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Ausgabe 03/2019

Angabe der Restlaufzeiten

FRISTIGKEITEN. Die Bestimmung der Restlaufzeiten von Forderungen und Verbindlichkeiten nach dem UGB. Von Martin Schereda

Angabe der Restlaufzeiten in der Bilanz und im Anhang

In der Bilanz ist der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr (langfristige Forderungen) bei jedem Posten (§ 225 Abs. 3 UGB) und der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr (kurzfristige Verbindlichkeiten) und jener von mehr als einem Jahr (langfristige Verbindlichkeiten) bei jedem Posten und insgesamt anzugeben (§ 225 Abs. 6 UGB). Zusätzlich ist im Anhang noch der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren anzugeben (§ 237 Abs. 1 Z 5 UGB).

Häufig sind im Rahmen von Jahresabschlussprüfungen Fehler bei der Bestimmung der Restlaufzeiten zu finden. Die Restlaufzeiten sind bei Forderungen und Verbindlichkeiten gemäß dem im UGB geltenden Vorsichtsprinzip unterschiedlich zu ermitteln.

Bestimmung der Restlaufzeiten bei Forderungen

Die Restlaufzeiten bei Forderungen sind grundsätzlich nach dem voraussichtlichen Eingang der Forderungen und nicht nach den vertraglich vereinbarten Zahlungsterminen zu bestimmen. Gerade bei Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners wird eher eine verlängerte Restlaufzeit anzunehmen sein, während für die Annahme der Zahlung vor dem vereinbarten Fälligkeitstermin kaum die erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit vorliegen wird. Die Restlaufzeit bestimmt sich daher aus dem Zeitraum zwischen Abschlussstichtag und dem erwarteten Eingang der Forderung. Beispielsweise ist eine bereits fällige Forderung, deren Eingang nicht innerhalb eines Jahres ab dem Bilanzstichtag zu erwarten ist, als langfristig darzustellen. Damit soll die Liquiditätslage vorsichtig dargestellt werden. Erkenntnisse bis zur Bilanzerstellung (werterhellende Ereignisse) sind jedenfalls bei der Ermittlung bzw. Schätzung der Restlaufzeiten zu berücksichtigen.

Bestimmung der Restlaufzeiten bei Verbindlichkeiten

Die Restlaufzeiten bei Verbindlichkeiten sind hingegen nicht nach der voraussichtlichen Begleichung der Verbindlichkeit zu berechnen, sondern nach der vertraglich vereinbarten Fälligkeit. Die Restlaufzeit bestimmt sich daher aus dem Zeitraum zwischen Abschlussstichtag und dem vertraglich vereinbarten Fälligkeitsdatum der Verbindlichkeit. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt, zu dem der Gläubiger die Leistung frühestens fällig stellen kann. Die Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund sowie außerordentliche Kündigungsrechte sind nicht zu berücksichtigen, außer die erforderlichen Voraussetzungen sind zum Aufstellungszeitpunkt des Jahresabschlusses bereits eingetreten. Ergibt sich die Fälligkeit weder aus einem Vertrag noch aus besonderen gesetzlichen Vorschriften, ist die Fälligkeit nach der Natur und dem Zweck der Leistung zu bestimmen. Lässt sich auch auf diese Weise kein Fälligkeitstermin ermitteln, gelangt § 904 ABGB zur Anwendung, wonach eine Leistung sogleich fällig gestellt werden kann. Hängen die Zahlungsmodalitäten von Bedingungen ab, deren Eintritt ungewiss ist, hat eine Schätzung der Restlaufzeiten mit größtmöglicher Vorsicht zu erfolgen. Hat allerdings der Schuldner vor, eine Kündigungsmöglichkeit zu nutzen, können und sollten die Restlaufzeiten nach dem beabsichtigten früheren Kündigungstermin berechnet werden.

Die Regelung führt dazu, dass oftmals Verbindlichkeiten, die tatsächlich erst langfristig getilgt werden, mangels einer diesbezüglichen vertraglichen Vereinbarung als kurzfristig auszuweisen sind. Damit soll im Sinne des Vorsichtsprinzips dargestellt werden, dass diese Verbindlichkeiten jederzeit fällig gestellt werden können.

Fristeninkongruenzen bei verbundenen Unternehmen

Ein häufiger Praxisfall sind Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen verbundenen Unternehmen, hinsichtlich derer keine vertragliche Vereinbarung zu den Rückzahlungsmodalitäten vorliegt,

eine Rückzahlung allerdings erst langfristig geplant ist. In solchen Fällen hat die Gläubigergesellschaft die Forderung als langfristig auszuweisen, während die Schuldnergesellschaft ihre Verbindlichkeit als kurzfristig auszuweisen hat. Soll diese Asymmetrie vermieden werden, wird der Abschluss eines Darlehensvertrags mit einer Rückzahlungsvereinbarung, die auch den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, notwendig sein.

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