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Ausgabe 02-03/2020

Die Auswirkungen von Covid-19 auf die Abschlussprüfung

WIRTSCHAFTSPRÜFER. Über die Going-Concern- Prämisse als möglicher Prüfungsschwerpunkt. Von Martin Schereda

 Gemäß der Fachinformation „Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus (Covid-19) auf die Unternehmensberichterstattung“ des AFRAC stellen die Auswirkungen von Covid-19 ein wertbegründendes Ereignis dar, sodass eine Berücksichtigung in Jahresabschlüssen mit einem Stichtag bis zum 31. Dezember 2019 nicht zulässig ist. Beispielsweise ist daher zu diesen Stichtagen die Bildung einer Drohverlustrückstellung weder notwendig noch möglich, wenn das entsprechende Geschäft aufgrund von Covid-19 zum Verlustgeschäft geworden ist. Ausnahmen davon kann es z.B. bei Abschlüssen mit Tochtergesellschaften in der Volksrepublik China geben, da dort bereits vor dem 31. Dezember 2019 das wertbegründende Ereignis eingetreten ist. Für Abschlussstichtage nach dem 31. Dezember 2019 ist länder- und einzelfallbezogen zu beurteilen, ob das wertbegründende Ereignis bereits vor dem Bilanzstichtag lag. In Österreich wird eine Berücksichtigung spätestens mit 13. März 2020, am Tag der Ankündigung der Maßnahmen durch die Bundesregierung, notwendig sein, sodass Abschlüsse mit einem Stichtag ab dem 31. März 2020 bereits die Auswirkungen von Covid-19 berücksichtigen müssen.

Going-Concern-Prämisse

 Auch wenn grundsätzlich zum 31. Dezember 2019 die Auswirkungen von Covid-19 noch nicht zu berücksichtigen sind, muss jedoch sorgfältig geprüft werden, ob wertbegründende Ereignisse zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Abschlusses darauf hindeuten, dass die Annahme der Unternehmensfortführung (Going-Concern-Prämisse) nicht mehr angemessen ist. In diesem Fall darf der Abschluss nämlich nicht mehr unter der Going-Concern-Annahme bilanziert werden. Die zustehenden öffentlichen Unterstützungsmaßnahmen, wie z.B. die Kurzarbeitszeit, Überbrückungskredite oder der Fixkostenzuschuss, sind dabei (positiv) zu berücksichtigen.

Angaben im Anhang

Bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften sind wesentliche, wertbegründende Ereignisse zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Abschlusses im Anhang anzugeben. Covid-19 ist i.d.R. als wesentliches Ereignis einzustufen. Eine Schätzung der finanziellen Auswirkungen bzw. die Tatsache, dass diese Schätzung nicht möglich ist, ist dabei anzugeben. Es ist sowohl eine qualitative Erläuterung als auch eine quantitative Angabe zu machen. Bestehen durch Covid-19 wesentliche Unsicherheiten zur Annahme der Unternehmensfortführung, sind diese im Anhang anzugeben. Ist dies bei Kleinstgesellschaften der Fall, wird trotz der fehlenden Aufstellungspflicht eines Anhangs empfohlen, diese Angaben in den Jahresabschluss aufzunehmen. Ist von der Annahme der Unternehmensfortführung nur deswegen auszugehen, weil besondere Annahmen, wie z.B. die geplante Inanspruchnahme von COVIDUnterstützungsmaßnahmen, getroffen wurden, ist dies im Anhang anzugeben.

Angaben im Lagebericht

Im Lagebericht ist auf die voraussichtliche Entwicklung sowie die Risiken und Ungewissheiten des Unternehmens einzugehen. Dabei sind alle bis zum Tag der Aufstellung des Abschlusses bekannt gewordenen Tatsachen zu berücksichtigen. Im Fall, dass ein wesentliches Risiko besteht, dass die Auswirkungen von Covid-19 zu einer negativen Abweichung von Prognosen oder Zielen des Unternehmens führen, ist daher darüber im Lagebericht zu berichten. Im Fall, dass die Gesellschaft auch auf die nichtfinanziellen Leistungsindikatoren einzugehen hat, gilt dies auch für diesen Teil. Die Dauer von Covid-19 und die Auswirkungen sind oft nicht verlässlich schätzbar. In diesem Fall hat die Gesellschaft diese Tatsache anzugeben.

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