UGB. Anhangsangabe zu den Verbindlichkeiten, für die dingliche Sicherheiten bestellt sind, sowie Abgrenzung zu Haftungsverhältnissen (Eventualverbindlichkeiten). Von Martin Schereda
Gemäß § 237 Abs. 1 Z 5 UGB ist „… der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, für die dingliche Sicherheiten bestellt sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheit“ im Anhang anzugeben. In der Praxis sind diese Angaben oft unvollständig oder fehlerhaft. Diese Anhangsangabe ist aber deswegen von Bedeutung, da sie zeigt, in welchem Umfang Vermögen dem Zugriff von Gläubigern durch Aus- oder Absonderungsrechte entzogen ist.
Anzugebende Sicherheiten
Anzugeben sind nur dingliche (sachbezogene) Sicherheiten, nicht jedoch persönliche Sicherheiten. Dingliche Sicherheiten sind u.a. Pfandrechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen (z.B. Hypotheken), Sicherungseigentum bzw. Sicherungsübereignungen, Sicherungsabtretungen bzw. Sicherungszessionen (Forderungszessionen) und Eigentumsvorbehalte. Diese Gegenstände dienen somit vorrangig der Befriedigung bestimmter Gläubiger. Weiters sind nur dingliche Sicherheiten anzugeben, die von der Gesellschaft selbst gewährt wurden. Dingliche Sicherheiten, die von Dritten für Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegeben wurden, sind nicht anzugeben (z.B. Hypothek auf einer Immobilie eines verbundenen Unternehmens; diese wäre jedoch in einem Konzernabschluss wiederum zu berücksichtigen). Anhand der Formulierung des Gesetzestexts „… der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, für die dingliche Sicherheiten bestellt sind …“ ist erkennbar, dass dingliche Sicherheiten, die für Verbindlichkeiten eines Dritten gegeben wurden, ebenfalls nicht unter diese Anhangsangabe fallen. Anzugeben sind daher nur dingliche Sicherheiten für eigene Verbindlichkeiten. Neben dem Gesamtbetrag der besicherten Verbindlichkeiten sind auch Art (z.B. Pfandrecht, Sicherungsbetretung) und Form (d.h. die Einräumung und Ausgestaltung, z.B. Grundbucheintragung, Verbriefung, Drittverwahrung) der Sicherheit zu erläutern.
Höhe des anzugebenden Betrags
Anzugeben ist der Betrag der Verbindlichkeiten, für die dingliche Sicherheiten bestellt sind. Ist allerdings der Wert der dinglichen Sicherheit geringer als die besicherte Verbindlichkeit, ist nur der Wert der dinglichen Sicherheit anzugeben, da der Überhang der Verbindlichkeit zwar theoretisch, aufgrund des geringeren Werts der Sicherheit jedoch nicht tatsächlich besichert ist. Ist der Wert der Sicherheit höher als die besicherte Verbindlichkeit, ist dennoch nur der Betrag der besicherten Verbindlichkeit anzugeben, da sich der Gesetzeswortlaut ja gerade auf die besicherten Verbindlichkeiten bezieht.
Abgrenzung zu Haftungsverhältnissen (Eventualverbindlichkeiten)
Während gemäß § 237 Abs. 1 Z 5 UGB nur dingliche Sicherheiten für eigene (d.h. passivierte) Verbindlichkeiten anzugeben sind, werden von der Gesellschaft gewährte Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten von der Anhangsangabe gemäß § 237 Abs. 1 Z 2 UGB erfasst. Haftungsverhältnisse (auch Eventualverbindlichkeiten genannt) können sich sowohl aus dinglichen Sicherheiten, aber auch aus persönlichen Sicherheiten (wie u.a. Bürgschaften, Wechseln/Blankowechseln, Garantien, harten Patronatserklärungen) für fremde Verbindlichkeiten ergeben. Anders als bei der Angabe nach Z 5, die sich ja gerade auf die besicherten Verbindlichkeiten bezieht, sind Haftungsverhältnisse nur dann anzugeben, wenn diesbezüglich (noch) keine Verbindlichkeiten oder Rückstellungen auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen sind. Ist allerdings mit einer Inanspruchnahme zu rechnen, weil z.B. der Schuldner, zugunsten dessen die Sicherheit gewährt wurde, zahlungsunfähig ist, ist statt der Angabe eines Haftungsverhältnisses eine Verbindlichkeit bzw. Rückstellung zu passivieren. Der anzugebende Betrag ist einerseits mit dem Wert der dinglichen Sicherheit bzw. mit einem ggf. vereinbarten Höchstbetrag einer persönlichen oder dinglichen Sicherheit beschränkt, andererseits jedoch auch mit dem Betrag der zum Bilanzstichtag bestehenden fremden Verbindlichkeit.
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