Praxis. Die Vorgangsweise der Finanzpolizei sorgt seit geraumer Zeit für angeregte Diskussionen. Wie sieht der Ablauf bei Finanzpolizeieinsätzen in der Realität tatsächlich aus? Von Gerhard Gaedke
Mehr als viele andere (Steuer-)Themen hat das Schlagwort „Finanzpolizei“ Berater und betroffene Unternehmer aufgeschreckt. Nicht die – zweifellos auch notwendige – Kontrolltätigkeit erregt den Unmut, denn Kontrollen durch die Finanzbehörden unterliegen seit Jahrzehnten einem geregelten Ablauf, sondern die Unverhältnismäßigkeit des Personaleinsatzes, die fehlende Rücksichtnahme auf den laufenden Geschäftsbetrieb und fehlende Rechtsbelehrung sowie insbesondere die „Schuldvermutung“ sorgen für Aufregung und heftige Debatten unter den Wirtschaftstreuhändern wie auch bei mit der Finanzpolizei konfrontierten Unternehmern. Auch wenn die EU-Kommission der Schwarzarbeit in Europa massiv zu Leibe rücken will, um der „Geißel Schwarzarbeit“ Herr zu werden, dürfen die hohen Verfahrensstandards in Österreich nicht vernachlässigt werden. Vielleicht sollte auch ein Teil der Finanzpolizei besonderes Augenmerk auf Briefkastenfirmen und auf die Milliardenumsätze des Internethandels werfen. Aufbau und Organisation Nunmehr wurde durch Änderung der Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG) die Finanzpolizei als besondere Organisationseinheit mit Sitz in Wien und Dienststellen bei allen Finanzämtern eingerichtet. Dadurch obliegt ab 1.7.2013 die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung der Finanzpolizei deren Leiter.
Diese Änderung wird auch nach Vorliegen des seit mehr als zwei Jahren versprochenen Organisationshandbuches „Finanzpolizei“ vermutlich nicht helfen, auftretende Probleme des Einsatzes zu lösen. Zum Ablauf Wird der Unternehmer mit dem Einsatz der Finanzpolizei konfrontiert, sollte er jedenfalls nachstehend angeführte Maßnahmen setzen: Aufforderung zur Ausweisleistung aller einschreitender Finanzpolizisten Aufforderung zur Bekanntgabe der Dienststelle (Adresse, Telefonnummer und E-Mail) Informationseinholung, welche Kontrollhandlungen durchgeführt werden (AuslBG, AVRAG, ASVG, GewO, AiVG, BAO, AbgEO) Befragung des Leiters der Amtshandlung, ob Grund zur Annahme besteht, dass Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begangen wurden (§ 12 Abs. 1 AVOG) Information des Steuerberaters bzw. des Rechtsanwaltes über den Finanzpolizeieinsatz Ersuchen um Rechtsbelehrung (§§ 113, 174 BAO, § 13 a AVG, § 50 StPO) Ersuchen um Rücksichtnahme auf den laufenden Geschäftsbetrieb (OHB KIAB Abschnitt 2.4.) Hinweis auf Beachtung von Hygienevorschriften im Gastgewerbe (u.a. Hygieneleitlinie des BMG) Worauf ist zu achten? Bei Ablichtung von Geschäftsräumlichkeiten und Betriebsgegenständen ist zu beachten, dass keine Personen anwesend sind, keine Betriebsgeheimnisse dadurch verletzt werden könnten und die Notwendigkeit einer derartigen Maßnahme plausibel erläutert wird. Auch sollte gleichzeitig der Antrag auf Löschung der Fotos bzw. Daten (angelehnt an die Löschung von Daten im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung) gestellt werden. Weiters sollten Unternehmer auf die Erstellung und Ausfolgung eines Protokolls nach Abschluss der Kontrollhandlungen bestehen. Schwerpunkte des Finanzpolizeieinsatzes Die Schwerpunkte des Finanzpolizeieinsatzes werden naturgemäß unterschiedlich sein und von der Art des Betriebes abhän- Zum Au tor Gerhard Gaedke ist Steuerberater gerhard.gaedke@ gaedke.at 16 3/2013 fotolia.com Ablauf des Einsatzes Praxis.
Die Vorgangsweise der Finanzpolizei sorgt seit geraumer Zeit für angeregte Diskussionen. Wie sieht der Ablauf bei Finanzpolizeieinsätzen in der Realität tatsächlich aus? Von Gerhard Gaedke 3/2013 17 gen (Betriebe des Baugewerbes, Fremdenverkehrsbetriebe oder Handelsbetriebe). Bei der Kassennachschau sind nachstehende Fragen im Detail zu beantworten (laut Formular „Kassennachschau“): Ermittlung der Tageslosung Art der Einzelaufzeichnungen (z.B. Strichliste, Registrierkasse, elektronisches Schanksystem) Bezeichnung der Registrierkasse und Verfahrensdokumentation Art der Rechnungsausstellung Tagesabschluss des Kassensystems und Datenerfassungsprotokoll Ermittlung des Bargeldbestandes gemeinsam mit der Finanzpolizei Wir werden bei der Begutachtung des Organisationshandbuches „Finanzpolizei“ besonders auf die Einhaltung der Verfahrensstandards und auf die Transparenz bei Finanzpolizeieinsätzen achten.
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