STEUER 2022. Das Abgabenänderungsgesetz 2022 bringt neben dem Klimabonusgesetz und dem Teuerungs-Entlastungspaket zahlreiche steuerliche Neuerungen ab 2022. Von Klaus Wiedermann
Die Mitarbeitergewinnbeteiligung nach der Ökosozialen Steuerreform 2022
Mit der Ökosozialen Steuerreform4 wurde eine steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung für Arbeitnehmer geschaffen. Die Befreiung für Gewinnbeteiligungen gem. § 3 Abs. 1 Z 35 EStG gilt bereits ab 2022 und bezieht sich für Auszahlungen im Kalenderjahr 2022 auf Unternehmensgewinne des Jahres 2021 bzw des Wirtschaftsjahres, das im Kalenderjahr 2021 geendet hat. Gem. § 3 Abs. 1 Z 35 EStG sind Gewinnbeteiligungen des Arbeitgebers an aktive Arbeitnehmer bis zu EUR 3.000,– im Kalenderjahr steuerfrei. Bei mehreren Arbeitgebern steht die Befreiung insgesamt nur bis zu EUR 3.000,– pro Arbeitnehmer im Kalenderjahr zu. Dies wurde durch das AbgÄG 2022 klargestellt. Insbesondere bei mehreren Arbeitgebern im Jahr könnte es zu einer Überschreitung des Maximalbetrages kommen. In diesen Fällen ist dann § 41 Abs. 1 Z 14 EStG zu beachten und es soll im Rahmen einer Pflichtveranlagung zu einer Nachversteuerung des übersteigenden Betrages kommen.
Netzkarten für Selbständige
Nunmehr wird auch Selbständigen ein steuerlicher Anreiz geboten, um im Wege einer Wochen-, Monats- oder Jahresnetzkarte verstärkt den öffentlichen Verkehr an Stelle des Individualverkehrs für betriebliche Zwecke zu nutzen. Auf Grund der Neuregelung in § 4 Abs. 4 Z 5 zweiter Satz EStG können ab 2022 50% der Ausgaben für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel pauschal als Betriebsausgaben abgesetzt werden, sofern diese (auch) für betriebliche Fahrten verwendet wird. Außerdem wurde einem Abänderungsantrag zur Regierungsvorlage entsprochen, wonach diese Beträge auch bei Anwendung der Basispauschalierung oder der Kleinunternehmerpauschalierung als zusätzliche Betriebsausgaben berücksichtigt werden können. Aufpreise für Familienkarten, für die Übertragbarkeit der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte (Mitnutzung durch andere Personen) und für die Mitnahme von Hunden oder Fahrrädern sind von dieser Pauschalregelung nicht erfasst. Die Möglichkeit, der Berücksichtigung als Betriebsausgaben die tatsächlichen Kosten für Netzkarten zu Grunde zu legen, bleibt nach dem ersten Satz der Z 5 unberührt. In diesem Fall ist – entsprechend der bisherigen Praxis – der betriebliche Nutzungsanteil in Bezug auf sämtliche Kosten zu ermitteln und glaubhaft zu machen. Unternehmer können nach der Judikatur des EuGH gemischt genutzte Leistungen zu 100% dem Privatvermögen zuordnen, was zur Folge hat, dass dann kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann. In diesem Fall sind ertragsteuerlich die Ausgaben inklusive Umsatzsteuer (brutto) maßgebend, sodass bei Inanspruchnahme der Pauschalregelung 50% der Kosten der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte inklusive Umsatzsteuer als Betriebsausgaben abgezogen werden können.
Photovoltaikanlagen
Einkünfte aus der Einspeisung von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen in das öffentliche Netz stellen grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 23 dar, die steuerpflichtig sind, sofern der Veranlagungsfreibetrag von EUR 730,– überschritten wird. Einkünfte aus der Einspeisung von höchstens 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen sind ab der Veranlagung 2022 steuerfrei. Bei ÜberAbgÄG 2022 und TeuerungsEntlastungspaket . schwerpunkt 10 3/2022 schreiten der 12.500 kWh kommt eine anteilige Befreiung zur Anwendung (im Sinne eines Freibetrages). Die Einschränkung auf Anlagen mit einer Engpassleistung von 25 kWp (auch bei mehreren Eigentümern) soll dabei typisierend sicherstellen, dass es sich lediglich um private Anlagen handelt, die primär zur Eigenversorgung und nicht für gewerbliche Zwecke errichtet worden sind.
