PRAXIS. Zur Teilwertabschreibung, zum positiven Verkehrswert und zur Kleinunternehmerregelung. Nützliche Steuertipps von Klaus Wiedermann
Laut BFG kann ein Darlehen an eine später insolvente Konzerngesellschaft bei zum Zeitpunkt der Darlehensvergabe intakter Bonität ohne schriftlichen Vertrag und ohne Sicherheiten anerkannt werden!
Zu beurteilen war vom BFG die Fremdüblichkeit der Darlehensgewährung an Konzerngesellschaften bzw. die steuerliche Anerkennung der später erfolgten Forderungsabschreibungen, wobei die Finanzverwaltung im Rahmen einer Außenprüfung feststellte, dass aufgrund des Fehlens klarer Finanzierungsvereinbarungen keine Fremdüblichkeit vorliege und die Forderungsabschreibungen steuerlich als verdeckte Ausschüttungen zu behandeln und der KESt zu unterziehen seien. Hinsichtlich der Darlehensforderung gegenüber der Muttergesellschaft bejaht das BFG die Darlehensgewährung und damit die steuerliche Wirksamkeit der Forderungsabschreibung, da die Forderung bereits zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem die Darlehensschuldnerin noch über ausreichende Bonität verfügte und somit von einer Rückzahlungsabsicht ausgegangen werden konnte. Bei den grundsätzlich zwischen verbundenen Unternehmen anzuwendenden Anerkennungskriterien für Angehörigenvereinbarungen handle es sich lediglich um Behauptungs- oder Beweislastregelungen, die keine feste tatbestandsmäßige Bedeutung haben können. Die fehlende schriftliche Vereinbarung hätte nur dann Bedeutung für die Fremdüblichkeit, wenn berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt bestünden. Im vorliegenden Fall seien aber die Umstände bzw. die aus der damals noch vorhandenen Bonität ableitbare Rückzahlungsabsicht auch ohne schriftliche Vereinbarung und ohne Vorliegen von Sicherheiten als gegeben anzusehen gewesen. BFG 6.6.2019, RV/1100997/2015
Laut BFG ist eine Geschäftsraummiete mit (einseitigem) langjährigem Kündigungsverzicht des Mieters in der Regel als gebührenrechtlich nachteiliger Vertrag mit bestimmter Dauer zu qualifizieren! Eine Geschäftsraummiete mit einem 15-jährigen Kündigungsverzicht des Mieters, wobei dem Vermieter nur die Kündigungsgründe i.S.d. § 30 Abs. 2 MRG eingeräumt werden und der Mieter ein bloßes Weitergaberecht hat, führt nicht zur gebührenrechtlichen Qualifikation als Vertrag von unbestimmter Dauer. Nur in letzterem Fall wäre die Mietvertragsgebühr ausschließlich vom dreifachen Jahreswert zu bemessen. Das BFG scheidet bei seiner Beurteilung zuerst jene Kündigungsgründe aus, die auf eine Geschäftsraummiete sachlich nicht anwendbar sein können. Hinsichtlich der sonstigen dem Vermieter verbleibenden Kündigungsgründe stellte das BFG fest, dass diese immer ein grobes Fehlverhalten des Mieters voraussetzen (ausgenommen die Eigenbedarfskündigung nach § 30 Abs. 2 Z 9 MRG). Auch das dem Mieter eingeräumte Recht, den Mietvertrag ohne Zustimmung des Vermieters auf ein anderes Unternehmen im selben Konzern zu übertragen, ändere nichts an dieser gebührenrechtlichen Qualifikation. Das BFG verweist auf die Judikatur des VwGH, wonach nur im Fall eines sogenannten Präsentationsrechts, das zur Auflösung des ursprünglichen Bestandvertrags führt, ein Vertrag auf unbestimmte Dauer argumentiert werden kann, nicht aber bei einem bloßen Weitergaberecht. Nur bei einem Präsentationsrecht wird der Mieter in die Lage versetzt, den Bestandvertrag aufzulösen und den Abschluss eines neuen Mietvertrages mit dem präsentierten Neumieter herbeizuführen. Es wurde daher vom BFG von einem Vertrag von bestimmter Dauer im Ausmaß von 15 Jahren, gefolgt von einer danach maßgeblichen unbestimmten Dauer, ausgegangen, sodass als Bemessungsgrundlage der 18-fache Jahreswert des Mietvertrages heranzuziehen war. BFG 8.8.2019, RV/7105629/2018
Tipp
Gemäß § 8 Abs. 4 Z 2 lit c KStG gehen Verlustvorträge im Fall eines Mantelkaufs unter, wenn finanziell (über 75%ige Änderung der Beteiligungsstruktur, ab 1 Cent Kaufpreis bereits Annahme einer formalen Entgeltlichkeit), organisatorisch (Geschäftsführerwechsel) und wirtschaftlich (z.B. Branchenwechsel) eine Änderung der bisherigen Struktur erfolgt. Rz 994 KStR 2013 erwähnt nunmehr im Gegensatz zur bisherigen Verwaltungspraxis nur mehr Verlustvorträge im formellen Sinn. Noch nicht verrechnete Siebentel aus Teilwertabschreibungen bleiben daher nach einem Beteiligungserwerb auch bei wesentlichen organisatorischen und wirtschaftlichen Strukturänderungen abzugsfähig
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