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Ausgabe 03/2015

Bitte zur (Registrier)kasse

Brennpunkt Finanz. Was uns im Zusammenhang mit der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht ab 2016 erwartet. Von Herbert Houf

Wenn im Zuge einer Steuerreform, mit der eine Abgabenentlastung von rund 5 Mrd. Euro beschlossen wird, monatelang nur über Registrierkassen diskutiert wird, dann ist in der Kommunikation wohl etwas schiefgegangen. Aber das gehört zu den „soft skills“, mit denen wir uns an anderer Stelle befassen. Hier geht es um die „hard facts“.

Einzelaufzeichnungspflicht für Bargeldtransaktionen

Schon bisher verlangte § 131 Abs. 1 Z 2 BAO die Einzelaufzeichnung von Bareinnahmen und -ausgaben bei betrieblichen Einkunftsarten. Durch einen neuen Verweis auf § 126 Abs. 3 BAO erstreckt sich diese Einzelaufzeichnungspflicht nun auch auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte, wo künftig ebenfalls alle Bargeschäfte einzeln festgehalten werden sollen. Schon bisher gab es in diesem Zusammenhang Erleichterungen durch die sog. Barbewegungsverordnung, insbesondere für „Haus zu Haus“-Umsätze (unbegrenzt) oder für Betriebe mit weniger als EUR 150.000,– Umsatz. Damit ist nun Schluss, die Erlaubnis zur vereinfachten Losungsermittlung gibt es nur noch für „Haus zu Haus“- Umsätze, wenn diese nicht mehr als EUR 30.000,– betragen. Anstelle der bisherigen Jahresbetrachtung kann die Erleichterung künftig auch unterjährig (ab dem viertfolgenden Monat) wegfallen, sobald die Umsatzgrenze überschritten wird. Auch wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften wird die vereinfachte Losungsermittlung erlaubt sein, soweit es sich um unentbehrliche oder bestimmte entbehrliche Hilfsbetriebe handelt. Automatenumsätze müssen ebenfalls nicht einzeln erfasst werden, wenn der Einzelumsatz EUR 20,– nicht übersteigt.

Registrierkassenpflicht

Zusätzlich zur Einzelaufzeichnungspflicht sind ab 2016 „Bareinnahmen zum Zwecke der Losungsermittlung“ mit Registrierkasse zu erfassen, wenn die Umsätze insgesamt mindestens EUR 15.000,– betragen und davon die Barumsätze EUR 7.500,– übersteigen. Inwieweit Einnahmen zur Bezahlung von offenen (verbuchten) Rechnungen, die nicht in eine Tageslosung einfließen, sondern ein erfolgsneutraler Zahlungsvorgang sind, auch mit Registrierkasse zu erfassen sind oder gar eine Registrierkassenpflicht auslösen können, scheint auf Grund des Gesetzeswortlauts zumindest fraglich, wird aber vereinzelt so vertreten. Als Barumsatz gelten auch Kartenzahlungen oder vergleichbare elektronische Zahlungsformen sowie Zahlung mit Barscheck, Gutschein, Bon oder Geschenkmünzen. Eine Befreiung von der Registrierkassenpflicht gibt es für all jene, denen einen vereinfachte Losungsermittlung (siehe oben) erlaubt ist. Außerdem gibt es eine generelle Befreiung für Webshops, die zwar kein Bargeld vereinnahmen, wohl aber Barumsätze im Sinne der neuen Definition (durch Karte oder elektronische Zahlungsformen) erzielen. Unternehmer, die – bei Bestehen einer Registrierkassenpflicht – Umsätze außerhalb einer Betriebstätte tätigen, müssen keine Registrierkasse mitführen, sondern dürfen diese Umsätze nach Rückkehr nacherfassen, sofern dies „ohne unnötigen Aufschub“ erfolgt und dem Leistungsempfänger vor Ort ein Beleg ausgestellt wird, der natürlich in Kopie aufzubewahren ist. Zusätzlich müssen ab 2017 alle Kassen durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulation geschützt sein. Wie das genau funktionieren soll, ist der Registrierkassensicherheitsverordnung zu entnehmen, in der auch geregelt ist, unter welchen Voraussetzungen Unternehmen, die „geschlossene Gesamtsysteme“ mit mehr als 30 Kassen im Einsatz haben, eine bescheidmäßige Befreiung von dieser Pflicht bekommen.

Ab 2017 müssen alle Kassen durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulation geschützt sein. Wie das genau funktionieren soll, ist der Registrierkassensicherheitsverordnung zu entnehmen …  

Belegerteilungs- und Belegannahmepflicht

Unternehmer, die Barumsätze im Sinne der obenstehenden Definition erbringen, müssen darüber Belege erteilen, die bei Registrierkassenpflicht besonderen Kriterien zu entsprechen haben. Wem die vereinfachte Losungsermittlung gestattet ist, der ist auch von dieser Belegerteilungspflicht befreit. Der Leistungsempfänger muss den Beleg entgegennehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitnehmen, wobei eine Verletzung dieses Gebots nicht sanktioniert ist.  

Erscheinungsdatum:

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