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Ausgabe 01/2021

Sinnvolle Beschleunigung

FINANZSTRAFGESETZ. Über den Verkürzungszuschlag nach § 30a FinStrG. Von Klaus Hübner

Bei Überprüfungsfällen wie Betriebsprüfung, Nachschau, Bescheidkontrolle etc. mit relativ geringen Mehrergebnissen sieht das FinStrG eine sinnvolle Verfahrensbeschleunigung („Schnellverfahren“) vor, mit der eine finanzstrafrechtliche Verfolgung abgewendet werden kann. So ist die Abgabenbehörde (nicht Finanzstrafbehörde) berechtigt, eine Abgabenerhöhung von zehn Prozent der festgestellten Nachforderungen, insoweit diesbezüglich der Verdacht – auch zur subjektiven Tatseite – eines Finanzvergehens besteht, festzusetzen. Diese Abgabenerhöhung gilt nicht als Strafe, weshalb auch keine Aufnahme ins Finanzstrafregister erfolgt. Im Gegensatz zu einer Geldstrafe kann sie auch nur maximal einmal vorgeschrieben bzw. diese Möglichkeit nur einmal in Anspruch genommen werden.

Berechnung der Mehrergebnisse

Voraussetzung für die Anwendung nach § 30a ist, dass der Verdachtsbetrag für ein Jahr insgesamt EUR 10.000,–, in Summe jedoch EUR 33.000,– nicht übersteigt, wobei für diese Betragsgrenzen die Summe aller Verkürzungsbeträge gleichzeitiger Überprüfungsmaßnahmen oder solcher in unmittelbarer Folge (z. B. USO und Nachschau hintereinander) herangezogen wird. Zu beachten ist, dass die Verfolgungsmöglichkeit weiterer hinsichtlich derselben Abgabenart und desselben Zeitraums bewirkter Verkürzungen aufrechtbleibt. Auch bei einem Mehrergebnis von mehr als EUR 33.000,– ist grundsätzlich eine Maßnahme nach § 30a möglich. Die Berechnung der Mehrergebnisse abzüglich jener Nachforderungsbeträge, für die keine Verdachtslage besteht, beispielsweise vertretbare Rechtsansichten oder klassische Sicherheitszuschläge, kann für die Außenprüfer eine Herausforderung sein, weshalb diese dann auch Unterstützung durch die Finanzstrafbehörde erhalten. Auch wir Vertreter können (und sollten) mit Vorwegberechnungen über die Höhe des Verdachtsbetrags unterstützend agieren. Zu beachten ist dabei, dass für die maßgebenden Beträge (EUR 10.000,–/EUR 33.000,–) jener Betrag ausschlaggebend ist, der unmittelbar nach Abschluss der abgabenrechtlichen Überprüfung erstmöglich als Nachforderung festgesetzt worden ist. Anschließende Reduktionen nach einem Beschwerdeverfahren führen laut VwGH nicht mehr zur (nachträglichen) Anwendungsmöglichkeit des § 30a (18. 3. 2013, 2012/16/0059). Der Verkürzungszuschlag kann von Amts wegen oder auf Antrag des geprüften Abgabepflichtigen festgesetzt werden. Bei einer amtswegigen Vorschreibung muss sich der Abgabenpflichtige spätestens 14 Tage nach Festsetzung der Abgabennachforderung mit dem Verkürzungszuschlag einverstanden erklären. Diese 14-Tage-Frist ist nicht verlängerbar. Vor allem muss aber die Entrichtung des „Verdachtsbetrags“ und der Abgabenerhöhung jeweils innerhalb eines Monats ab Festsetzung – hier ohne die Möglichkeit eines Zahlungsaufschubs (!) – erfolgen. An diesem Kriterium scheitern oft § 30a-Verfahren. Deshalb sollte in der Praxis geprüft werden, ob eine vollständige Zahlung innerhalb der Monatsfrist für den Mandanten © ALEXLMX/ADOBESTOCK möglich ist.

Der Charme des § 30a

Der „Charme“ des § 30a liegt darin, dass die Entrichtung der Abgabenerhöhung für alle Tatbeteiligten strafaufhebend wirkt. Weil es sich bei dieser Abgabenerhöhung auch nicht um eine Strafe handelt, erfolgt auch keine Eintragung im Finanzstrafregister. Ein Rechtsmittel gegen die Abgabenerhöhung ist ausdrücklich nicht möglich. Im Fall einer nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld (diese kann bekämpft werden!) hat die Abgabenerhöhung, sofern sie auf den „Verdachtsbetrag“ entfällt, entsprechend reduziert zu werden. Rechtsanspruch auf eine Vorgangsweise nach § 30a hat der Abgabepflichtige allerdings keinen. Vielmehr kommt der Abgabenbehörde ein großer Ermessenspielraum zu. Ausgeschlossen ist dieses „Schnellverfahren“ nämlich, wenn bereits ein Strafverfahren anhängig ist, wobei Anhängigkeit mit der ersten Verfolgungshandlung gegeben ist. Damit ist es der Finanzstrafbehörde immer möglich, ein § 30a-Verfahren nicht zur Anwendung zu bringen, indem sie eben ein Strafverfahren einleitet. Ausschließungsgründe für ein § 30a-Verfahren sind auch das Vorliegen einer Selbstanzeige, sowie erlassmäßig geregelte Sachverhalte mit spezialpräventivem Charakter. Gegen die etwaige Abweisung des Antrags auf ein § 30a-Verfahren kann Beschwerde erhoben werden, diese hat jedoch keine aufschiebende Wirkung. Die Anwendung dieses Schnellverfahrens ist derzeit regional höchst unterschiedlich. Ein einheitlicheres Vorgehen im Zuge des neu geschaffenen ABB wäre jedenfalls wünschenswert.

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