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Ausgabe 02/2024

Zahlreiche Neuerungen

VORSCHAU. Haben Sie noch den Überblick über die zahlreichen neuen Gesetzesänderungen? Hier ein erster Überblick über das aktuelle Steuerrecht 2024. Von Klaus Hilber

Zum Jahresende hin wurden auch zuletzt wieder zahlreiche Gesetzesänderungen beschlossen und im BGBl. veröffentlicht. Hier finden Sie einen groben Überblick über die legistischen Maßnahmen. Im Dezember 2023 findet man folgende Gesetzesänderungen im Teil I des BGBl.:

Nr. 152 vom 22.12.2023
Budgetbegleitgesetz 2024
Steuerrechtlich interessant ist davon Art. 10, weil damit das UStG 1994 geändert wurde (dort § 28 Abs. 62) und temporär ein USt-Steuersatz von null Prozent für PV-Module eingeführt wurde, der in den Kalenderjahren 2024 und 2025 anzuwenden ist. Diese Novellierung wurde bereits mit BGGl. I 201/2023 geändert und ergänzend ein §  28 Abs. 63 in das UStG 1994 eingefügt.

Nr. 153 vom 22.12.2023
Progressionsabgeltungsgesetz 2024
Hierin befindet sich der zweite Teil zur jährlichen Umsetzung der Kalten-Progressions-Vermeidung (der erste Teil ist in der Inflationsanpassungs-V2024, BGBl. II 251/2023 vom 29.8.2023 zu finden). Bemerkenswert ist hier, dass auch gleich der Grundfreibetrag zum Gewinnfreibetrag § 10 EStG inflationsangepasst wurde: Ab 2024 wird er von bisher EUR 30.000,– auf EUR 33.000,– angehoben (davon sind 15% GFB möglich). Das ist für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12. 2023 beginnen.

Nr. 179 vom 30.12.2023
GesellschaftsrechtsÄnderungsgesetz 2023
Mit diesem GesRÄG 2023 wird eine neue Rechtsform ab 1.1.2024 eingeführt, und zwar die Flexible Kapitalgesellschaft, geregelt im sog. „Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG)“. Die neue FlexKapG, in der englischen Bezeichnung als FlexCo bekannt, wird in 29 Paragraphen geregelt, subsidiär gelten gem. § 1 Abs. 2 FlexKapGG die Bestimmungen des GmbHG. Und das GmbHG wird auch gleich mit Art. 2 GesRÄG 2023 in einem wichtigen Punkt geändert: Das Mindest-Stammkapital beträgt seit 1.1.2024 nur mehr EUR 10.000,–, darauf sind EUR 5.000,– in bar einzuzahlen. Das Gründungsprivileg des § 9a GmbHG wurde zum Auslaufmodell erklärt, weil nun als Grundregel gültig.

Nr. 187 vom 30.12.2023
Mindestbesteuerungsreformgesetz
Dieses Bundesgesetz setzt die Richtlinie (EU) 2022/2523 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union, ABl. Nr. L 328 vom 22.12.2022 S.1, berichtigt in ABl. L 13 vom 16.1.2023, S. 9 (in der Folge: „Richtlinie“), in nationales Recht um. Die drei Formen von Ergänzungssteuern sind die eigentliche Besonderheit (NES, SES und PES) und bewirken eine effektive Mindestbesteuerung von 15%.

Nr. 188 vom 30.12.2023
Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023

Im EStG wurde die Steuerfreiheit der sog (kleinen und großen) Freiwilligenpauschale eingeführt und die Abzugsfähigkeit von Spenden in § 4a EStG neu geregelt. In der BAO wurden Voraussetzungen für ideelle Körperschaften adaptiert.

Nr. 200 vom 31.12.2023
Start-Up-Förderungsgesetz
Ein §  67a EStG regelt, erstmalig für Anteile anzuwenden, die nach dem 31.12.2023 abgegeben werden, den Zeitpunkt der Besteuerung. §  50a ASVG enthält die SV-Bestimmungen für die Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen, auch das KommStG (§  5 Abs. 2 lit. f) sowie das FLAG (§ 41 Abs.4 lit. i) gehören zu diesem Thema. Außerdem wurde dieses Gesetz zur Regelung weiterer Änderungen verwendet, und zwar zur Erhöhung des Kinderabsetzbetrages ab 1.1.2024, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird (§  33 Abs. 3 Z 1 EStG). Dieser beträgt nun monatlich EUR 67,80 pro Kind. Und auch der Familienbonus Plus (§ 33 Abs. 3a Z 1 lit. b) für volljährige Kinder wurde der Höhe nach angepasst und beträgt ab 1.1.2024 EUR 58,34 pro Monat (Jahresbetrag daher EUR 700,08). Diese Erhöhung wurde wegen der Anhebung des Kindermehrbetrages auf dieses Niveau notwendig. Weiters enthält dieses Gesetz die Nachfolgeregelung zur Teuerungsprämie in § 124b Z 447 EStG – die sog. Mitarbeiterprämie (Details dazu siehe unten).

Nr. 201 vom 31.12.2023
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994, des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992, des Elektrizitätsabgabegesetzes, des Erdgasabgabegesetzes, des Kohleabgabegesetzes und der Bundesabgabenordnung
Im Wesentlichen wurden mit diesen Änderungen eine Verlängerung der Einreichfrist für die Abgabe von Jahressteuererklärungen verlängert (beginnend ab der Veranlagung 2023) – und zwar jeweils auf den 30. Juni. Diese Gesetzesänderungen dienen vorbereitend zur Aufnahme in die neue Quotenregelungs-V. Leider hat man darauf verzichtet, auch das WerbeabgabeG zu ändern. So ist dort auch weiterhin gem. §  4 Abs. 3 WerbeabgabeG drei Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres auf elektronischem Weg eine Jahresabgabenerklärung

für das vergangene Jahr zu übermitteln! Was den Teil II des BGBl. hinsichtlich der Verordnungen betrifft, so ist die Nr.  404 vom 20.12.2023 erwähnenswert, weil die Sachbezugs-V hier in § 5 geändert wurde: Die jährliche Zinsersparnis bei zinsverbilligten oder zinsfreien Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen wird nun unterschiedlich berechnet, je nachdem, ob ein Fixzins oder ein variabler Zins vereinbart wurde. Interessant ist dabei auch die Inkrafttretensregelung des § 8 Abs. 11 der V: (11) §  5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 404/2023 ist für Lohnzahlungszeiträume nach dem 31.12.2023 auf Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen anzuwenden, wenn deren Gewährung 1. nach dem 31.12.2023 vereinbart wurde oder 2. nach dem 31.12.2002 und vor dem 1.1.2024 vereinbart wurde, sofern der Arbeitnehmer der Anwendung nicht bis 30.6.2024 widerspricht. Im Fall eines Widerspruchs gem. Z 2 ist § 5 Abs. 3 nicht anzuwenden und ist auch für Zeiträume mit einem unveränderlichen Sollzinssatz der Zinssatz gem. § 5 Abs. 2 Z 2 maßgeblich.

Weitere Änderungen direkt im ÖGSWissen nachlesen 

Erscheinungsdatum:

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