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Ausgabe 02/2013

Ändern und verbessern

BERUFSANWÄRTER. Die Möglichkeit Teilprüfungen abzulegen, Änderungen bei der Zulassung zur Fachprüfung und weitere Vorschläge zur Verbesserung der Berufsanwärterzeit. Von Klaus Gaedke

Für alle Wirtschaftstreuhänder gelten Rechtsvorschriften, die unter dem Berufsrecht zusammengefasst werden. Dazu zählen unter anderem das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) sowie die von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder erlassenen Verordnungen. Das WTBG regelt die Berufsbefugnisse, den Zugang und den Inhalt der Fachprüfungen sowie die Rahmenbedingungen der Berufsausübung. Für die nächste Novelle des WTBG hat sich der Berufsanwärter-Ausschuss (BAAusschuss), der eng mit dem Prüfungsausschuss zusammenarbeitet, Verbesserungen hinsichtlich der Zulassung zur Fachprüfung sowie zu den Fachprüfungen überlegt.

Zu Unsicherheiten führen die derzeitigen Regelungen über die erforderliche Facheinschlägigkeit von Studien für die Zulassung zu den Fachprüfungen zum Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Durch die Flexibilisierung der Studienpläne wissen Berufsanwärter oft nicht, ob das von ihnen begonnene bzw. absolvierte Studium für eine Zulassung berechtigt. Dieses Problem wurde erkannt und Überlegungen, die Facheinschlägigkeit entfallen zu lassen, werden angestellt. Dadurch würde der Beruf des Steuerberaters bzw. Wirtschaftsprüfers für Akademiker aller Fachrichtungen interessant werden und die eigentliche Berufsausbildung sowie Fachprüfung würde an Stellenwert gewinnen.

Immer wieder zum Thema werden Nachsicht und Anrechnung. Der BA-Ausschuss befürwortet bei facheinschlägigen Studien die Anrechnung von Pflichtpraktika. Angedacht wird ebenso, noch vor Ablauf der dreijährigen Berufsanwärterzeit Teilprüfungen zu ermöglichen. Ein Großteil der Diskussionen dreht sich um die Fachprüfung zum Steuerberater. Fragen wie „Ist das Prüfungsverfahren zeitgemäß?“ tauchen immer wieder auf. Beispielsweise könnte die schriftliche BWL-Klausur in eine fünfstündige Prüfung mit dem Fachgebiet BWL und in eine einstündige Prüfung mit dem Fachgebiet Kostenrechnung & Planung aufgeteilt werden. Selbstverständlich bliebe ein positives Ergebnis Voraussetzung für den Antritt zur mündlichen Prüfung, die ebenso einen Teil der BWL als „case studies“ beinhalten soll. Aufgrund der Änderungen im schriftlichen Teil der Fachprüfung müsste es ebenso Adaptierungen bei der mündlichen Steuerberater-Prüfung geben. Weiters steht die Neuaufnahme von Wirtschaftsrecht, Grundzüge des Zollrechts, Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht zur Debatte.

Ähnliche Überlegungen gibt es für die Fachprüfung zum Wirtschaftsprüfer. Auch hier könnte eine Ablegung von Teilprüfungen früher möglich sein bzw. eine Adaptierung um Themenbereiche wie Wirtschaftsstrafrecht, Bankenrecht und EU-Recht stattfinden. Seit geraumer Zeit wird über eine neue Bezeichnung der Berufsanwärter diskutiert. WT-Konzipient, Berufsanwärter zum Steuerberater etc. standen zur Disposition. Vorläufig einigte man sich auf die Bezeichnungen „Steuerberateranwärter“ und „Wirtschaftsprüferanwärter“. Eine Umbenennung könnte in der nächsten WTBG Novelle enthalten sein.

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