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Ausgabe 02/2018

Bedenkliche Einschau

MELDUNGSPFLICHT. Die Prüfung der Kapitalab- und Kapitalzuflussmeldungen mit Predictive Analytics. Von Verena Trenkwalder

Das Kapitalabflussmeldegesetz sieht eine Meldungspflicht von Kreditinstituten für Kapitalabflüsse zwischen 1.3.2015 und 31.12.2022 von mindestens EUR 50.000,– von Konten und Depots natürlicher Personen und für Kapitalzuflüsse von mindestens EUR 50.000,– in den Zeiträumen 1.7.2011 bis 31.12.2012 aus der Schweiz und 1.1.2012 bis 31.12.2013 aus Liechtenstein vor. Aufgrund dieser gesetzlichen Vorgaben sind bis Ende 2017 mehr als 800.000 Meldungen erfolgt. Wir alle haben uns immer schon gefragt, was die Finanzverwaltung mit dieser Unmenge an Daten anfangen will. Nun ist das Geheimnis gelüftet: Der Predictive Analytics BP Leitfaden 2017 gibt im Detail darüber Auskunft, wie die Finanzverwaltung glaubt, aufgrund fachlicher Überlegungen diejenigen Fälle herauszufiltern, die ein höheres Risiko darstellen. Aus zahlreichen Reaktionen der Kollegenschaft zeigt sich, dass kaum ein Kollege von diesen Prüfungen verschont geblieben ist und dass darüber hinaus zumindest das Gefühl besteht, dass die Fallauswahl eher unglücklich erfolgt und die Prüfungshandlungen teilweise über das gesetzlich Zulässige hinausgehen. Das BMF hat beabsichtigt, mittels Predictive Analytics 6.000 Meldungen herauszufiltern, die das höchste Risiko aufweisen, das sind Zu- und Abflüsse von mindestens EUR 300.000,–. Weiters wird eine Risikoeinschätzung der Mittelherkunft anhand des der Finanz bekannten steuerpflichtigen Einkommens vorgenommen. Für die so gefilterten Fälle ist zu untersuchen, wo sich die Mittel wie lange befanden, aus welchen Quellen die Mittel stammen, ob sie ordnungsgemäß versteuert wurden und wie die allfälligen Kapitalerträge besteuert und wofür die Mittel verwendet wurden. Wiewohl es legitim und auch durchaus zu begrüßen ist, dass die Finanzverwaltung versucht, Steuerhinterziehungen aufzudecken, so ist zu den aktuell stattfindenden Prüfungen Folgendes anzumerken:

  • Nur im betrieblichen Bereich bestehen entsprechende Buchführungsoder Aufzeichnungspflichten samt den dazugehörigen Erfordernissen einer Sammlung und Archivierung von Belegen. Im Privatvermögen bestehend demgegenüber keinerlei Aufzeichnungspflichten, zumal Einkünfte aus Kapitalvermögen in fast allen Fällen dem Steuerabzug unterliegen.
  • Meldungen nach dem Kapitalabflussmeldegesetz dürfen ausschließlich für eine Analyse für Zwecke der Betrugsbekämpfung verwendet werden. Es muss also ein begründeter Verdacht steuerlicher Unregelmäßigkeiten bestehen. Ob es ausreicht, eine unvollständige Aktenlage über Einkünfte und Vermögen heranzuziehen, um einen derartigen Verdacht zu rechtfertigen, mag dahingestellt werden.
  • Während die Herkunft der Kapitalien bei entsprechender Verdachtslage aufzuklären ist, sind Fragen nach dem Ziel eines Kapitalabflusses m.E. in den meisten Fällen unzulässig, sofern nicht ein konkreter Anhaltspunkt vorliegt, dass dies finanzstrafrechtlich relevant sein könnte. Dies leitet sich auch aus Art. 8 EMRK ab.
  • Überprüfungen nach dem Kapitalabflussmeldegesetz können jedenfalls nicht zur Umgehung der sehr strengen Voraussetzungen für eine Auskunftserlangung nach dem Kontenregister- und Konteneinschaugesetz eingesetzt werden. Eine Einschau in das Kontenregister ist nämlich nur dann statthaft, wenn ein vorgelagertes Ermittlungsverfahren Bedenken gegen die Richtigkeit der vorliegenden Steuererklärungen weckt. Sofern eine Einschau in das Kontenregister aber nicht zulässig ist, darf ein Auszug aus dem Kontenregister selbstverständlich auch dem Abgabepflichtigen nicht abverlangt werden.
  • Umso mehr muss gelten, dass in den Fällen, in denen eine Konteneinschau nach dem Kontenregister- und Konteneinschaugesetz nicht zulässig ist, auch eine vollständige Vorlage der Bankbelege keinesfalls verlangt werden darf.

Mit Spannung darf man erwarten, welche Ergebnisse die im Jahresprüfungsplanerlass vorgesehene Evaluierung bringt – und ob die Ergebnisse jemals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Aus zahlreichen Reaktionen aus der Kollegenschaft zeigt sich, dass kaum jemand von diesen Prüfungen verschont geblieben ist.

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