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Ausgabe 03/2019

Hausdurchsuchungen beim Wirtschaftstreuhänder

FINANZSTRAFRECHT. Über Hausdurchsuchungen, Beweismittel und Niederschriften. Einige hilfreiche Tipps von Klaus Hübner

Im Zuge von (Finanz)Strafverfahren kann es auch zu Hausdurchsuchungen kommen. Jährlich kommt dies zehn bis zwölf Mal vor. Hier zu einige Hinweise:

  • Voraussetzung ist ein zu übergebender Hausdurchsuchungsbefehl, der einen begründeten Verdacht (hiezu reicht eine plausible, anonyme Anzeige aus) zum Inhalt haben muss, dass sich in den Räumlichkeiten des betroffenen Wirtschaftstreuhänders Gegenstände befinden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Irrelevant für die Zulässigkeit ist, ob der Wirtschaftstreuhänder selbst im Verdacht einer strafbaren Handlung steht.
  • Die KSW wird vor Stattfinden einer Hausdurchsuchung von der (meist) Steuerfahndung am Vortag – ohne Namensnennung des Betroffenen – verständigt und eingeladen, einen Kammervertreter zu einem vereinbarten Treffpunkt zu entsenden, von dem aus der Ort der Durchsuchung gemeinsam aufgesucht wird, was seitens der KSW regelmäßig erfolgt.
  • Zwar darf laut BMF-Erlass gegen den Willen des betroffenen Wirtschaftstreuhänders kein Kammervertreter der Hausdurchsuchung beiwohnen, aber aus berufsrechtlicher Sicht ist die Beiziehung eines Kammervertreters zu einer Hausdurchsuchung gemäß § 12 der WT-Ausübungsrichtlinien für den von der Hausdurchsuchung betroffenen Kollegen verpflichtend. Aufgabe des Kammervertreters ist es, auf das bestehende Aussageverweigerungsrecht (gilt auch für Hilfskräfte), auf das Recht auf Beiziehung von Vertrauenspersonen, den Umfang des Beschlagnahmerechts und den Schutz der Daten der nicht vom Finanzvergehen betroffenen Klienten hinzuweisen. Ansonsten ist er nur „stiller Teilnehmer“, kann also keinen Einfluss auf die Durchführung nehmen, hat auch kein Fragerecht, ist aber doch auch moralischer Unterstützender.
  • Der Vertrauensperson ist gestattet, Notizen über den Ablauf der Hausdurchsuchung anzufertigen, Filmaufnahmen werden aber als unzulässig angesehen.
  • Beweismittel können ohne gesonderte Beschlagnahmeanordnung beschlagnahmt werden, soweit diese Unterlagen vom Hausdurchsuchungsbefehl umfasst sind.
  • Eine Hausdurchsuchung ist stets mit Vermeidung von unnötigem Aufsehen, Belästigung und Störung des Betroffenen durchzuführen. Auch gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wonach staatliche Eingriffe im Verhältnis zum geschützten Rechtsgut angemessen sein müssen, insofern zu prüfen ist, ob nicht auch gelindere Mittel ausreichend sind.
  • In der Praxis findet vor der Hausdurchsuchung bei der Steuerfahndung als Einsatzzentrale eine Einsatzbesprechung statt, bei der der Fallbearbeiter die vorgesehenen Mitarbeiter (darunter immer auch IT-Spezialisten) über vorliegende Informationen vorinformiert.
  •  Beweismittel, auf die sich unsere gesetzliche Verschwiegenheitsverpflichtung bezieht, dürfen nur dann beschlagnahmt werden, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Wirtschaftstreuhänder selbst Beteiligter des Verfahrens ist.
  • Bestehen Zweifel, ob Unterlagen unserer Verschwiegenheit unterliegen oder nicht, so ist es unsere besondere Berufspflicht, darauf hinzuweisen, dass wir Wirtschaftstreuhänder die Versiegelung (in gerichtlichen Verfahren Widerspruch zur Hausdurchsuchung und Sicherstellung) dieser Gegenstände verlangen dürfen, berufsrechtlich müssen. Später erfolgt dann die Entscheidung darüber, ob diese Unterlagen ausgewertet werden dürfen.
  • Vor der Durchführung der Hausdurchsuchung ist der Betroffene unter Angabe der maßgebenden Gründe aufzufordern, die Durchsuchung zuzulassen oder das Gesuchte freiwillig herauszugeben. Bei einer freiwilligen Herausgabe ist aber zu bedenken, dass diesfalls auch der Rechtsschutz wegfällt, sodass die freiwillige Herausgabe die Ausnahme sein wird.
  • Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift anzufertigen, die alle beschlagnahmten Beweismittel bezeichnen muss.
  • Wichtige Unterlagen sollten vor der Beschlagnahme kopiert werden. Auch eine Copy der Festplatte sollte erfolgen.
  • Zufallsfunde (es werden andere Gegenstände gefunden, nach denen nicht gesucht wurde) dürfen nur bei Gefahr in Verzug oder auf Grund einer eigenen Beschlagnahmeanordnung beschlagnahmt werden.
  • Rechtsschutz ist insofern gegeben, als sowohl gegen die Anordnung als auch die Durchführung der Hausdurchsuchung jeder Betroffene Beschwerde an das BFG erheben kann. Exzessive Maßnahmen bei einer Hausdurchsuchung können ebenfalls als Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt mit Maßnahmenbeschwerde vor dem BFG bekämpft werden.

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