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Ausgabe 01/2022

Steuerbare Webinare

PRAXIS. Aktuelle Steuertipps. Von Klaus Wiedermann

Laut BFG keine Anerkennung einer atypischen stillen Gesellschaft bei eigenkapitalersetzender Einlage!
Wird der Betrieb einer GmbH durch die Einlage (laufende Einzahlungen) eines atypisch Stillen finanziert, der gleichzeitig GmbH-Gesellschafter ist, und ist die Einlage eigenkapitalersetzend, ist die stille Gesellschaft steuerlich nicht anzuerkennen. Ist der atypisch Stille gleichzeitig GmbH-Gesellschafter, ist eine Mitunternehmerschaft laut VwGH nicht anzuerkennen, wenn das vom stillen Gesellschafter zugeführte Kapitel nur den wirtschaftlichen Erfolg hat, Eigenkapital der GmbH zu ersetzen, welches für die Erfüllung des Unternehmenszwecks erforderlich ist (vgl VwGH 18.10. 1989, 88/13/0180; VwGH 27.05.1998, 95/13/0171 und VwGH 14.10.2010, 2008/15/0324). Eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH ist diesbezüglich nicht erforderlich. Es liegen deshalb keine gemeinschaftlichen Einkünfte gemäß § 188 Abs. 1 lit b BAO vor. BFG 13.4.2021, RV/5100958/2016

Online-Veranstaltungen (Webinare) ab 1.1.2022 am Emfängerort steuerbar (Rz 640n, 640q)
Ab 1. 1. 2022 sind diese immer am Leistungsort des Empfängers steuerbar. Zur Feststellung des Leistungsortes gelten die Vermutungsregeln der DVO (EU) 282/2011. Die Veranstaltungsleistung wird am Ort des Leistungsempfängers erbracht. Dieser ist mangels anderer Nachweise grundsätzlich am Ort dessen Internetadresse (s UStR 2000 Rz 641n). Ist diese zB in Deutschland, ist für diesen Webinar-Teilnehmer deutsche Umsatzsteuer abzuführen (§ 3a Abs 11 lit a und 11a UStG; explizit kein Reverse Charge laut § 19 Abs. 1 UStG).

Teilwertabschreibungen und Zuschreibungen in der Gruppe gemäß KStR-Wartungserlass 2021
Laut KStR-Wartungserlass 2021 sind Zuschreibungen von vor Gruppenzugehörigkeit vorgenommenen steuerwirksamen Teilwertabschreibungen auch während der Gruppenzeit steuerpflichtig; umgekehrt können während der Gruppenzeit nicht abzugsfähige Teilwertabschreibungen nach Beendigung der Gruppe steuerneutral zugeschrieben werden.

Laut BFG sind hohe Fahrtkosten wegen Abholens des Kindes eine außergewöhnliche Belastung!
Ein Österreicher holt jedes zweite Wochenende sein Kind bei der getrennt lebenden Mutter in Tschechien ab, um die Zeit gemeinsam zu verbringen. Laut BFG ist es objektiv durch die Sittenordnung geboten, dass sich der getrennt lebende, unterhaltsleistende Vater um die Gewährung ausreichender und üblicher Kontaktrechte zu seinem Sohn bemüht. Die außergewöhnlich hohen Fahrtkosten führen daher zu einer außergewöhnlichen Belastung mit Selbstbehalt. Die Fahrtkosten sind nicht durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten. Die vom Finanzamt zitierten Entscheidungen des VwGH 18.2.1999, 98/15/0036, und VwGH 23.2.2010, 2008/15/0104, betreffen einen geschiedenen Vater und sind nicht vergleichbar, da eine einvernehmliche Scheidung (also ein freiwilliges Verhalten) vorlag. BFG 4.8.2021, RV/7104316/2020

Laut BFG liegt bei bloßer Forderungsabschreibung keine verdeckte Gewinnausschüttung vor!
Gemäß BFG liegt keine verdeckte Ausschüttung vor, wenn auf eine Forderung gegenüber dem ehemaligen Gesellschafter- Geschäftsführer nicht verzichtet wurde, sondern lediglich aus Gründen des bilanzrechtlichen Niederstwertprinzips wertberichtigt wird. Eine gerichtliche Geltendmachung hätte zu einem Privatkonkurs und zur Unmöglichkeit der Eintreibung der Forderung geführt. Die Uneinbringlichkeit stelle keine Vorteilsgewährung mit Zuwendungsabsicht durch Forderungsverzicht dar. Vielmehr wurde die Forderung aufgrund des strengen Niederstwertprinzips berichtigt, da die Werthaltigkeit der Forderung sehr zweifelhaft war. Gemäß BFG liegt daher keine verdeckte Ausschüttung vor. BFG 9.4.2021, RV/2100924/2020

Inländische Immobilienvermietung durch Ausländer in der Regel ohne Veranlagung und UVA im Inland (Rz 2601b UStR)!
Nur bei eigenem Personal im Inland gelten ausländische Vermieter als „Inländer“ (mit einer festen Niederlassung) und müssen dann die Umsätze aus der inländischen Vermietung im Veranlagungsverfahren erklären. Eine Immobilie, bei der keinerlei personelle Ausstattung des Leistenden vorhanden ist, die zu autonomem Handeln befähigt, ist keine feste Niederlassung des Leistenden (EuGH 3.6.2021, C‑931/19, Titanium Ltd, Rn 45). In diesem Fall ist daher mangels Niederlassung keine Veranlagung (und keine UVA) notwendig (Rz 2601b UStR; Drittlands-OSS ist ausreichend bzw Übergang der Steuerschuld auf den mietenden Unternehmer).

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