Seitenbereiche

Ausgabe 03/2014

Selbstanzeige, aber richtig

Im FOKUS . Die Finanzstrafgesetznovelle 2014 tritt mit 1.10.2014 in Kraft – mit massiven Verschärfungen bei Selbstanzeigen, auch für unseren Berufsstand. Von Verena Trenkwalder

Keine wiederholten Selbstanzeigen

Einer Selbstanzeige kommt keine strafbefreiende Wirkung
mehr zu, wenn bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs,
ausgenommen Vorauszahlungen, eine Selbstanzeige
erstattet worden ist. Im Rahmen von Selbstanzeigen
muss künftig besonderer Wert auf die vollständige Erfassung
aller Unrichtigkeiten im Hinblick auf einen Abgabenanspruch
gelegt werden. Wurde bereits Selbstanzeige erstattet und war
diese unvollständig, muss die weitere Selbstanzeige vor dem
1.10.2014 erstattet werden, um lediglich die Abgabenerhöhung
von 25% auszulösen, aber noch die Strafaufhebung zu erwirken.
Durch die Einbeziehung von Fahrlässigkeitsdelikten trifft
die Verschärfung primär diejenigen, die sie nicht treffen soll, so
z.B. die Buchhalter, Steuersachbearbeiter und Mitarbeiter im
Rechnungswesen und in den Steuerabteilungen, die infolge der
Komplexität des Steuerrechts natürlich den einen oder anderen
Fehler machen – sie sind in Zukunft davon abhängig, dass der
Fehler als Irrtum gewertet und ihnen kein Fahrlässigkeitsvorwurf
gemacht wird. Dieses hohe Risiko wird auch dazu führen,
dass bei Entdeckung eines Fehlers von einer Selbstanzeige
Abstand genommen wird, weil sie ja sofort Sperrwirkung entwickelt.
Somit wird auch das Ziel eines Mehraufkommens nicht
erreicht werden.
Die Möglichkeit einer zweiten Selbstanzeige zu streichen
ist problematisch, weil nicht auf den Anzeiger, sondern auf die
Abgabe abgestellt wird. Besonders augenfällig wird das Problem
bei KESt, LSt und anderen Abzugsteuern, weil dann eine Selbstanzeige
des Abfuhrverpflichteten jede weitere Selbstanzeige des
Steuerpflichtigen sperrt, obwohl er u.U. nicht einmal von der
erfolgten Selbstanzeige Kenntnis hat. Ebenso verhält es sich bei
Gruppen und Organschaften – da kann der Fehler eines Buchhalters
in einer Untergesellschaft dazu führen, dass auch jede
Selbstanzeige bei der Muttergesellschaft gesperrt wäre.

Abgabenerhöhungen bei Selbstanzeigen nach Anmeldung
einer Betriebsprüfung

Werden Selbstanzeigen nach der Anmeldung oder sonstigen
Bekanntgabe einer Prüfung oder Nachschau erstattet, tritt
strafbefreiende Wirkung hinsichtlich vorsätzlich oder grob
fahrlässig begangener Finanzvergehen nur insoweit ein, als
auch eine mit Bescheid der Abgabenbehörde festzusetzende
Abgabenerhöhung zeitgerecht entrichtet wird. Die Abgabenerhöhung
beträgt bei einer Abgabenverkürzung bis zu
EUR 33.000,– 5%; über EUR 33.000,– bis zu 100.000,–
15%; über EUR 100.000,– bis zu 250.000,– 20 % und über
EUR 250.000,– 30%.
Unverändert bleibt die Bestimmung aufrecht, wonach
Straffreiheit nicht eintritt, wenn bei einem vorsätzlich begangenen
Finanzvergehen die Selbstanzeige anlässlich einer
Außenprüfung nicht schon bei Beginn der Amtshandlung erstattet
wird.Künftig werden bei Selbstanzeigen zur Beurteilung
der Selbstanzeigewirkung zwei Zeitpunkte zu berücksichtigen
sein, nämlich die Anmeldung oder sonstige Bekanntgabe einer
Prüfungshandlung und der Prüfungsbeginn. Erkannte Fehler,
die auch finanzstrafrechtlich relevant sein können, sind bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit künftig unverzüglich mittels
Selbstanzeige zu korrigieren. Allerdings ist auch die Vollständigkeit
zu beachten, um nicht im Falle einer erforderlichen
wiederholten Selbstanzeige die Strafaufhebung überhaupt zu
verlieren.

1. Selbstanzeige

vorsätzliches
Finanzvergehen

grob fahrlässiges
Finanzvergehen

leicht fahrlässiges
Finanzvergehen

vor Ankündigung der Außenprüfung strafbefreiende Selbstanzeige strafbefreiende Selbstanzeige strafbefreiende Selbstanzeige

zwischen Ankündigung und
Beginn der Außenprüfung

strafbefreiende Selbstanzeige
mit Abgabenerhöhung

strafbefreiende Selbstanzeige
mit Abgabenerhöhung

strafbefreiende
Selbstanzeige

während laufender
Außenprüfung

Sperrwirkung – keine strafbefreiende
Selbstanzeige

strafbefreiende Selbstanzeige
mit Abgabenerhöhung

 strafbefreiende
Selbstanzeige

nach Beendigung der Außenprüfung strafbefreiende Selbstanzeige strafbefreiende Selbstanzeige  strafbefreiende Selbstanzeige
2. Selbstanzeige    generell nicht strafbefreiend

Erscheinungsdatum:

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.