Depotwechsel bei Umgründungen
Nach derzeitiger Rechtslage besteht auch bei Depotentnahmen oder -übertragungen in Zusammenhang mit Umgründungen im Sinne des UmgrStG Steuerpflicht bzw ist in solchen Fällen dem Grunde nach ein Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen, obwohl das UmgrStG eine Realisierung stiller Reserven hinsichtlich der Tauschbesteuerung grundsätzlich unterdrückt. Diese Kapitalertragsteuer kann mit Wirkung (erst) ab 1.1.2023 vermieden werden, weil § 27 Abs. 6 Z 2 EStG ein sechster Teilstrich angefügt wird, wonach eine Ausnahme von der Entnahmebesteuerung auch dann vorliegt, wenn es sich um eine Übertragung im Zuge einer Umgründung im Sinne des UmgrStG handelt. Der Nachweis erfolgt durch einen notariell beglaubigten Beschluss bzw Vertrag oder einen Notariatsakt über die Umgründung.
Derivate und KESt-Abfuhr im Ausland
Der Verwaltungsgerichtshof hat es jüngst als Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit gewertet, dass ausländische auszahlende Stellen keine der Kapitalertragsteuer entsprechende Steuer gem. § 27a Abs. 2 Z 7 EStG einheben und den besonderen Steuersatz in Höhe von 27,5% nicht vermitteln können. Um eine Gleichstellung aller Steuerpflichtigen zu gewährleisten, werden künftig auch ausländische auszahlende Stellen (insbesondere ausländische Kreditinstitute) eine der Kapitalertragsteuer vergleichbare Steuer für Einkünfte aus unverbrieften Derivaten einbehalten können. Durch die Notwendigkeit eines inländischen steuerlichen Vertreters und dessen Einbeziehung in die Haftung wird die korrekte Einbehaltung und Abfuhr der Abzugssteuer sichergestellt. Die Einschränkung auf Länder mit umfassender Amtshilfe soll zudem wie bisher eine Überprüfung der Voraussetzungen im Ausland sicherstellen.
Neuerungen bei der Forschungsprämie
Gem. § 108c EStG kann eine Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und Auftragsforschung i.H.v. 14% der prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden. Durch das AbgÄG 2022 wurde nunmehr die Möglichkeit geschaffen, im Rahmen der Bemessungsgrundlage der eigenbetrieblichen Forschung gem. § 108c Abs. 2 Z 1 EStG auch einen fiktiven Unternehmerlohn anzusetzen. Da bisher Forschungsleistungen von selbstständig tätigen Forschern (forschende Einzelunternehmer, Gesellschafter einer Personengesellschaft oder unentgeltlich tätige Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, in der Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt werden konnten, ist dies für kleinere Unternehmen und Startups von Vorteil. Aufgrund der Änderungen zur Forschungsprämienverordnung kann in der Bemessungsgrundlage künftig ein fiktiver Unternehmerlohn i.H.v. EUR 45,– für jede in Forschung und Entwicklung geleistete Tätigkeitsstunde, maximal jedoch EUR 77.400,– pro Person, als Aufwand angesetzt werden. Außerdem wurde die Antragsfrist von der Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheids entkoppelt. Wie bisher erfolgt die Antragstellung für ein Kalenderjahr. Die Antragsfrist beginnt mit Ablauf des (letzten) Wirtschaftsjahres, dem die in der Bemessungsgrundlage erfassten Aufwendungen und Kosten zuzuordnen sind, und endet künftig nach vier Jahren. In § 108c Abs. 4a EStG wurde zusätzlich die Möglichkeit geschaffen, hinsichtlich eines sachverhaltsmäßig abgegrenzten Teiles eines Prämienantrags einen gesonderten Bescheid zu erlassen. Da bisher über einen Prämienantrag nur einheitlich abgesprochen werden konnte, wird durch eine solche Teilentscheidung eine Verzögerung für einen ohnehin unstrittigen Teil der Prämie vermieden, sodass es künftig schneller zur Auszahlung kommen kann. Die Neuerungen in Bezug auf den fiktiven Unternehmerlohn und die Antragsfrist sind erstmalig auf Prämien anzuwenden, die das Kalenderjahr 2022 betreffen und nach dem 30. 6. 2022 erstmalig beantragt werden. Für alle offenen Prämienverfahren kann ein Antrag auf Teilentscheidung gestellt werden.
