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Ausgabe 02/2019

Mängelbehebung

BESCHEIDE. Richtiges Vorgehen der Abgabenbehörde, wenn Eingaben ohne ausreichenden Nachweis einer Vollmacht eingebracht werden. Von Herbert Houf

Ein Steuerberater brachte Bescheidbeschwerde ein, verabsäumte jedoch anzuführen, dass er dies im Namen seines Klienten tat. Er legte auch keine Vollmacht vor und berief sich auch nicht auf eine solche (siehe § 77 Abs 11 WTBG 2017). Das Finanzamt wies daraufhin die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung als unzulässig zurück, weil es unterstellte, der Steuerberater hätte den Bescheid im eigenen Namen angefochten, wozu er aber nicht legitimiert gewesen sei, weil er nicht Bescheidadressat war.

Umfang und Inhalt eines Mängelbehebungsverfahrens

Gemäß § 85 Abs 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat sie dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

Werden die Mängel jedoch rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Gemäß Abs 4 leg. cit. gilt dies gleichermaßen, wenn ein Anbringen nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht wird und der Einschreiter sich nicht durch Vollmacht ausweisen kann.

Im konkreten Fall wurde die Beschwerde durch einen Steuerberater eingebracht. Die Beschwerde entsprach im Übrigen in allen Punkten dem § 250 BAO, bezeichnete also eindeutig den angefochtenen Bescheid, die aus Sicht des Beschwerdeführers vorliegende Rechtswidrigkeit, also den Beschwerdepunkt, enthielt einen eindeutigen Beschwerdeantrag und darüber hinaus die gebotene Begründung, war also inhaltlich mängelfrei. Allein aufgrund der Tatsache, dass im eingebrachten Schriftsatz keine Bezugnahme auf ein Vollmachtverhältnis enthalten war, schloss die Behörde, der Steuerberater hätte die Beschwerde in eigenem Namen und damit als Beschwerdeführer eingebracht.

Nach der Judikatur des VwGH ist bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens – im Hinblick auf die amtswegige Wahrheitsermittlungspflicht (§ 115 BAO) – die Absicht der Partei zu erforschen. Dabei ist ein Anbringen grundsätzlich dem Einschreiter zuzurechnen. Ist allerdings zweifelhaft, wem ein Anbringen zuzurechnen ist, verpflichtet dies die Behörde zu entsprechenden Ermittlungen. Die Annahme der Behörde, der Steuerberater hätte im eigenen Namen Beschwerde eingebracht, widerspricht wohl der Lebenserfahrung. Offensichtlich ist vielmehr, dass Steuerberater Beschwerden im Namen ihrer Klienten einbringen. Sieht sich die Abgabenbehörde einer solchen Eingabe gegenüber, deren Inhalt für sie zweifelhaft erscheint, weil der einschreitende Steuerberater sich nicht ausdrücklich auf die ihm erteilte Vollmacht beruft, dann ist es rechtswidrig, dieser Eingabe ohne weitere Nachforschungen einen Inhalt zu unterstellen, der – entgegen den logischen Denkgesetzen – der Partei die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt. Dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, darf im Zweifel nicht ein solcher Inhalt beigemessen werden.

Vielmehr hat die Behörde in diesem Fall die gesetzliche Verpflichtung, bestehende Zweifel im Wege eines Mängelbehebungsauftrags zu beseitigen.

Zu ergänzen ist, dass die Bestimmung des § 85 Abs 4 BAO nicht dazu dient, eine nachträgliche Vollmachtserteilung zu ermöglichen, sondern lediglich den Nachweis einer bereits erfolgten Bevollmächtigung (allenfalls durch nachträgliche Beurkundung) erlaubt.

Lösung und Zusammenfassung

Die Zurückweisung der Bescheidbeschwerde war im vorliegenden Fall somit rechtswidrig, weil die Abgabenbehörde es verabsäumt hat, die wahre Absicht des Einschreiters zu erforschen. Einem berufsmäßigen Parteienvertreter zu unterstellen, er hätte im Zweifel die Eingabe in eigenem Namen (und damit unzulässig) eingebracht, entspricht nicht der Lebenserfahrung und stellt somit eine rechtswidrige Beweiswürdigung dar. Die Behörde hätte im Wege eines Mängelbehebungsverfahrens das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bevollmächtigungsverhältnisses zu erforschen gehabt, wobei eine erst nachträgliche Bevollmächtigung den formellen Mangel der Eingabe nicht heilen hätte können.

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