein schriftlich die mit den inländischen Einkünften unmittelbar zusammenhängenden Ausgaben vor Zufluss der Zahlung mitgeteilt, ist die Abzugsteuer nur vom Differenzbetrag (Zahlungen abzüglich mitgeteilter Ausgaben) vorzunehmen. Der Abzugsteuersatz beträgt dann 25%.

Bei beschränkt steuerpflichtigen Künstlern/Vortragenden besteht für den auszahlenden Verein 20% Abzugsteuerpflicht.

Folgen eines pflichtwidrig unterlassenen Steuerabzugs

Zieht der Verein in den angeführten Fällen keine Abzugsteuer ab, haftet er für den Steuerbetrag und kann mittels Haftungsbescheides in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für gemeinnützige Vereine. Die mittels Haftungsbescheid vorgeschriebene Abzugsteuer kann dann schnell zum Kostenfaktor für den Verein werden; jedenfalls sind mühsame Regressverfahren gegenüber den Künstlern/ Vortragenden vorprogrammiert.

Besteht nach einem DBA in Österreich keine Steuerpflicht, kann die Abzugsteuer gemäß DBA-EntlastungsV vermieden werden.

Erleichterungen bei geringen Auszahlungsbeträgen

Für die Verpflichtung des Vereins, Abzugsteuer einzubehalten, spielt es keine Rolle, wie hoch die Einkünfte sind. Allerdings lässt die Finanzverwaltung eine Vereinfachung insoweit zu, als gemäß Künstler-Sportler-Erlass für Abzugspflichtige (also den Verein) die Möglichkeit besteht, vom Steuerabzug Abstand zu nehmen, wenn das Honorar für den Künstler (neben Kostenersätzen, die als Betriebsausgaben abzugsfähig sind) max. EUR 1.000,– beträgt und der Künstler schriftlich bestätigt, dass seine (steuerpflichtigen) Einkünfte in Österreich den Betrag von EUR 2.000,– im Kalenderjahr nicht übersteigen werden. Ferner muss dem Verein ein Nachweis über die Identität (z.B. Kopie des Reisepasses) und Angaben über den Wohnort und die Adresse des Künstlers vorliegen. Gemäß Punkt 4.1. des Erlasses besteht diese Erleichterung auch bei inländischen Vortragsveranstaltungen.

Welchen Einfluss haben Doppelbesteuerungsabkommen auf die Abzugsteuerpflicht?

Zunächst ist zu prüfen, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Österreich das Besteuerungsrecht entzieht. Dazu ist im vorliegenden Zusammenhang zwischen Künstlern und Vortragenden zu unterscheiden. Bei auftretenden Künstlern teilt ein DBA, welches eine Art. 17 Abs. 1 OECD-Musterabkommen (Künstler und Sportler) vergleichbare Regelung enthält, das Besteuerungsrecht Österreich grundsätzlich dann zu, wenn der (auftretende) Künstler seine Tätigkeit in Österreich ausübt (Ausnahmen bestehen mitunter, wenn der Auftritt des Künstlers durch öffentliche Mittel unterstützt wird). In solchen Fällen eines in Österreich auftretenden Künstlers kann die Abzugsteuer aufgrund des österreichischen Besteuerungsrechts auch nicht vermieden werden. Bei Vortragenden, die im Rahmen von Vortragsveranstaltungen auftreten, weisen DBA, welche eine Art. 7 OECDMusterabkommen (Unternehmensgewinne) vergleichbare Regelung enthalten, Österreich nur dann das Besteuerungsrecht zu, wenn diese eine inländische Betriebsstätte unterhalten, was jedoch bei einmaligen Veranstaltungen grundsätzlich nicht gegeben ist. Wird demnach Österreich das Besteuerungsrecht entzogen, ist eine Entlastung von der Abzusgsteuer unter den Voraussetzungen der DBA-Entlastungsverordnung möglich. Wesentlich ist, dass die Ansässigkeit des Vortragenden im anderen Staat glaubhaft gemacht wird. Dies geschieht in der Praxis regelmäßig durch Vorlage des ausgefüllten Formulars ZS-QU1 (für natürliche Personen) mit Ansässigkeitsbescheinigung der ausländischen Steuerverwaltung. Eine solche Bescheinigung ist grundsätzlich (nur) dann nicht erforderlich, wenn die Vergütungen des Vereins EUR 10.000,– pro Kalenderjahr nicht übersteigen und der Vortragende keinen Wohnsitz in Österreich hat. Der Verein hat dann die Identität des Einkünfteempfängers und die Ansässigkeit selbst festzustellen. Es sollte daher jedenfalls eine Kopie des Reisepasses zu den Unterlagen genommen werden.

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