KESt-Rückerstattung bei Portfoliodividenden
Aufgrund der aktuellen Judikatur des VwGH ist die räumliche Einschränkung der Rückerstattungsmöglichkeit der Kapitalertragsteuer für Portfoliodividenden auf Körperschaften, die in einem EU- oder EWR-Staat ansässig sind, mit der Kapitalverkehrsfreiheit nicht vollumfänglich vereinbar. Daher wurde § 21 Abs. 1 Z 1a KStG um einen Satz ergänzt, der sicherstellt, dass auch beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, die in Drittstaaten ansässig sind, die Rückerstattung der Kapitalertragsteuer auf Antrag ermöglicht wird. Allerdings wurde der räumliche Anwendungsbereich auf jene Drittstaaten eingeschränkt, mit denen im Verhältnis zu Österreich umfassende Amtshilfe besteht. Dadurch besteht für die Abgabenbehörden die Möglichkeit, die vom Steuerpflichtigen im Rückerstattungsverfahren erhaltenen Informationen von den ausländischen Behörden verifizieren zu lassen.
Besteuerungsaufschub bei Anteilseinbringungen
Aufgrund von § 16 Abs. 1a i.V.m. § 17 Abs. 1a UmgrStG können steuerhängige Kapitalanteile durch natürliche Personen und beschränkt Steuerpflichtige gem. Art. III UmgrStG in EU/EWR-Körperschaften eingebracht werden, ohne dass es dadurch zwingend zu einer sofortigen Besteuerung der stillen Reserven in den übertragenen Kapitalanteilen oder zur Anwendbarkeit des Ratenzahlungskonzepts kommt. § 17 Abs. 1a ermöglicht es diesen Einbringenden, die anlässlich der Einschränkung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich entstehende Steuerschuld in den eingebrachten Kapitalanteilen auf Antrag in deren Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung vorläufig nicht festzusetzen. Erst im Fall der tatsächlichen Veräußerung, des sonstigen Ausscheidens oder des steuerneutralen Untergangs der dem Einbringenden gewährten Gegenleistungsanteile kommt es zu einer Festsetzung der Steuerschuld im eingebrachten Vermögen. Künftig soll es auch in jenen Fällen zur Festsetzung kommen, in denen lediglich die eingebrachten Anteile durch die übernehmende Körperschaft veräußert werden (bzw aus deren Betriebsvermögen ausscheiden), aber durch einen im zeitlichen Zusammenhang verwirklichten Wegzug des Steuerpflichtigen bzw eine unentgeltliche Übertragung der Gegenleistung auch die Besteuerungsmöglichkeit auf dieser Ebene eingeschränkt wird.
Grundstücksvermietung durch Steuerausländer
Aufgrund des Urteils des EuGH vom 3.6.2021, C-931/19, Titanium Ltd., gelten Unternehmer, die ein im Inland gelegenes Grundstück besitzen und steuerpflichtig vermieten, nur dann als inländische Unternehmer, wenn sie im Inland bzw bei der Immobilie über eigenes Personal für die Leistungserbringung im Zusammenhang mit der Vermietung verfügen, das zu autonomem Handeln befähigt. Dieser Umstand führt bei Vermietungen an Unternehmer insbesondere dazu, dass aufgrund des Übergangs der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger gem. § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG das Vorsteuererstattungsverfahren statt des Veranlagungsverfahrens zur Anwendung kommt. Darüber hinaus besteht im Vorsteuererstattungsverfahren auch keine Möglichkeit, die Überrechnung eines Vorsteuerguthabens auf das Abgabenkonto des Leistungserbringers durchzuführen. Vor diesem Hintergrund kommt es durch die Anpassung von § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG bei der Vermietung von Grundstücken durch Unternehmer, die im Inland weder ihr Unternehmen betreiben noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte haben, nicht zum Übergang der Steuerschuld, wodurch – wie vor dem Urteil des EuGH in der Rs Titanium Ltd. – der leistende (vermietende) Unternehmer Steuerschuldner sein und seine Umsätze im Veranlagungsverfahren erklären soll.
