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Ausgabe 03/2015

Aus der Sicht des Prüfers

Wirtschaftsprüfer. Im Rahmen des am 13. 8. 2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Strafrechtsänderungsgesetzes 2015 wurde das Bilanzstrafrecht neu gefasst. Von Robert Reiter

Die bisher in verschiedensten Gesetzen enthaltenen Bestimmungen wurden – soweit sinnvoll – in § 163a StGB für die Entscheidungsträger (Organe) von Verbänden und deren Beauftragten, in § 163b StGB für Prüfer vereinheitlicht, wobei in § 163c StGB die Verbände taxativ aufgezählt sind und § 163d StGB Bestimmungen zur tätigen Reue enthält. Die neuen Bestimmungen treten mit 1. 1. 2016 in Kraft. Die Deliktsbezeichnung des § 163b StGB lautet nunmehr Unvertretbare Berichte von Prüfern bestimmter Verbände. Nach den Erläuterungen in den Gesetzesmaterialien soll eine spürbare Begrenzung der Strafbarkeit im Sinne der Ultimaratio-Funktion erreicht werden. Nur noch tatsächlich strafwürdige Einzelfälle sollen sanktioniert werden. Dies soll durch eine bessere Abstimmung mit den Begriffen des Gesellschafts- und Rechnungslegungsrechts im Sinne einer Präzisierung des dem Strafrecht innewohnenden Bestimmtheitsgebots erreicht werden.

Zwei jahre Freiheitsstrafe

Im Zuge der Reform wurde das Strafausmaß auf zwei Jahre Freiheitsstrafe vereinheitlicht, bei Delikten im Zusammenhang mit börsenotierten Verbänden beträgt das Strafausmaß drei Jahre. Das Strafdelikt ist unverändert als abstraktes Gefährdungsdelikt normiert. Zur Verwirklichung des Tatbestandes wird nunmehr insbesondere bei Prüfberichten der Grundsatz der Wesentlichkeit im Sinne des UGB und die Unvertretbarkeit sowie der abstrakt als geeignet anzusehende erhebliche Schaden für den Verband, dessen Gesellschafter, Mitglieder, Gläubiger oder Anleger vorausgesetzt. Unverändert setzt das Strafdelikt Vorsatz voraus. Das neu eingeführte Tatbestandselement Unvertretbarkeit bringt eine vom Berufsstand in seiner Stellungnahme zum Begutachtungsentwurf geforderte, Wissentlichkeit im Sinne von § 5 Abs. 3 StGB nahekommende Vorsatzkomponente mit sich. Die Erläuterungen stellen klar, dass mit dem vorgeschlagenen Straftatbestand keineswegs ein neuer Maßstab für Prüfungen eingeführt werden soll, sondern es wird vielmehr der Maßstab der jeweiligen Materiengesetze zu Grunde gelegt. Das Bilanzstrafrecht verweist bei den Delikten für den Prüfer auf den Grundsatz der Wesentlichkeit im Sinne des § 189a Z 10 UGB. Der Prüfer wird die Wesentlichkeit nach der ISA bei der Planung der durchzuführenden Prüfungshandlungen zu beachten haben. Ausdrücklich wird auf die Komplexität von Rechnungslegungsbestimmungen in den Erläuterungen hingewiesen. Durch das Bestehen von zulässigen Bewertungs- oder anderen Ermessensspielräumen führt deren Einhaltung nicht automatisch zu einem einzigen richtigen Ergebnis. Strafbar im Sinne einer unvertretbaren Bilanz kann nur sein, was außerhalb dieser zulässigen Spielräume liegt.

Unterlassung der Redepflicht

Sanktioniert sind falsche oder unvollständige Darstellungen wesentlicher Informationen im Prüfungsbericht eines Jahres- oder Konzernabschlusses sowie der Lageberichte. Das Gesetz zählt die betroffenen Pflichtprüfungen auf und ergänzt diese durch eine Generalklausel. Nach den Erläuterungen fallen zukünftig auch freiwillige Prüfungen unter das Bilanzstrafrecht. Die Erteilung eines unrichtigen Bestätigungsvermerks ist strafbar, sofern dies in unvertretbarer Weise erfolgt und einen erheblichen Schaden für den Verband, dessen Gesellschafter, Mitglieder, Gläubiger oder Anleger herbeiführen kann. Die Unterlassung der Redepflicht bei Bestandsgefährdung im Sinne des § 273 Abs. 2 erster Fall UGB wurde als eigener Straftatbestand neu aufgenommen. Die anderen Fälle der Redepflicht des § 273 UGB sind von der Strafbestimmung nicht erfasst. Wichtig ist jedoch anzumerken, dass für diesen Straftatbestand der unterlassenen Redepflicht wegen Bestandsgefährdung die Voraussetzungen der Unvertretbarkeit und des abstrakt zu beurteilenden erheblichen Schadens nicht erfüllt werden brauchen, somit dolus eventualis ausreicht.

Signifikante Verbesserung

Durch das neue Bilanzstrafrecht ist für den Prüfer eine gegenüber der bisherigen Rechtslage signifikante Verbesserung in der Rechtssicherheit eingetreten. Die erfolgte Trennung zwischen den Entscheidungsträgern (Organen) eines Verbandes und dem Prüfer sowie die zusätzlich eingeführten Tatbestandsvoraussetzungen sollten bei einer gewissenhaften Berufsausübung des Prüfers vor ungerechtfertigten Anklagen schützen.  

Erscheinungsdatum:

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