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Ausgabe 01/2021

Aktuelle Steuertipps

PRAXIS. Von Kleinunternehmen, Traktoren und Nebenwohnsitzen. Aktuelle Steuertipps. Von Klaus Wiedermann

Keine Kleinunternehmerregelung! Die Vermietung einer Wohnung im Inland führt laut BFG nicht dazu, dass der Unternehmer das Unternehmen im Inland betreibt. Dies wäre die Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung bei einer Vermietung durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer. Das BFG versagte die Inanspruchnahme der Befreiung für Kleinunternehmer, weil im Beschwerdefall weder der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung im Inland festgestellt werden konnte. BFG 28. 9. 2020, RV/3100596/2020

Laut BFG Bilanzberichtigung trotz Verjährung bei unzulässiger Firmenwertabschreibung!
Der Steuerpflichtige setzt bei einer Umgründung einen Firmenwert im UGB-Abschluss an und schreibt diesen trotz steuerlicher Buchwertfortführung auch steuerlich ab. Strittig war, ob dieser Fehler ein Anwendungsfall einer Bilanzberichtigung durch Zuschläge der verjährten Fehlerauswirkungen im letzten noch nicht verjährten Jahr sein kann. Das BFG bejahte dies weil die Unternehmensbilanz und die Mehr-Weniger-Rechnung (MWR) eine Einheit bilden, die nach § 4 Abs. 2 Z 2 EStG zu einem Zuschlag führen kann. BFG 21. 7. 2020, RV/5101383/2019

Laut BFG sind landwirtschaftliche Maschinen und Traktoren grunderwerbsteuerpflichtig!
Landwirtschaftliche Maschinen und Geräte, die zum Gebrauch im landwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind, sind Teil des Grundstücks und dadurch Teil der Grunderwerbsteuerbasis. Bei der Landwirtschaft fallen nämlich unter den Grundstücksbegriff des ABGB als Zugehör auch das Vieh, die Wirtschaftsgeräte und die sonstigen Betriebsmittel einschließlich der landwirtschaftli[1]chen Maschinen und Traktoren. BFG 9. 4. 2020, RV/3100546/2019

Laut BFG Grundstückshandel bei Verkauf von zur Vermietung bestimmten Grundstücken!
Steht bei Ankauf von Grundstücken ein planmäßiger Abverkauf noch nicht fest, kann dennoch gewerblicher Grundstückshandel vorliegen, da es nicht auf die ursprüngliche Absicht ankomme. Außerdem hatte der Steuerpflichtige berufliche Berührungspunkte zur Immobilienbranche. Es kann dann laut BFG bereits bei zwei Grundstücken von einer Planmäßigkeit und somit einer Gewerblichkeit gesprochen werden. BFG 20. 7. 2020, RV/5101340/2016

Laut VwGH kann ein inländischer Wohnsitz ohne Mindestzahl an Nächtigungen vorliegen!
Der VwGH widmet sich in seiner Entscheidung vom 5. 3. 2020, Ro 2019/15/0145, der Frage, ob es für das Vorliegen eines inländischen Wohnsitzes einer Mindestzahl an Nächtigungen bedarf. Ein österreichischer Musiker hatte in Kenia seinen Hauptwohnsitz und verfügte in Österreich über einen Nebenwohnsitz, den er jährlich zwischen 15 und 41 Tagen nutzte. Der VwGH verweist darauf, dass es für das Vorliegen eines Wohnsitzes einer Räumlichkeit mit Verfügungsmacht bedarf, welche vom Inhaber jederzeit zu Wohnzwecken genutzt werden kann und welche sein persönliches Wohnbedürfnis nach Größe und Ausstattung befriedigt. Nicht entscheidend ist, dass der inländische Wohnsitz in einem bestimmten Ausmaß genutzt wird, es ist somit kein zeitliches Mindestausmaß an Übernachtungstagen notwendig, um eine unbeschränkte Steuerpflicht im Inland zu begründen. VwGH 5. 3. 2020, Ro 2019/15/0145

Laut BFG Verlustrealisierung bei Grundstücksveräußerungen erst nach Zufluss des Kaufpreises!
Für den Zeitpunkt der Einkünfterealisierung ist bei privaten Grundstücksveräußerungen ausschließlich das Zuflussprinzip maßgeblich. Der Verlust entsteht erst in dem Zeitpunkt, in dem der Erlös zur Gänze zugeflossen ist und nicht die entsprechenden Abzugsposten übersteigt. BFG 28. 8. 2020, RV/2100783/2020

Tipp
Laut VwGH (17. 12. 2020, Ra 2019/15/0096) ist die Einbringung eines Beratungseinzelunternehmens mit einem einzigen Kunden in eine GmbH steuerneutral möglich. Allein aus der Tatsache, dass der ehemalige Einzelunternehmer der einzige Leistungsträger ist, kann die Einbringungsfähigkeit des Betriebs nicht verneint werden. Das UmgrStG verpflichtet den Einbringenden nicht, der übernehmenden Körperschaft als Geschäftsführer zur Verfügung zu stehen oder bestimmte operative Tätigkeiten zu verrichten. Ein allfällig fremdunüblich gestalteter Geschäftsführervertrag kann entgegen der Ansicht des BFG nicht die Unwirksamkeit des Einbringungsvertrags zur Folge haben.

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