Dreiecksgeschäfte
Zur Vereinheitlichung mit anderen EU-Mitgliedstaaten soll die Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte auch innerhalb von Reihengeschäften mit mehr als drei Personen Anwendung finden können. Es kann wie bisher immer nur einer der am Reihengeschäft beteiligten Unternehmer potenziell in den Genuss der Vereinfachung für Dreiecksgeschäfte kommen, und zwar der Steuerpflichtige innerhalb der Reihe, der den innergemeinschaftlichen Erwerb tätigt, also der Empfänger der bewegten Lieferung ist. Für Zwecke dieser Bestimmung wird dieser Empfänger als Erwerber bezeichnet.
Umsatzsteuerzinsen
Durch § 205c BAO wird eine Verzinsung bei der Umsatzsteuer eingeführt. Mit Umsatzsteuerzinsen zu verzinsen ist im Fall von Gutschriften ein in einer Voranmeldung erklärter Überschuss ab dem 91. Tag nach Einlangen der Voranmeldung bis zur Verbuchung des Überschusses auf dem Abgabenkonto, eine Gutschrift aufgrund einer Abgabenfestsetzung, insoweit der Überschuss in der Voranmeldung geltend gemacht wurde, ab dem 91. Tag nach Einlangen der Voranmeldung bis zur Bekanntgabe des Bescheides bzw Erkenntnisses sowie eine Gutschrift aufgrund einer Abgabenfestsetzung infolge der Umsatzsteuerjahreserklärung, insoweit der Überschuss in der Umsatzsteuerjahreserklärung geltend gemacht wurde, ab dem 91. Tag nach Einlangen der Umsatzsteuerjahreserklärung bis zur Bekanntgabe des Bescheides bzw Erkenntnisses. Analog hierzu erfolgt eine Verzinsung im Fall von Nachforderungen. Dies betrifft eine Vorauszahlung, die sich aus einer verspätet eingereichten Voranmeldung ergibt, ab dem 91. Tag nach Fälligkeit der Vorauszahlung bis zum Einlangen der Voranmeldung, eine Nachforderung aufgrund einer Abgabenfestsetzung ab dem 91. Tag nach Fälligkeit der Vorauszahlung bis zur Bekanntgabe des Bescheides bzw Erkenntnisses sowie eine Nachforderung aufgrund einer Abgabenfestsetzung infolge der Umsatzsteuerjahreserklärung ab dem 1. Oktober des Folgejahres bis zur Bekanntgabe des Bescheides bzw. Erkenntnisses. Weiters sind Unterschiedsbeträge an Umsatzsteuer, die sich aus der Differenz eines Festsetzungsbescheides oder Umsatzsteuerjahresbescheides und eines nachträglichen Bescheids oder Erkenntnisses ergeben, entsprechend zu verzinsen, wobei Gutschriften nur insoweit zu verzinsen sind, als der Überschuss in der Voranmeldung oder der Umsatzsteuerjahreserklärung geltend gemacht wurde. Eine Festsetzung von Umsatzsteuerzinsen für Überschüsse bzw Gutschriften kann für Zeiträume versagt werden, in welchen der Abgabepflichtige seiner Mitwirkungsverpflichtung zur Erteilung von Auskünften oder Vorlage von Unterlagen im Rahmen der Prüfung einer Voranmeldung oder Umsatzsteuerjahreserklärung nicht innerhalb der durch die Abgabenbehörde gesetzten Frist nachkommt. Die Umsatzsteuerzinsen betragen pro Jahr 2 Prozent über dem Basiszinssatz. Mit Wirksamkeit seit 14.9.2022 beträgt der Zinssatz 2,63% und entspricht der Höhe der Stundungs-, Anspruchs-, Aussetzungs- und Beschwerdezinsen. Umsatzsteuerzinsen, die den Betrag von EUR 50,– nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Neuerungsverbot nach Schließung der mündlichen Verhandlung
Die zeitliche Begrenzung des Berücksichtigungsgebots neuer Tatsachen, Beweise und Anträge im Fall einer durchgeführten mündlichen Verhandlung mit deren Schließung i.S.d. § 277 Abs. 4 BAO und somit auch mit der Verkündung des Beschlusses, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt, soll einen Beitrag gegen verfahrensverschleppende Maßnahmen darstellen (§ 270 BAO). Wird die mündliche Verhandlung vertagt (§ 277 Abs. 4 erster Fall BAO), so wird sie nicht geschlossen, weshalb diesfalls auch zukünftig kein Neuerungsverbot greift.
