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Ausgabe 03/2018

Die Qual der Wahl

VERSICHERUNG. Über Beschäftigungsformen für junge Steuerberater aus der Sicht der Sozialversicherung. Von Stefan Steiger

Nach der Steuerberaterprüfung stellt sich für viele die Frage, wie die Tätigkeit in den nächsten Jahren aussehen soll. Dieser Text soll eine Entscheidung aus dem Blickwinkel der Sozialversicherung darstellen – und erleichtern. Wird die Tätigkeit als echter Dienstnehmer fortgesetzt, so ändert sich in der Sozialversicherung relativ wenig. Sie bleiben weiterhin bei der GKK angemeldet, haben kein Wahlrecht im Bereich der Krankenversicherung und dürfen in unser Vorsorgewerk einzahlen. Ein freies Dienstverhältnis im Sinne der Sozialversicherung ist aufgrund einer Ausnahmeregelung (Mitglied der Kammer der freien Berufe) nicht möglich. Bietet ein Auftraggeber einen freien Dienstvertrag oder Werkvertrag an, gelten Sie aus der Sicht der Sozialversicherung als selbständig. In diesem Fall sind Sie bei Überschreiten der Versicherungsgrenze (derzeit EUR 5.256,60 jährlich – steuerlich selbständige Einkünfte) in der Pensionsversicherung und Unfallversicherung bei der SVA/AUVA versichert. In der Krankenversicherung besteht ein Wahlrecht. Die Beiträge für das Vorsorgewerk unserer Kammer fallen ebenfalls an. Zusätzlich ist bei einer Tätigkeit als selbständiger Steuerberater auch noch eine Haftpflichtversicherung notwendig.

Die Wahl der Krankenversicherung

Die selbständig tätigen Mitglieder einer Freiberuflerkammer sind SV-technisch gesehen ein „Unikum“ in Österreich. Es besteht für diese Personen ein Wahlrecht in der Krankenversicherung:

  • Gruppenkrankenversicherung Uniqa
  • Selbstversicherung bei der GKK
  • Selbstversicherung, Pflichtversicherung bei der SVA

Wird die Gruppenversicherung der Uniqa gewählt, so richtet sich die Prämie nach dem Eintrittsalter und ist unabhängig von der Höhe der Einkünfte. Der besondere Vorteil der Uniqa-Gruppenversicherung sind die relativ günstigen Zusatztarife für die Sonderklasse-Mehrbett- bzw. Einbettzimmer. Wird die GKK gewählt (dies ist aber nur möglich, wenn eine ausschließliche Tätigkeit als Steuerberater ausgeübt wird), so bezahlen sie einen monatlichen Fixbetrag von derzeit EUR 418,69. Ein Herabsetzungsantrag kann unter bestimmten Voraussetzungen gestellt werden. In der Praxis kommt die GKK-Versicherung relativ selten vor. Als dritte Option steht die SVA der gewerblichen Wirtschaft zur Verfügung. In diesem Fall zahlen Sie 7,65 Prozent ihrer selbständigen Einkünfte als Beiträge. Diese Option ist für jene SteuerberaterInnen interessant, die daneben auch noch unselbständig tätig sind. Die Unterschiede in den Leistungen sind erheblich (siehe dazu im Leitfaden „Krankenversicherung“ www.ksw.or.at).

  • Bei der Uniqa zahlt man im ambulanten Bereich, z.B. beim Arzt oder in einer Spitalambulanz, im Regelfall vorab und bekommt 80 Prozent der Kosten ersetzt. Dafür übernimmt die Uniqa die Kosten für Brillen, bestimmte Transporte sowie ein Wochengeld. Im stationären Bereich gibt es eine Direktverrechnung mit der Uniqa. Wer häufig zum Privatarzt geht, bekommt von der Uniqa meist wesentlich mehr gegenüber einer Verrechnung mit der GKK oder SVA.
  • Bei der GKK bzw. SVA erfolgt eine Direktverrechnung mit dem Kassenarzt (bei der SVA zahlt man im Regelfall einen Selbstbehalt von 10% bzw. 20%). Bei der GKK gibt es keine Sonderklassenoption – bei der SVA eine kostenpflichtige Option.

Einige Tipps

Häufig kommt es vor, dass man nach der Steuerberaterprüfung nicht sicher ist, welchen Weg man gehen möchte, und versucht neben seiner unselbständigen Tätigkeit noch Klienten für die selbständige Betreuung zu akquirieren. In der Pensionsversicherung ist dies relativ unproblematisch, da hier durch die SVA der gewerblichen Wirtschaft eine Differenzbeitragsvorschreibung erfolgt und die Beitragsgrundlage aus der selbständigen und selbständigen Tätigkeit maximal bis zur Höchstbeitragsgrundlage (derzeit jährlich EUR 71.820,–) vorgeschrieben wird. Wenn Sie die Krankenversicherung der SVA gewählt haben, so gilt dies auch für die Krankenversicherung. In der Unfallversicherung sind Sie jedenfalls mehrfach versichert. Wenn Sie daher längerfristig planen (mehrere Jahre), neben der unselbständigen Tätigkeit auch selbständig tätig zu sein, und schon einen monatlichen Aktivbezug in der Nähe der Höchstbeitragsgrundlage (derzeit EUR 5.130,–, 14 mal) beziehen, sollten Sie überlegen, ob man statt der Uniqa nicht die SVA-KV wählen sollte, da hier eine Differenzbeitragsvorschreibung die Kosten erheblich senken wird. Zu beachten ist aber, dass ein späterer Einstieg bei der Uniqa die sog. „Zweitwahl“ darstellt und dann die Kosten aber erheblich verteuern kann.

Erscheinungsdatum:

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