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Ausgabe 03/2019

Aktuelle Steuertipps

PRAXIS. Ausschüttungen, Einlagerückzahlungen, Vorsteuerabzug & Co. Nützliche Tricks von Klaus Wiedermann

Laut VwGH ist die Entnahme gegen Verrechnungskonto des GmbH Gesellschafters KESt-frei, wenn die Bonität durch den Barwert sämtlicher künftigen GmbH-Ausschüttungen (als Unternehmenswert) darstellbar ist!
Für die Frage, ob „Entnahmen“ des GmbH-Gesellschafters über das Verrechnungskonto verdeckte Ausschüttungen sein könnten, ist die Bonität des Gesellschafters von entscheidender Bedeutung. Bei der Bonitätsprüfung ist auch der Wert der Beteiligung an der GmbH mit zu berücksichtigen.
VwGH 23.1.2019, Ra 2018/13/0007

Laut VwGH muss bei Ausschüttungen an eine funktionslose EU-Muttergesellschaft mit Konzernspitze im Drittland kein Directive Shopping vorliegen! 
Erfolgt die Gewinnausschüttung von der österreichischen AG in das Drittland über mehrere zwischengeschaltete EU-Gesellschaften, liegt kein missbräuchliches Directive Shopping vor, wenn zumindest eine einzige dieser zwischengeschalteten Gesellschaften eine ausreichende wirtschaftliche Funktion tatsächlich wahrnimmt, also keine bloß künstliche Gestaltung darstellt. Für die von der österreichischen Gesellschaft ausgeschütteten Dividenden fällt daher keine Kapitalertragsteuer an, selbst wenn die unmittelbare EU-Muttergesellschaft gar keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und keine Mitarbeiter hat.
VwGH 27.3.2019, Ro 2018/13/0004

Laut VwGH liegt kein „neuer“ Mietvertrag bei Übergang der Mieterstellung durch Verschmelzung vor und daher bleibt die Option auf Umsatzsteuerpflicht aufrecht!
Ist der Mieter (oder Vermieter) eine GmbH und erfolgt bei dieser eine Verschmelzung (als übertragende oder als aufnehmende Gesellschaft), stellt der mit dem Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzte Mietvertrag kein neues Mietverhältnis i.S.d. § 28 Abs. 38 UStG dar. Bei einer Verschmelzung gehen nämlich auch Mietverträge der übertragenden Gesellschaft auf den übernehmenden Rechtsträger über. Diese Änderung der Vertragspartei führt zwar unter Umständen dazu, dass der Vermieter den Hauptmietzins anheben kann, da § 12a Abs. 2 und 3 MRG im Fall einer Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten eine solche Anhebung ermöglichen. Da § 28 Abs. 38 UStG 1994 nur auf Miet- und Pachtverhältnisse verweist, allerdings keine Einschränkungen im Hinblick auf die Vertragsparteien vorsieht, ist laut VwGH ausschließlich das Weiterbestehen des Vertragsverhältnisses maßgeblich. Dies ist bei Verschmelzungen aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge jedenfalls gegeben.
VwGH 3.4.2019, Ro 2018/15/0012

Laut VwGH kann eine verdeckte Ausschüttung im Konzern nur an jene Konzerngesellschaft erfolgen, die die Anteile unmittelbar hält, und nicht an den tatsächlichen Empfänger!
In seiner Entscheidung folgt das BFG der ständigen Judikatur des VwGH betreffend die Zurechnung von verdeckten Gewinnausschüttungen innerhalb einer Konzernstruktur, sodass diese stets nur an den unmittelbaren Anteilsinhaber erfolgen kann.
BFG 27.12.2018, RV/7104555/2016

Laut BFG konkludente Selbstanzeige durch verspätete Übermittlung der Steuererklärung, aber anlässlich einer Prüfung nur bei Entrichtung der Abgabenerhöhung!
Voraussetzung für eine wirksame Selbstanzeige ist die Darlegung der Verfehlung. Dies kann entweder konkludent oder ausdrücklich erfolgen. Besondere Formerfordernisse sind nicht vorgesehen. Erfolgt die Selbstanzeige durch verspätete Einreichung der Steuererklärung anlässlich einer Prüfung, tritt die strafbefreiende Wirkung allerdings nur dann ein, wenn auch eine Abgabenerhöhung entrichtet wird.
BFG 11.10.2018, RV/5101585/2016

Tipp

Seit 2019 treten aufgrund des Multilateralen Instruments der OECD Änderungen von rund 38 wichtigen Doppelbesteuerungsabkommen Österreichs sukzessive in Kraft und ersetzen die in Gesetzesausgaben/Kodizes oder im RIS abgedruckten Versionen. Die synthetisierte Fassung ist nach dem DBA-Text im RIS (jeweils auf der letzten Bildschirmseite) als Anlage abrufbar und hat auch einen Hinweis auf das Inkrafttreten für Veranlagungs- und Quellensteuern (z.B. gilt laut DBA mit Polen für polnische Steuerbürger nunmehr Anrechnungsmethode; die MLI-Fassungen für z.B. Singapur und Malta sind noch in keiner Gesetzesausgabe abgedruckt, wohl aber (nur) jene für Frankreich, Israel, Litauen, Polen, Serbien, Slowakei und Slowenien).

Erscheinungsdatum:

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