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Ausgabe 03/2019

Feststellungen gem. § 188 BAO

VERMIETUNG. Vermietungseinkünfte werden vielfach „gemeinschaftlich“ erwirtschaftet. Die dabei erforderliche Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO birgt so manche Tücken. Von Herbert Houf

Grundsätzlich werden Einkünfte gem. § 188 BAO festgestellt, wenn an Einkünften derselben Einkunftsart mehrere Personen beteiligt sind. Es genügt also nicht eine Mehrzahl von Beteiligten allein, sondern zumindest zwei davon müssen auch dieselbe Einkunftsart erzielen. Theoretisch ist es auch denkbar, dass mehrere Feststellungsbescheide ergehen, wenn beispielsweise zwei beteiligte natürliche Personen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen und zwei ebenfalls beteiligte GmbHs Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Wirkung eines Feststellungsbescheides nach § 188 BAO tritt allerdings nur dann ein, wenn

  • der Bescheid in seinem Spruch seinen Adressaten gesetzmäßig bezeichnet und
  • der Bescheid seinem Adressaten zugestellt wird oder kraft Zustellfiktion ihm gegenüber als zugestellt gilt. Das Fehlen auch nur einer dieser Voraussetzungen steht der Wirksamkeit einer behördlichen Erledigung als Bescheid entgegen.

Die richtige Bezeichnung der Bescheidadressaten

Das BFG hatte sich mit der Frage zu befassen, wie die richtige Bezeichnung des Bescheidadressaten auszusehen hat, wenn Einkünfte einer Hausgemeinschaft als schlichte Personengemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit festgestellt werden (BFG 13.12.2018, RV/7104867/2018). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass zwei Kriterien jedenfalls erfüllt sein müssen, nämlich

  • die Nennung aller beteiligten Personen entweder im Adressfeld oder im sonstigen Spruch des Feststellungsbescheides und
  • die Bezeichnung der Liegenschaft, aus der die Einkünfte resultieren.

Im konkreten Fall wurden zwar alle an den Einkünften beteiligten Personen im Bescheid benannt, jedoch wurde an keiner Stelle die Liegenschaftsadresse angeführt oder die Liegenschaft in anderer Weise hinreichend genau bezeichnet. Das BFG kam daher zu der Ansicht, dass es sich bei den als Feststellungsbescheide intendierten Erledigungen somit um keine Bescheide handelt. Zum selben Ergebnis hätte geführt, wenn zwar die Liegenschaftsadresse angegeben gewesen wäre, aber die Bezeichnung der Bescheidadressaten nur in der Form „XY und Mitbesitzer“ erfolgt wäre, ohne dass die einzelnen Mitbesitzer im Bescheid genannt worden wären. Eine weitere Form einer unzulässigen Adressierung läge vor, wenn sich der Bescheid an eine Person richtet, die zB infolge Todes nicht mehr existiert. Allerdings normiert § 188 Abs. 5 BAO für diesen Fall, dass die Feststellung gegenüber den anderen, richtig bezeichneten Adressaten trotzdem wirksam wird. Der Bescheid ist in solchen Fällen somit nicht gänzlich unwirksam, sondern nur für die unzulässig bezeichneten Adressaten.

Konsequenzen einer unrichtigen Adressierung

Liegt einer der beschriebenen Adressierungsmängel vor und wird daher die als Feststellungsbescheid intendierte Erledigung (teilweise) nicht wirksam, darf darauf kein abgeleiteter Bescheid gestützt werden. Im Beschwerdefall wurden daher die angefochtenen, gem § 295 Abs. 1 BAO ergangenen Einkommensteuerbescheide aufgehoben.

Schwieriger gestaltet sich die Situation, wenn sich erst im Zuge einer Anfechtung der Feststellungsbescheide herausstellt, dass die als Feststellungsbescheide intendierten Erledigungen gar keine Bescheide sind. In diesem Fall wird die Bescheidbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen, weil ja eben nur Bescheide angefochten werden können. Während aber im Fall einer Abänderung des Feststellungsbescheides durch Beschwerdeerledigung eine entsprechende Abänderung des abgeleiteten Bescheides gem. § 295 Abs. 1 BAO zwingend zu erfolgen hat, ist dies im Fall der nachträglich festgestellten Unwirksamkeit des Grundlagenbescheides nicht der Fall. Diesfalls steht die Möglichkeit eines Antrags gem § 295 Abs. 4 BAO offen, der jedoch nur innerhalb der Antragsfrist für die Wiederaufnahme (§ 304 BAO) gestellt werden kann.

Zusammenfassung

Bestehen Bedenken hinsichtlich der korrekten Adressierung eines Feststellungsbescheides, empfiehlt sich die Anfechtung der abgeleiteten Bescheide,

auch wenn die Feststellungsbescheide selbst ebenfalls angefochten werden. Da die Rechtswidrigkeit des abgeleiteten Bescheides von der Wirksamkeit des Grundlagenbescheides abhängt, kann die Bescheidbeschwerde gegen den abgeleiteten Bescheid gem. § 271 BAO ausgesetzt werden.

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