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Ausgabe 02/2024

Steuerfreie Vergütungen

GEMEINNÜTZIGKEIT. Über das steuerfreie Freiwilligenpauschale für Vereine. Von Stefan Steiger

Das Gemeinnützigkeitsgesetz 2023 (BGBl. I 188/2023, 31.12.2023) hat eine Reihe von Änderungen im Ertragsteuerbereich mit sich gebracht (Antrag auf Spendenbegünstigung wird auf alle gemeinnützigen und mildtätigen Einrichtungen ausgeweitet, Neuregelung Antragstellung etc). Dieser kurze Artikel wird sich mit dem sog. „Freiwilligenpauschale“ beschäftigen.1 Mit dem ab 1.1.2024 steuerbefreiten Freiwilligenpauschale sollen Zahlungen von allen gem. § 5 Z 6 KStG 1988 steuerbefreiten Körperschaften, also jenen, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der §§ 34 bis 37 BAO dienen, umfasst sein.2 Es sind nur Zahlungen als Freiwilligenpauschale steuerfrei, die von der Körperschaft freiwillig geleistet werden, die also nicht auf Grund eines Dienstverhältnisses, einer kollektivvertraglichen oder sonstigen arbeitsrechtlichen Regelung zustehen. Die Tätigkeit muss für den ideellen Bereich und für Geschäftsbetriebe im Sinne des §  45 BAO erfolgen. Bei Gewinnbetrieben ist die steuerfreie Auszahlung des Freiwilligenpauschales nicht möglich. Die Zuordnung hat durch die Organisation zu erfolgen.

Zwei Arten des Freiwilligenpauschales
Beim Freiwilligenpauschale wird einerseits hinsichtlich des höchstmöglichen Jahresbetrages als auch der befreiten Zuwendung pro Einsatztag unterschieden. Es gibt zwei Arten des Freiwilligenpauschales:

  • Das „kleine“ Freiwilligenpauschale beträgt max. EUR 30,– pro Kalendertag bzw. EUR 1.000,– pro Kalenderjahr.
  • Das „große“ Freiwilligenpauschale beträgt max. EUR 50,– pro Kalendertag bzw. EUR 3.000,– pro Kalenderjahr und sieht als Voraussetzung vor, dass bestimmte Tätigkeiten für den Verein ausgeübt werden bzw. der Verein in diesem Bereich tätig ist (siehe dazu § 3 Abs. 1 Z 42 lit b EStG 1988).
  • Wenn ein ehrenamtlich Tätiger im Laufe eines Kalenderjahres sowohl Tätigkeiten i.S.d. „kleinen“ und des „großen“ Pauschales ausübt, kommt insgesamt höchstens der Jahresbetrag des großen Freiwilligenpauschales steuerfrei zur Anwendung. Der Höchstbetrag pro Einsatztag wird davon nicht berührt.

Werden im Verein pauschale Reiseaufwandsentschädigungen gem. § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 (bis EUR 120,– täglich bzw. bis EUR 720,– monatlich) an Sportler, Schiedsrichter, Sportbetreuer3 etc. ausbezahlt, so kann das Freiwilligenpauschale nur alternativ steuerfrei ausbezahlt werden. Allerdings kann das Freiwilligenpauschale an jene Personen ausbezahlt werden, die Tätigkeiten ausüben, die nicht unter das Freiwilligenpauschale fallen, z.B. Vereinsmitglied bekommt das kleine Freiwilligenpauschale für die „Fanbetreuung“.

Zusätzlich zu Einkünften
Um zu vermeiden, dass durch das Freiwilligenpauschale Teile des regulären steuerpflichtigen Einkommens als steuerbefreit behandelt werden, ist es nur möglich, ein solches Pauschale zusätzlich zu selbständigen Einkünften, nicht selbständigen Einkünften, Einkünften aus Gewerbebetrieb oder sonstigen Einkünften durch die begünstigte oder eine mit dieser verbundene Körperschaft zu erhalten, wenn die steuerpflichtige Tätigkeit sich von der ehrenamtlichen Tätigkeit hinsichtlich der notwendigen Qualifikation oder Ausbildung unterscheidet. Beispielsweise kann ein Buchhalter, der als Dienstnehmer einer Rettungsorganisation tätig ist und am Wochenende für denselben Rettungsdienst als Sanitäter tätig ist, ein steuerfreies Freiwilligenpauschale erhalten. Um das Vorliegen der Voraussetzungen zu belegen, sind Aufzeichnungen zu führen (insb. Zahl der Einsatztage, Tätigkeit, „kleines“ bzw. „großes“ Pauschale sowie zugewendetes Freiwilligenpauschale). In den erläuternden Bemerkungen findet sich die Regelung, dass durch die Tätigkeit, insbesondere für mehrere gemeinnützige Organisationen, der steuerfreie jährliche Höchstbetrag nicht überschritten werden darf. Ist eine Auszahlung von mehr als EUR 2.000,– pro Jahr an eine Person ergangen, sind die notwendigen Informationen von der zuwendenden Körperschaft in systematisch vergleichbarer Weise zu den Mitteilungen hinsichtlich pauschaler Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler gem. § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 (L19- Formular) bis Ende Februar des Folgejahres der Finanzverwaltung zu übermitteln.4 Mit dem Freiwilligenpauschale wird die bisherige „EUR 75-Regelung“ (Werbungskosten/Betriebsausgaben) der Rz 772f Vereinsrichtlinien 2001 ersetzt. Ein „Update“ der Vereinsrichtlinien ist bis dato nicht erfolgt.

Conclusio
Mit dem neuen Freiwilligenpauschale (EUR  30,– bzw. EUR 50,– täglich) können gemeinnützige Vereine ehrenamtliche Mitarbeit steuerfrei vergüten. Für Personen, die die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen bekommen, kann das Freiwilligenpauschale nur alternativ angesetzt werden. Mit der Neuregelung wird die bisherige „EUR 75-Regelung“ betreffend den pauschalen Ansatz von Werbungskosten/Betriebsausgaben pro Monat der Vereinsrichtlinien wegfallen.

Erscheinungsdatum:

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