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Ausgabe 03/2022

ÖKO-Bilanzen – quo vadis?

CSR. Ab Berichtsperiode 2023: Testat für Nachhaltigkeitsberichte. Über die neuen Aufgaben und Haftungsrisiken für Wirtschaftsprüfer:innen. Von Erich Wolf

Wer muss Nachhaltigkeitsberichte legen?
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (kurz „CSRD“) schreibt verpflichtend vor: Ab der Berichtsperiode 2023 müssen nicht nur börsennotierende Unternehmen, sondern auch große, nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen Nachhaltigkeitsberichte veröffentlichen. Das Größenkriterium der Arbeitnehmeranzahl wurde von 500 auf 250 Arbeitnehmer gesenkt. Nach ersten Schätzungen werden circa 3.000 Unternehmen von den neuen Nachhaltigkeitsprüfungspflichten betroffen sein.

Was muss berichtet werden?
Ein rein qualitativer Nachhaltigkeitsbericht – wie nach der derzeitigen Praxis als Teil des Lageberichts der nicht-finanziellen Information (§ 243 Abs. 3 UGB in der derzeit aktuellen Fassung regelt die nicht-finanziellen Komponenten des verpflichtenden Lageberichts) – mit nur wenigen Seiten wird nicht mehr richtlinienregelkonform sein! Der neue Nachhaltigkeitsbericht mit wesentlich erweiterten Informationspflichten wird – wie bisher – Teil des verpflichtenden Lageberichts sein. Die konkreten Details über den verpflichtenden Nachhaltigkeitsbericht sind zwar noch nicht bekannt, die berichtspflichtigen Unternehmen müssen sich jedoch auf umfassende und komplexe Berichterstattungspflichten vorbereiten. Voraussichtlich müssen die folgenden Informationen offengelegt werden: Eine Ökobilanz: Welchen CO2- Ausstoß gibt das berichtspflichtige Unternehmen bei welchem unternehmerischen Prozess (also Einkauf, Beschaffung, Lagerung, Produktion, Abfälle, Entsorgung, Recycling etc. – zerlegt in Produktionsstufen und Verkauf) ab? Welche Maßnahmen wurden im Berichtsjahr ergriffen, um den CO2- Ausstoß (oder andere umweltschädliche Emissionen) zu reduzieren, und welche Kosten wurden hierfür investiert? Welche zukünftigen Investitionen führen zu einer Erhöhung und welche zu einer Verminderung des CO2- Ausstoßes? Welche Umweltfaktoren – außer dem CO2-Ausstoß – sind noch von den Unternehmensprozessen betroffen? Welche Umweltrisiken können durch die unternehmerischen Tätigkeiten auf welcher Produktionsstufe auftreten? Bei der Berichterstattung ist dabei eine „doppelte Wesentlichkeit“ zu beachten. Erstens, welche Nachhaltigkeitsmaßnahmen beeinflussen das eigene Unternehmen – z.B. die Gesundheit der Mitarbeiter oder Geschäftspartner –, und zweitens, welche Auswirkungen haben diese Maßnahmen auf die Stakeholder (Kunden, Aktionäre, Öffentlichkeit)? Soziale Aspekte und Ansätze für die Unternehmensethik sind dabei zu beachten. Dabei sind schwierig zu erfassende Daten wie Energieeffizienz, Treibhausemissionen, ökologische Fußabdrücke etc. in konkreten Zahlen darzustellen. Und diese Zahlen müssen natürlich auch überprüfbar sein. Es handelt sich um nicht-finanzielle verbale und quantitative Informationen, welche die betroffenen Unternehmen liefern müssen. Der Sinn von CSRD?! Das Management sollte erstmals explizit und schriftlich nach außen zeigen, dass das Unternehmen auch eine Verantwortung für die Umwelt trägt. Der Aufsichtsrat ist für die Überwachung des Nachhaltigkeitsreports verantwortlich. Und wer prüft Management und Aufsichtsrat? Ja, Sie haben richtig geraten! Die Abschlussprüfer haben eine externe Prüfung der „prüfungsfähigen“ Informationen vorzunehmen. Eine Begrenzung der Prüfungssicherheit und damit verbunden auch eine Reduktion des Haftungsrisikos des ökologischen Testats des Wirtschaftsprüfers ist geplant, die konkrete Umsetzung freilich noch offen. Das Haftungsrisiko trifft natürlich vor allem auch die berichtspflichtige Unternehmensleitung, das heißt, werden falsche oder irreführende Informationen geliefert, können schmerzliche Schadenersatzforderungen zuschlagen. Die Nachteile der neuen Berichtspflichten liegen auf der Hand: neue Bürokratie & höhere Kosten für die berichtspflichtigen Unternehmen, erweiterte Prüfpflichten für die prüfenden Wirtschaftsprüfer – aber auch höhere Haftungsrisiken – und zudem neue Geschäftsfelder und Umsatzpotenziale sowohl für die prüfungspflichtigen Unternehmen als auch für die testierenden Wirtschaftsprüfungskanzleien. Die Ökobilanz als Marketinginstrument: Das Management der betroffenen Unternehmen kann – und muss sogar – der interessierten Öffentlichkeit beweisen, dass es seine Verantwortung gegenüber der Umwelt wahrnimmt und Zeit und Kosten investiert, um die Unternehmensprozesse umweltverträglicher zu gestalten. Und die „Klimaneutralität“ der verkauften Produkte ist für viele Konsumenten ein wesentliches Verkaufsargument. Wann treten die neuen Pflichten in Kraft? Bis Ende 2022 müssen die Mitgliedstaaten die nationalen Gesetze beschließen und diese gelten ab dem Jahresabschluss für 2023. ÖGSWissen hält Sie auf dem Laufenden.

Erscheinungsdatum:

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