FINANZSTRAFGESETZ. Über Bestrafungen wegen unterlassener jährlicher Bestätigung nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG). Von Klaus Hübner
Jeder, der zur Meldung im Register der wirtschaftlichen Eigentümer verpflichtet ist, muss gemäß § 3 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 WiEReG jährlich überprüfen, ob die wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind, und dies im Register bestätigen. Diese Bestätigung über die durchgeführte Prüfung ist auch dann notwendig, wenn es zu keinen Änderungen gekommen ist. Nur Unternehmen, die gemäß § 6 WiEReG von der Meldung befreit sind, müssen keine derartige Meldung abgeben. Der Zeitpunkt des Erfordernisses der jährlichen Überprüfung richtet sich nach dem Datum der letzten Meldung, wenn zwischenzeitlich keine weitere Meldung erstattet wurde, dann nach dem Datum der ersten Meldung. Bei dieser jährlichen Meldung im Unternehmensserviceportal (USP) sind die zuletzt gemeldeten Daten hinterlegt, sodass keine nochmalige Einmeldung von bereits gemeldeten Daten erforderlich ist, wenn sich nichts geändert hat. Mittlerweile sind mehrere Fälle bekannt geworden, in denen Zwangsstrafen gemäß § 119 BAO (zuerst EUR 1.000,–, danach eine zweite mit EUR 4.000,–) auferlegt wurden und aufgrund von dennoch noch immer nicht vorgenommener Meldung gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG über den Verband wegen dieses (regelmäßig vom Amt für Betrugsbekämpfung/ Bereich Finanzstrafverfahren behördlich zu ahndenden) Finanzvergehens eine Verbandsgeldbuße in Höhe von EUR 5.000,– festgesetzt wurde, weil trotz zweimaliger Aufforderung die Meldung unterblieb. Bei grober Fahrlässigkeit wurden Geldstrafen in Höhe von EUR 2.000,– festgesetzt. Die Höchststrafe nach § 15 WiEReG beträgt bei vorsätzlicher Begehung übrigens bis zu EUR 200.000,– (!), bei grob fahrlässiger Begehung bis zu EUR 100.000,–.
Sanktionen und Risiken
Eine weitere mögliche Sanktion nach dem WiEReG ist für den Fall normiert, dass die erforderlichen Kopien der Dokumente und Informationen nicht bis mindestens fünf Jahre nach dem Ende des wirtschaftlichen Eigentums der natürlichen Person aufbewahrt werden. In diesem Fall riskiert man eine Geldstrafe von bis zu EUR 75.000,– (!) bei vorsätzlicher Begehung, wird die Tat grob fahrlässig begangen, reicht der Strafrahmen bis zu EUR 25.000,–. Es ist davon auszugehen, dass die Verstöße gegen das WiEReG aufgrund der vielfältigen Überprüfungsansätze der Registerbehörde relativ einfach und zeitnah aufgedeckt werden und damit die zuständige Finanzstrafbehörde wiederholt fündig wird! Soferne in WiEReG-Meldungen Fehler erkannt werden, sollte daher jedenfalls umgehend eine Sanierung durchgeführt und nicht nur eine korrigierte Meldung abgegeben werden, andernfalls können böse Überraschungen drohen. Unterlaufene Fehler können mittels Selbstanzeige, welche die Voraussetzungen des § 29 FinStrG erfüllt, saniert werden. Sicherzustellen ist in diesem Fall aber, dass die Berichtigung nicht bei der Registerbehörde, sondern beim Amt für Betrugsbekämpfung/Bereich Finanzstrafsachen eingereicht wird.
Aus haftungsrechtlicher Sicht
Dringend anzuraten ist weiters, mit unseren Klienten aus haftungsrechtlicher Sicht abzuklären, wer diese jährliche Überprüfung durchführt. Nämlich ob der Mandant selbst diese Bestätigungsmeldung einstellt oder ob der Steuerberater damit beauftragt wird. Diese eindeutige Auftragsvereinbarung in Verbindung mit der Erklärung der Vollständigkeit aller für die Feststellung der nach dem WiEReG erforderlichen Informationen sollte (auch bei jedem neuen Mandat) zur Routine werden. Berufsrechtlich sind wir ohnedies verpflichtet, bei der Auftragsübernahme die wirtschaftlichen Eigentümer unseres Auftragnehmers zu hinterfragen.
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