VEREINE – TEIL 2. Die ertragsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Funktionären und Mitarbeitern bei Vereinen. Von Stefan Steiger
Bei der Beschäftigung von Funktionären und Mitarbeitern bei Vereinen gelten grundsätzlich die allgemeinen Bestimmungen des Einkommensteuer- und Sozialversicherungsrechts. Es gibt jedoch in beiden Rechtsgebieten ein paar Besonderheiten, die nachstehend kurz erläutert werden (siehe dazu sehr ausführlich Rz 762ff LStR 2002).
Gewählte Funktionäre
Die Übernahme ehrenamtlicher Vereinsfunktionen begründet in der Regel kein steuerliches Dienstverhältnis, auch wenn laufend (pauschale) Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Die Aufwandsentschädigungen sind nach Abzug der allenfalls im Schätzungsweg zu ermittelnden Betriebsausgaben als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 zu erfassen. Ein Dienstverhältnis wird bei einem ehrenamtlichen Funktionär nur bei Vorliegen einer Leistungsverpflichtung und Vereinbarung einer festen Arbeitszeit gegeben sein.
Aus der Sicht der Sozialversicherung sind gewählte oder entsendete Funktionäre von Vereinen o.Ä., die eine Funktionsgebühr beziehen, grundsätzlich nicht nach § 4 Abs. 4 ASVG versicherungspflichtig (freies Dienstverhältnis). In diesen Fällen gibt es nämlich in der Regel keinen Dienstgeber im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG, und darüber hinaus mangelt es an einer Verpflichtung zu Dienstleistungen.
Werden die betroffenen Personen jedoch zusätzlich zu ihrer Funktionstätigkeit mit bestimmten anderen Tätigkeiten, z.B. Büroarbeiten, beauftragt, so kann für diesen Bereich eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG bzw. § 4 Abs. 4 ASVG durchaus in Betracht kommen.
Vereinsmitglieder und andere dem Verein nahestehende Personen
Stellt sich eine Person mit ihrer Leistung gegen ein unangemessen niedriges Entgelt dem Verein zur Verfügung, z.B. als Sozialhelfer, Bibliothekar oder für Verwaltungstätigkeiten, liegt kein steuerliches Dienstverhältnis vor.
Im Bereich der Sozialversicherung kann jedoch schon ein echtes oder freies Dienstverhältnis (möglicherweise auch geringfügig) vorliegen.
Mitarbeit im Verein
Stellen Personen einem Verein ihre Arbeitskraft vertraglich gegen ein nicht nur geringfügiges Entgelt ausschließlich oder in erheblichem Ausmaß zur Verfügung, liegt regelmäßig ein steuerliches Dienstverhältnis vor.
Steht für die für den Rechtsträger tätig werdende Person nicht die Erzielung von Einkünften, sondern die Betätigung für den Verein und dessen begünstigten Zweck im Vordergrund, wird das Vorliegen eines Dienstverhältnisses zu verneinen sein. Dies wird dann zutreffen, wenn mangels Abschlusses eines Vertrages, mangels Leistungsverpflichtung und mangels Vereinbarung einer festen Arbeitszeit und einer wesentlich über den Ersatz der tatsächlich anfallenden Kosten hinausgehenden Vergütung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse eine Abhängigkeit der für den Rechtsträger tätigen Person, eine Eingliederung in den Organismus des Rechtsträgers und ein Schulden der Arbeitskraft nicht unterstellt werden kann.
Ein steuerliches Dienstverhältnis liegt regelmäßig nicht vor, wenn die monatlichen Einnahmen unter Außerachtlassung von Fahrtkosten- und Reisekostenersätzen nicht höher sind als die Geringfügigkeitsgrenze. Die Einkünfte sind in diesem Fall als Einkünfte im Sinne des § 29 Z 1 bzw. 3 EStG 1988 anzusehen.
Verpflichtet sich eine für einen begünstigten Rechtsträger tätig werdende Person lediglich zur Absolvierung einer bestimmten Anzahl von Wettkämpfen, Konzerten, Auftritten usw. und steht dabei die Erbringung einer Leistung im Vordergrund, liegt regelmäßig ein Werkvertrag vor. Dieser Werkvertrag führt, wenn die Erzielung von Einkünften im Vordergrund steht, zu gewerblichen Einkünften, sonst zu Einkünften im Sinne des § 29 Z 1 oder 3 EStG 1988.
Im Bereich der Sozialversicherung gibt es betreffend „Mitarbeit im Verein“ keine besonderen Regelungen (es gelten hier die allgemeinen Regelungen betreffend Einstufung einer Tätigkeit).
Pauschale Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten
Sind die Einkünfte der oben angeführten Personen nicht als Einkünfte im Sinne des § 25 EStG 1988 anzusehen, liegen bis zu einer monatlichen Höhe der Einnahmen von EUR 75,– keine Einkünfte vor, da unterstellt werden kann, dass bis zur Höhe dieser Einnahmen Betriebsausgaben oder Werbungskosten, z.B. für Arbeitsmittel, anfallen. Bei höheren Einnahmen ist ohne Nachweis ein Betrag von EUR 75,– monatlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzusetzen. Übersteigen die Einnahmen der genannten Personen EUR 75,– im Monat nicht, besteht auch keine Mitteilungspflicht gemäß § 109a EStG 1988 (Formular E 18).
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