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Ausgabe 02/2021

Rechnungslegung der Vereine

UNTERNEHMENSRECHT. Über das neue Fachgutachten KFS/RL 19. Von Carmen Baumert

Der Fachsenat für Unternehmensrecht und Revision hat am 19. April ein neues Fachgutachten zur Rechnungslegung der Vereine (KFS/ RL 19) 2021 beschlossen. Dieses Fachgutachten befasst sich im Wesentlichen mit der Zuordnung von Vereinen zu drei verschiedenen Größenklassen und deren Auswirkung auf die jeweilige Rechnungslegung, geregelt in §§ 21 und 22 Vereinsgesetz 2002 (VerG). Anzuwenden ist das neue Fachgutachten auf Rechnungsjahre, die am oder nach dem 30. Juni 2021 enden, wobei eine frühere Anwendung empfohlen wird.
Im Vergleich zum alten Fachgutachten geht die Nachfolgeversion insbesondere auf folgende Themen detaillierter ein:

  • Gewöhnliche Einnahmen und Ausgaben
  • Mitgliedsbeiträge
  • (Öffentliche) Subventionen
  • Spenden und sonstige Zuwendungen
  • Verbindlichkeiten
  • Einfache Rechnungslegung nach § 21 VerG für den kleinen Verein (empfohlene Mindestgliederung für die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw. Vermögensübersicht)
  • Qualifizierte Rechnungslegung nach § 22 VerG
    • Mittelgroßer Verein
    • Großer Verein
    • Gliederungsschemata für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung
    • Darstellung des Eigenkapitals
  • Rechnungslegungsübergang bei Überschreiten/Unterschreiten der Schwellenwerte

Rechtsgrundlagen und Anwendungsbereich
Die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 21 und 22 VerG sind seit ihrer Kundmachung im Jahr 2002 unverändert geblieben. Das neue Fachgutachten beschreibt somit keine gesetzliche Neuregelung, sondern gibt nähere Ausführungen zur Rechtsanwendung wieder.
Das VerG regelt somit unverändert eine nach Größenklassen gestaffelte Rechnungslegungsverpflichtung, auf die auch im neuen Fachgutachten eingegangen wird. Es wird weiterhin zwischen kleinen, mittelgroßen und großen Vereinen unterschieden. Als Unterscheidungskriterien werden die gewöhnlichen Einnahmen oder gewöhnlichen Ausgaben oder die Höhe der Publikumsspenden wie folgt herangezogen:

1. Kleiner Verein
Gemäß § 21 Abs. 1 VerG hat das Leitungsorgan bei einem „kleinen Verein“ dafür zu sorgen, dass

  • die Finanzlage rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist,
  • ein den Anforderungen des Vereins entsprechendes Rechnungswesen eingerichtet wird (insbesondere laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben) und
  • zum Ende des Rechnungsjahres innerhalb von fünf Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung inklusive Vermögensübersicht aufgestellt wird.

Ergänzend ist geregelt, dass neu gegründete Vereine stets als kleine Vereine zu behandeln sind.

2. Mittelgroßer Verein
Bei einem „mittelgroßen Verein“ gemäß § 22 Abs. 1 VerG besteht eine Pflicht zur „qualifizierten Rechnungslegung“. Ein Verein ist mittelgroß, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsjahren die gewöhnlichen Einnahmen oder gewöhnlichen Ausgaben jeweils höher als eine Million Euro waren. Der mittelgroße Verein hat sodann einen Jahresabschluss (nur Bilanz und GuV) unter sinngemäßer Anwendung der relevanten UGB-Bestimmungen aufzustellen.

3. Großer Verein
Bei einem „großen Verein“ übersteigen gemäß § 22 Abs. 2 VerG in zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsjahren die gewöhnlichen Einnahmen oder gewöhnlichen Ausgaben drei Millionen Euro oder die Publikumsspenden übersteigen eine Million Euro. Das Leitungsorgan des großen Vereins hat einen Jahresabschluss – erweitert um den Anhang – aufzustellen. Gemäß § 22 Abs. 2 VerG sind zusätzliche Angaben im Anhang im Vergleich zum UGB erforderlich, wie z.B. Angaben zu Mitgliedsbeiträgen, öffentlichen Subventionen, Spenden und sonstigen Zuwendungen sowie Einkünften aus wirtschaftlichen Tätigkeiten und den jeweils zugeordneten Aufwendungen. Weiters ist eine Abschlussprüfung durchzuführen und der Abschlussprüfer übernimmt zwingend die Aufgaben der Rechnungsprüfer.

Folgende Tabelle fasst die Unterschiede hinsichtlich Rechnungslegung und Kontrolle zwischen den Vereins- Größenklassen zusammen. 

  Klein Mittelgroß Groß
Gewöhnliche Einnahmen/
Ausgaben
bis EUR 1 Mio.  über EUR 1 Mio.
bis EUR 3 Mio. 
über EUR 3 Mio. 
Publikumsspenden bis EUR 1 Mio. bis EUR 1 Mio. bis EUR 1 Mio.
gesetzliche Grundlage § 21 VerG § 22 Abs. 1 VerG § 22 Abs. 2 VerG
Rechnungslegung/
Gewinnermittlung
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Vermögensübersicht Bilanz, GuV Bilanz, GuV, Anhang
Rechnungsjahr abweichend möglich abweichend möglich abweichend möglich
Kontrolle 2 Rechnungsprüfer 2 Rechnungsprüfer Abschlussprüfer übernimmt zwingend
die Aufgaben der Rechnungsprüfer

Erscheinungsdatum:

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