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Ausgabe 03/2016

Steuer grenzenlos

Zukunft. Die Steuerbelastung hat längst die Grenzen gesprengt. Von Verena Trenkwalder

Durch das Wirtschaftsforum ist die OECD-Studie „ Taxing Wages 2016 Report“ wieder in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt. Verglichen werden dabei Einkommensteuer sowie Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung abzüglich Familienbeihilfe in Relation zu den Gesamtgehaltskosten des Arbeitgebers. Die durchschnittliche Steuerbelastung für einen alleinstehenden, kinderlosen Arbeitnehmer, der das nationale Durchschnittseinkommen verdient, betrug in 2015 im OECDSchnitt 35,9%. Die höchste Steuerbelastung verzeichnet Belgien mit 55,3%, Österreich folgt mit 49,5% knapp vor Deutschland (49,4%) auf Rang 2. Weiters wurde die Steuerbelastung für einen Alleinverdiener in einer Familie mit zwei Kindern untersucht. Die Durchschnittssteuerbelastung beträgt 26,7% der Arbeitskosten, die höchste Belastung ergibt sich in Frankreich mit 40,5%, Österreich ist mit 39% auf Rang 5. Dies führt wieder einmal deutlich vor Augen, dass hier definitiv Handlungsbedarf besteht. Immerhin ist in Österreich die Steuerbelastung vom Jahr 2000 bis 2015 von 47,3 auf 49,5% bzw. von 35,2 auf 39% angestiegen. Aber selbst, wenn es aus budgetären Gründen derzeit nicht möglich ist, die Abgaben signifikant zu senken, so sollte zumindest einmal darüber nachgedacht werden, den überbordenden Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Die Unternehmer sind überfordert durch den Wildwuchs an Ausnahmebestimmungen, der zu einem großen Teil auf Klientelpolitik zurückzuführen ist. Alleine ein ordnungsgemäßes Führen von Arbeitszeitaufzeichnungen oder Reisekostenabrechnungen ist nur noch für Experten möglich. Die Formalvorschriften überfordern Unternehmen ebenso wie Arbeitnehmer. Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass das Einkommensteuergesetz seit seinem Inkrafttreten 1988 ganze 101 Mal novelliert wurde. Im Fachsenat schlagen wir daher folgende Schritte bei den arbeitnehmerseitigen Lohnabgaben vor:

  • Zusammenfassung aller Lohnabgaben zu einer Dienstgeberabgabe mit einer einheitlichen Einhebungsstelle und einheitlichem Instanzenzug im Rechtsmittelverfahren
  • Vereinheitlichung der Bemessungsgrundlage von Sozialversicherung und Lohnsteuer
  • Radikale Reduktion der Beitragsgruppen in der Sozialversicherung
  • Zusammenlegung der insgesamt 15 Sozialversicherungsträger (die neun Gebiets- und die sechs Betriebskrankenkassen) zu ein bis drei Sozialversicherungsträgern
  • Einheitliche Fristen bei steuerlichen Änderungen durch Zusammenfassung in einem Jahressteuergesetz
  • Vereinfachung der Aufzeichnungspflichten  

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