Sonstige Änderungen im AbgÄG 2022
Zur Vermeidung von Gestaltungen im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von im Ausland eingetretenen Wertminderungen soll die mit dem StRefG 2020 geschaffene Möglichkeit wieder entfallen, die nichtfestgesetzte Steuerschuld auf Antrag freiwillig festzusetzen. Zuschüsse oder sonstige Leistungen (z.B. für Weiterbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen) der kollektivvertraglich begründeten gemeinsamen Einrichtungen der Sozialpartner für das Bewachungsgewerbe und für das Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigungsgewerbe (die bestehenden Einrichtungen werden als „Sozialfonds“ bezeichnet), die nach dem 30. Juni 2022 ausbezahlt werden und auf die kein Rechtsanspruch besteht, sollen bis zu den im Gesetz festgelegten Obergrenzen im Kalenderjahr des Zuflusses von der Einkommensteuer befreit werden.
Steuerfreie Teuerungsprämie
Als weitere im Initiativantrag zum Teuerungsentlastungspaket enthaltene Maßnahme können Arbeitgeber in den Jahren 2022 und 2023 jeweils eine Teuerungsprämie von bis zu EUR 3.000,– auszahlen, für die keine Lohnsteuer und keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind. Zusätzlich ist die Teuerungsprämie von den Dienstgeberbeiträgen zum FLAF und von der Kommunalsteuer befreit. Bei der Teuerungsprämie muss es sich um zusätzliche Zulagen oder Bonuszahlungen handeln, die bisher üblicherweise nicht gewährt wurden (z. B. keine Belohnungen im Rahmen von Leistungsvereinbarungen). Der volle Betrag von EUR 3.000,– kann nur in Anspruch genommen werden, wenn davon zumindest EUR 1.000,– aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gem. § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 EStG ausbezahlt werden. Dies umfasst vor allem im Rahmen von Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen festgelegte Zulagen. Außerdem sind in den Maximalbetrag von EUR 3.000,– auch Zahlungen im Rahmen der mit der ökosozialen Steuerreform eingeführten steuerfreien Mitarbeitergewinnbeteiligung (ebenfalls bis zu EUR 3.000,–) einzurechnen. Im Gegensatz zur Teuerungsprämie ist diese nur von der Lohnsteuer, nicht jedoch von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnnebenkosten (FLAG-Beiträgen und Kommunalsteuer) befreit und darf nicht statt einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden. Eine im Jahr 2022 bereits gewährte Gewinnbeteiligung kann jedoch rückwirkend als Teuerungsprämie behandelt werden.
