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Ausgabe 02/2021

Wenn Hilfe ausgenützt wird

FÖRDERUNGEN. Über Betrug im Zusammenhang mit Corona-Förderungen. Von Caroline Toifl und Natascha Sautter

Covid-19 hat den österreichischen Unternehmen eine Vielzahl an staatlichen Förderungen beschert. Erste Betrugsfälle wurden bereits gerichtsanhängig. Am Beispiel der Kurzarbeitshilfe soll dargestellt werden, mit welchen rechtlichen Konsequenzen im Betrugsfall zu rechnen ist, und welche Handlungsalternativen bestehen.

Strafrechtliche Konsequenzen
Der vorsätzliche Bezug zu hoher Kurzarbeitsbeihilfe ist als Betrug i.S.d. § 146 StGB zu qualifizieren. Mit Einreichung einer falschen Abrechnungsdatei (mit der Abrechnungsdatei meldet der Arbeitgeber die Höhe der Ausfallstunden je Mitarbeiter) beim AMS ist das Delikt versucht, mit der Auszahlung durch das AMS vollendet. Die Arbeitnehmer kommen als Beitragstäter in Betracht, wenn sie an den falschen Arbeitszeitaufzeichnungen mitgewirkt haben. Solange die Förderung noch nicht ausbezahlt ist, kann der Arbeitgeber vom Versuch zurücktreten, indem eine korrigierte Abrechnungsdatei über das E-AMS-Konto übermittelt wird. Dies führt grundsätzlich zur Strafaufhebung. Ist die Tat vollendet, kommt Tätige Reue in Betracht. Diese ist so lange möglich, als Staatsanwaltschaft, Strafgerichte oder Polizei von der Straftat noch keine Kenntnis erlangt haben. Solange „nur“ die Finanzpolizei bzw. das Finanzamt tätig ist, kann Tätige Reue sohin noch ausgeübt werden. Bei begründetem Verdacht auf Vorliegen eines Straftatbestands hat die Finanzverwaltung Anzeige zu erstatten; ab dann ist es für eine Tätige Reue zu spät. Die Tätige Reue erfordert die vollständige Schadensgutmachung. Zu diesem Zweck hat der Arbeitgeber korrigierte monatliche Abrechnungsdateien zu übermitteln und den Schadensbetrag an das AMS zu überweisen. Eine Ratenvereinbarung ist grundsätzlich möglich. Ein vergleichbares Verfahren gilt für Zuschüsse, die von der COFAG ausgezahlt werden. Seit August 2021 können über die COFAG-Homepage Korrekturmeldungen vorgenommen werden. Scheitert die Tätige Reue oder ist es dafür zu spät, kommt ggf. Diversion in Betracht. Weitere strafrechtliche Delikte, die verwirklicht werden könnten: betrügerisches Anmelden zur Sozialversicherung gemäß § 153d StGB. Eine Verurteilung führt automatisch zum Verlust der Gewerbeberechtigung. Bilanzfälschung gemäß § 163a StGB.

Verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen
Haben die Mitarbeiter mehr gearbeitet, als gegenüber dem AMS abgerechnet wurde, verkürzt der Arbeitgeber Kommunalsteuer. Dies ist strafbar nach § 15 KommStG i.V.m. VwStG. Gleicht der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern die Mehrstunden zur gesetzlich vorgegebenen Nettoentgelt-Garantie „schwarz“ aus, verkürzt er auch Lohnsteuer, DB und DZ. Dies stellt eine Abgabenhinterziehung gemäß § 33 FinStrG dar. Belaufen sich die verkürzten Abgaben auf über EUR 100.000,– und hat der Arbeitgeber Arbeitszeitaufzeichnungen gefälscht, liegt Abgabenbetrug i.S.d. § 39 FinStrG vor. Der Verband ist zusätzlich strafbar. Nur dann, wenn die Tat noch nicht entdeckt ist und auch keine Verfolgungshandlungen eingeleitet wurden, kann die Strafbarkeit mittels einer Selbstanzeige aufgehoben werden. Dabei ist zu beachten, dass die Selbstanzeigen hinsichtlich Lohnsteuer, DB und DZ bei der Abgabenbehörde, hinsichtlich Kommunalsteuer bei der zuständigen Gemeindebehörde einzubringen sind. Die Selbstanzeigen sollten zeitlich auf eine Tätige Reue abgestimmt werden. Für die Strafbefreiung ist weiters eine fristgerechte Zahlung der verkürzten Beträge erforderlich. Gleicht der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern die Mehrstunden zur gesetzlich vorgegebenen Nettoentgelt-Garantie nicht „schwarz“ aus, kommt eine Bestrafung wegen Unterentlohnung i.S. des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes in Betracht. Bei gerichtlicher Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von über drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen kommt es gemäß § 13 GewO zum automatischen Verlust der Gewerbeberechtigung.

Zivilrechtliche Konsequenzen
Die Förderrichtlinien des AMS werden von manchen Landesstellen dahingehend ausgelegt, dass das AMS bei Betrugsverdacht berechtigt ist, die gesamte Fördersumme (d.h. nicht nur den Schadensbetrag) zurückzufordern.

 

ZU DEN AUTORINNEN

Dr. Caroline Toifl ist Rechtsanwältin, Steuerberaterin und Partnerin bei c/t Steuerberater
kanzlei@carolinetoifl.at

Mag. Natascha Sautter ist Steuerberaterin und Prokuristin bei c/t Steuerberater
kanzlei@carolinetoifl.at

Erscheinungsdatum:

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