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Ausgabe 02/2019

Aktuelle Steuertipps

PRAXIS. Ausschüttungen, Einlagerückzahlungen, Vorsteuerabzug & Co. Nützliche Tricks von Klaus Wiedermann

Laut BFG ist eine verdeckte Ausschüttung als Einlagenrückzahlung möglich!

Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann steuerlich als Einlagenrückzahlung deklariert werden, sofern ausreichend Einlagen vorhanden sind (vgl. BFG 28.12.2018, RV/7105237/2015). Das Wahlrecht kann nachträglich bei Aufdeckung der verdeckten Gewinnausschüttung ausgeübt werden. Weder die unterlassene Abbildung im Evidenzkonto (da § 4 Abs 12 EStG bloß Ordnungsvorschrift) noch die Nicht-Abgabe einer KESt-Anmeldung begründen für sich eine KESt-pflichtige Gewinnausschüttung.

Laut BMF kann eine Einlagenrückzahlung auch ohne Auflösung der Kapitalrücklage erfolgen!

Eine KESt-freie Einlagenrückzahlung ist laut Pkt. 1.3.1. des ERZ-Erlasses vom 27.9.2017 selbst dann möglich, wenn der ausgeschüttete Bilanzgewinn nur aus Jahresüberschüssen besteht und die in diesem Umfang nicht gebundene KRL im UGBAbschluss niemals aufgelöst wird.

Laut BMF kann eine verdeckte Gewinnausschüttung bis zum Jahresende rückgängig gemacht oder in eine Einlagenrückzahlung verwandelt werden!

Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann rückgängig gemacht werden, wenn spätestens am Bilanzstichtag eine (Rück-) Forderung bilanziert wird (Pkt. 3.3. des ERZ-Erlasses vom 27.9.2017). Die verdeckte Gewinnausschüttung kann auch in eine KESt-freie Einlagenrückzahlung transformiert werden, wenn spätestens 7 Tage nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs in einer nachträglichen Anmeldung nach § 96 Abs 3 EStG eine Einlagenrückzahlung erklärt wird (vgl. wiederum Pkt. 3.3. bzw Pkt. 1.3.1., nach dem in diesem Fall nur das bloße Vorhandensein einer damit abzustockenden disponiblen Einlage aus der Kapitalrücklage ausreichend ist, während die Kapitalrücklage selbst im UGB-Abschluss niemals aufgelöst werden muss).

Vorsteuerabzug auch ohne Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit möglich!

Laut EuGH 17.10.2018, C-249/17, steht das Recht auf Vorsteuerabzug für Beratungsleistungen auch dann zu, wenn die geplanten Umsätze (hier: mangels vollständiger Übernahme der Fluggesellschaft hinsichtlich geplanter Konzerndienstleistungen) gar nicht zustande gekommen sind. Das einmal entstandene Recht auf Vorsteuerabzug bleibt in voller Höhe bestehen, auch wenn die unternehmerische Tätigkeit letztlich nicht ausgeübt wird, die Ausgaben aber in der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit begründet waren.

Nach Rz 6623 EStR ist eine Rückgängigmachung der ImmoESt-Pflicht möglich!

Unabhängig vom steuerlichen Rückwirkungsverbot stellt die gerichtliche ex tunc-Auflösung eines Veräußerungsvertrags genauso ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 295a BAO dar wie auch die Rückabwicklung des Veräußerungsgeschäfts aufgrund einer bloßen Vereinbarung der Vertragsparteien, wenn nachweislich die Voraussetzungen für eine gerichtliche Vertragsaufhebung gegeben wären (z. B. bei Irrtum, Sittenwidrigkeit, Verkürzung über die Hälfte, Wandlung). Die ImmoESt als steuerliche Rechtsfolge eines Geschäfts kann jedoch nicht als Irrtum i.S.d. § 871 ABGB eine gerichtliche ex-tunc-Vertragsauflösung begründen (OGH 29.9.2015, 8 Ob 46/15w; OGH 3.7.1979, 2 Ob 529/79).

Nach Rz 6655 EStR und VwGH kann auch ein bis 30.3.2012 hergestelltes Gebäude Altvermögen sein!

Wird mit der Errichtung eines Gebäudes vor dem 31.3.2012 begonnen, stellt das Gebäude aufgrund der Einheitstheorie Altvermögen dar, weil die Spekulationsfrist des § 30 Abs. 1 lit a EStG idF vor dem 1. StabG 2012 bereits mit der Anschaffung des Grundstücks zu laufen begann und eine gesonderte Frist für das Gebäude nicht in Lauf gesetzt wurde (VwGH 18.10.2018, Ro 2016/15/0013). Wird das bebaute Grundstück nach dem 31.3.2012 veräußert, liegen im Zeitpunkt der Veräußerung getrennte Wirtschaftsgüter vor und kann die Option zur Regeleinkünfteermittlung für beide Wirtschaftsgüter getrennt (z.B. nur für das Gebäude) ausgeübt werden.

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