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Ausgabe 02/2018

Gut gedeckt

VERSICHERUNG. Wissenswertes zur Berufshaftpflichtversicherung der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Von Hermann Wilhelmer

Welche Versicherungshöhe wird mit der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung gedeckt?

Gemäß § 11 WTBG ist zwingend der Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von zumindest EUR 72.673 vorgesehen; hierüber ist gegenüber der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW) ein Pflichtversicherungsnachweis zu erbringen. Im Anschluss steht über den Exzedentenvertrag, der von der KSW abgeschlossen wurde, für jeden Kollegen eine weitere Versicherungssumme in Höhe des 9-Fachen der Grundversicherungssumme (max. EUR 2.180.185) zur Verfügung. Wird über die individuelle Grundversicherung eine Versicherungssumme von EUR 72.673 vorgehalten, besteht aus der KSW-Kammerdeckung eine weitere Versicherungssumme von EUR 654.057. Somit besteht insges. eine Deckung in Höhe von EUR 727.730. Wird die Grundversicherung mit einer Versicherungssumme von EUR 242.243 abgeschlossen, erhöht sich die Gesamtversicherungssumme um den maximalen Kammerhebel auf insges. EUR 2.422.428.

Werden die Abwehrkosten in die Versicherungssumme eingerechnet?

Im Bereich der Kammerdeckungsstrecke – teilweise auch in den Grunddeckungen – werden Abwehrkosten in die Versicherungssumme eingerechnet. Damit wird die Versicherungssumme für den allfälligen Schadenersatzausgleich entsprechend geschmälert. Jüngsten Entwicklungen zufolge hat der Kammerversicherer der KSW andererseits zu den Haftpflichtzinsen nunmehr klargestellt, dass diese zusätzlich zur Versicherungssumme bezahlt werden, insofern die Abwehrkosten durch den Versicherer veranlasst sind.

Was ist bei einem Serienschaden zu beachten?

Im Zusammenhang mit der Wahl der Versicherungssumme ist auch die Serienschadenklausel zu berücksichtigen. Achtung: Sollte der gleiche Fehler über einen längeren Zeitraum mehrfach begangen werden, könnte ein Serienschaden im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegen – dann steht die Versicherungssumme nicht für jeden einzelnen dieser Verstöße separat zur Verfügung, sondern nur einmal.

Sind mehrere Schäden in einem Jahr gedeckt?

Hinzu kommt, dass in den Versicherungsverträgen Jahresmaximierungen vereinbart sind. Das heißt, dass der Versicherer bei mehreren Schäden, welche innerhalb eines Versicherungsjahrs verursacht werden, die Versicherungssumme nicht unbeschränkt oft auszahlt, sondern beispielsweise bloß zwei- oder dreimal.

Aufstockung der Haftungssumme bei bestimmten Mandaten

Selbst wenn anlässlich der Mandatsübernahme mit dem Klienten vertraglich Haftungsbeschränkungen vereinbart werden können, sollte im Hinblick auf die standesrechtlichen Sorgfaltsanforderungen sichergestellt werden, dass die vorgehaltene Versicherungssumme in Relation zum möglichen Schadenspotential steht. Im Hinblick auf eine mögliche gröbliche Benachteiligung von geschädigten Dritten ist nicht jede durch AAB vereinbarte Haftungsbeschränkung völlig anfechtungssicher. Bei Hochrisiko- Mandanten sollte mit dem Klienten jedenfalls ein individuelles Gespräch zum Thema Haftung und Versicherungsschutz geführt werden.

Deckungslücken und Nachhaftungen

Im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung besteht Deckung nur für jene Schäden, die aus Pflichtverletzungen resultieren und innerhalb der Vertragslaufzeit begangen wurden. Häufig sind Nachdeckungsbeschränkungen vorgesehen, wonach solche Schäden z.B. innerhalb von 7 Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrags beim Versicherer gemeldet werden müssen. Schäden, welche erst nach Ablauf dieser Frist gemeldet werden, sind nicht mehr versichert. Bei einem Wechsel des Haftpflichtversicherers können zeitliche Deckungslücken entstehen, welche nachträglich nicht oder nur schwer sanierbar sind.

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