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Ausgabe 01/2021

Bilanzierung von Covid-19-Förderungen

FÖRDERANTRÄGE. Periodengerechte Erfassung der Zuschüsse. Von Martin Schereda

Gemäß der Fachinformation „Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus (Covid-19) auf die Unternehmensberichterstattung“ vom 15. 12. 2020 des AFRAC wird aus der Fiskalgeltung der Grundrechte ein Rechtsanspruch auf Förderungen bei Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen abgeleitet. Eine Bewilligung der Förderung ist daher weder bis zum Bilanzstichtag noch bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses notwendig. Folglich ist eine Forderung aus Corona-Zuschüssen bereits dann zu bilanzieren, wenn – neben der Erfüllung der sachlichen Voraussetzungen zum Abschlussstichtag – der Förderantrag bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses gestellt wurde oder nach der Aufstellung des Jahresabschlusses mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gestellt wird. Wenn die Geschäftsführung die Stellung des Förderantrags plant, ist daher der Zuschuss periodengerecht zu bilanzieren und dementsprechend ggf. im Jahr 2020 (anteilig) zu bilanzieren. Sind hingegen Beiträge zugeflossen, ohne dass die sachlichen Voraussetzungen erfüllt waren, ist der Betrag als sonstige Verbindlichkeit auszuweisen.

Bewertung der Zuschüsse

Bewertung der Zuschüsse Es ist zu beachten, dass die der Gewährung des Zuschusses zugrunde liegenden (aktivierungsfähigen) Kosten bzw. Aufwendungen tatsächlich angefallen sein müssen. Daher darf nur jener Teil der Förderung aktiviert werden, der anteilig in den tatsächlich angefallenen und bilanzierten (aktivierungsfähigen) Kosten bzw. Aufwendungen Deckung findet. Der bilanziell noch nicht berücksichtigbare Teil des Zuschusses ist ggf. im Anhang anzugeben. Sollte bis zum Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt werden, dass der Zuschuss nicht antragsgemäß gewährt werden wird oder eine Rückzahlungsverpflichtung droht bzw. eintritt, ist dieser Umstand zu berücksichtigen. Bei einer aufschiebend bedingten Rückzahlungsverpflichtung ist zunächst von einem nicht rückzahlbaren Zuschuss auszugehen, bei einer auflösend bedingten Rückzahlungsverpflichtung zunächst von einer Rückzahlungsverpflichtung.

Ausweis im Jahresabschluss

Für den Ausweis ist zwischen Aufwandszuschüssen und Investitionszuschüssen zu unterscheiden. Aufwandszuschüsse (wie z.B. der Fixkostenzuschuss) sind ergebniswirksam zu erfassen, wobei der Ausweis entweder in den übrigen sonstigen betrieblichen Erträgen oder alternativ eine offene Absetzung vom jeweiligen Aufwand erfolgen kann. Eine direkte Kürzung ist nicht zulässig. Wurden Vorauszahlungen für Folgeperioden geleistet, ist eine periodengerechte Abgrenzung über die passive Rechnungsabgrenzung (PRA) vorzunehmen. Investitionszuschüsse sind in einem gesonderten Passivposten (z.B. „Investitionszuschüsse“ nach dem Posten Eigenkapital) auszuweisen (Bruttomethode – dieser ist Vorrang zu geben) oder vom aktivierten Anlagevermögen abzuziehen (Nettomethode). Bei der Bruttomethode sind die Investitionszuschüsse ertragswirksam – analog zu den Abschreibungen – aufzulösen. Empfehlenswert ist beim Gesamtkostenverfahren die Covid-19-Kurzarbeitsbeihilfe als offener Korrekturposten zum Personalaufwand darzustellen. Beim Umsatzkostenverfahren ist dieser in den „übrigen sonstigen betrieblichen Erträgen“ auszuweisen. Der Fixkostenzuschuss wird meistens eine Vielzahl unterschiedlicher Aufwendungen abdecken, sodass ein Ausweis im Posten „übrige sonstige betriebliche Erträge“ zu empfehlen ist. Der Umsatzersatz ist in den „übrigen sonstigen betrieblichen Erträgen“ zu buchen.

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