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Ausgabe 02/2022

COFAG, Pillar 2 & Co

ZUKUNFT. Unsere Steuerwelt steht vor nie dagewesenen Änderungen, die uns alle enorm fordern werden. Von Verena Trenkwalder

Noch haben wir die beiden Corona- Jahre nicht verdaut: Zwar ist ein Großteil der Corona-Hilfen abgerechnet, aber nach wie vor kämpfen wir mit den offenen Anträgen, da die Antragsfrist für sämtliche Covid-19-Zuschüsse der COFAG (außer dem Verlustersatz III) nun am selben Stichtag, dem 30.6.2022, ausläuft. Investitionsprämien und Kurzarbeit laufen ebenfalls noch, während wir vermehrt mit Prüfungen zu den Corona- Hilfen mit teilweise deutlich überbordendem Umfang konfrontiert sind. In einem nächsten Schritt gilt es wohl, mit den Jahresabschlüssen wieder aufzuholen, auch wenn die Offenlegungsfrist beim Firmenbuch für den Jahresabschluss 2021 noch einmal auf den 31.12.2022 verlängert wurde. Nunmehr droht aber wieder neues Ungemach, denn nach einer Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr sind ab 1.7.2022 Unterlagen nach §§ 277 bis 281 UGB (also insbesondere Jahresabschlüsse) grundsätzlich in strukturierter Form entweder über FinanzOnline oder im ESEF-Format (European Single Electronic Format für IFRS-Jahresfinanzberichte) beim Firmenbuch einzureichen. Die bisher mögliche Übermittlung des Jahresabschlusses als PDF-Datei ist somit nicht mehr möglich, ausgenommen eine strukturierte Übermittlung ist nicht möglich. Die Ausnahmeregel wird von einzelnen Rechtspfleger:innen unterschiedlich ausgelegt; einige legen die Bestimmung weit aus und akzeptieren weiterhin eine PDF-Übermittlung, wenn die strukturierte Übermittlung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre, andere Rechtspfleger:innen bestehen auf einer strukturierten Einreichung. Dies verursacht insbesondere Probleme, wenn unsere Klient:innen ihre Buchhaltung selbst führen und dem Stb/WP nur ein PDF zur Einreichung beim Firmenbuch übermitteln. Daneben müssen wir uns mit immer mehr internationalen Themen auseinandersetzen. Am 1.7.2021 hat die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) in Paris auf Arbeitsebene eine breite Einigung für die von der OECD/G20-Staaten konzipierte globale Steuerreform, die auf den zwei Säulen „Pillar One“ und „Pillar Two“ fußt, erzielt.

Pillar 1 und Pillar 2
Am 20.12.2021 wurden die OECDMusterregelungen der zweiten Säule (Pillar 2) veröffentlicht. Nur zwei Tage später legte die Europäische Kommission einen darauf basierenden Vorschlag für eine EU-Richtlinie zur Umsetzung dieser Musterregelungen in der EU vor. Am 14.3.2022 hat die OECD den bereits länger erwarteten Kommentar sowie illustrative Beispiele zu den Pillar 2-Musterregelungen öffentlich zur Verfügung gestellt. Die Umsetzung soll für alle Geschäftsjahre erfolgen, die nach dem 31.12.2023 beginnen. Pillar 1 soll demgegenüber zu einer Neuaufteilung der Besteuerungsrechte führen, indem nicht mehr nur an die physische Präsenz (Betriebsstätte) angeknüpft wird, sondern auch den Marktstaaten Besteuerungsrechte zukommen sollen, indem ein Übergewinn hochprofitabler Konzerne an diese Staaten verteilt werden soll. Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) aus 2021 wird abgeändert, was zwar zu einer verlängerten Übergangsfrist führt, dafür müssen ab 2025 alle großen Unternehmen (iS des UBG-Größenklassen) einen Nachhaltigkeitsbericht als Teil des Lageberichtes veröffentlichen. Auch das CbC-Reporting ist in diesem Zusammenhang zu veröffentlichen.

Die EU-Kommission
Die EU-Kommission hat kürzlich einen Richtlinien-Entwurf vorgelegt, der die aktuell vorherrschende steuerliche Begünstigung von Fremdkapital gegenüber Eigenkapital reduzieren soll. Konkret wird eine fiktive Eigenkapitalzuwachsverzinsung angedacht, dafür soll die Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen noch weiter eingeschränkt werden. Die Europäische Kommission hat am 22.12.2021 einen Vorschlag für eine neue Richtlinie veröffentlicht, die ab 2024 den Missbrauch von Briefkastengesellschaften für steuerliche Zwecke bekämpfen soll (Unshell Directive oder ATAD 3), der aber auch Gesellschaften mit „geringer“ Substanz erfassen soll. Auch wenn ein Großteil dieser Regelungen in einem ersten Schritt nur große Unternehmen/ Konzerne trifft, ist doch erkennbar, dass der Trend in die Richtung „gerechtere Verteilung“, einhergehend mit einer Ausdehnung der Meldepflichten, strukturierter Datenübermittlung und automatisierter Risikoanalyse, unseren Beratungsberuf nachhaltig beeinflussen und neue Fähigkeiten von uns fordern wird.

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