Erhöhung Klimabonus für 2022 und Anti-Teuerungsbonus
Der regionale Klimabonus wurde jedoch für das Jahr 2022 einmalig auf EUR 250,– erhöht. Dabei ist auch keine regionale Differenzierung mehr vorgesehen, sondern eine pauschale Abgeltung für alle in Österreich lebenden anspruchsberechtigten Personen. Personen unter 18 Jahren erhalten mit EUR 125,– im Jahr 2022 weiterhin den halben Bonus. Die Regelungen für die nachfolgenden Jahre bleiben davon unberührt. Zur Abfederung der Preissteigerungen des Jahres 2022 erhalten Bezieher des regionalen Klimabonus zusätzlich einen einmaligen pauschalen Anti-Teuerungsbonus i.H.v. EUR 250,–, der gemeinsam mit dem Klimabonus ausbezahlt werden soll. Auch für diesen Sonderzuschlag besteht somit die gleiche altersbezogene Abstufung wie beim Klimabonus. Wie der Klimabonus stellt der Anti-Teuerungsbonus grundsätzlich kein eigenes Einkommen dar. Er wird damit nicht besteuert und ist für Zuverdienstgrenzen, z.B. im Zusammenhang mit der Familienbeihilfe, der Waisenpension oder dem Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag, unbeachtlich. Eine Ausnahme besteht beim Anti-Teuerungsbonus (nicht jedoch beim Klimabonus), wenn das steuerpflichtige Einkommen den Betrag von EUR 90.000,– übersteigt (dies entspricht dem Betrag, ab dem ein Grenzsteuersatz von 50% anzuwenden ist). Arbeitnehmer (ohne spezifische Freibeträge und Werbungskosten) sind deshalb ab einem monatlichen Bruttolohn i.H.v. rund EUR 8.500,– von der Besteuerung betroffen. Die Besteuerung erfolgt im Rahmen der (obligatorischen) Einkommensteuerveranlagung (§ 8 Abs. 4 Klimabonusgesetz fingiert eine Hinzurechnung zur Bemessungsgrundlage).
Regierungsvorlage Teuerungs-Entlastungspaket Teil II
Nach der Regierungsvorlage zum Teuerungs-Entlastungspaket Teil II soll der Einkommensteuertarif an die Inflationsrate angepasst und dem Effekt der „kalten Progression“ begegnet werden. Für 2023 soll die Inflationsanpassung bereits mit diesem Gesetz erfolgen, für die Folgejahre soll der in § 33a EStG beschriebene Mechanismus der Inflationsanpassung wirksam werden. Die Erhöhung der Absetzbeträge samt zugehöriger Einschleifgrenzen und der SV-Rückerstattung für das Jahr 2023 soll in Höhe der vollen nach Maßgabe des § 33a Abs. 3 EStG ermittelten positiven Inflationsrate erfolgen. Die Inflationsrate beträgt für das Jahr 2023 5,2%. Die Absetzbeträge sollen demnach für 2023 um die vollen 5,2% angehoben werden, wobei die so ermittelten Beträge auf ganze Eurobeträge aufgerundet werden sollen. Die Betragserhöhung der für die Anwendung der Grenzsteuersätze maßgebenden Bestimmungen in § 33 Abs. 1 EStG und jener Bestimmungen, die darauf Bezug nehmen, soll für das Jahr 2023 in der Weise erfolgen, dass die untersten beiden Tarifstufen um 6,3% angehoben werden und die darüber liegenden Tarifstufen für Einkommensteile unter einer Million Euro – entsprechend der Regelung ab 2024 – um zwei Drittel der ermittelten Inflationsrate von 5,2% mit dem Anpassungsfaktor 3,46% (periodisch) angehoben werden. Weitere entlastende Maßnahmen, die in der Regierungsvorlage neu aufgenommen wurden, sind insbesondere
- die Anhebung der Grenze für land-/ forstwirtschaftliche Pauschalierung von EUR 130.000,– auf EUR 165.000,– Einheitswert ab der Veranlagung 2023 (§ 17 Abs. 5a EStG)
- Steuerfreiheit von Zuschüssen des Arbeitgebers bis EUR 200,– für die Nutzung CO2- emissionsfreier Fahrzeuge im Rahmen von Carsharing-Plattformen (§ 3 Abs. 1 Z 16d EStG): Der Arbeitgeber soll, übereinstimmend mit der Regelung des § 3 Abs. 1 Z 13 lit b vierter Teilstrich EStG, den Zuschuss entweder direkt an den Anbieter der Fahrzeuge leisten oder dem Arbeitnehmer einen Gutschein zur Verfügung stellen können.
- Senkung des Dienstgeberbeitrages von 3,9% auf 3,7% ab 2023 (§ 41 FLAG)
- Anhebung der Umsatzgrenze für nicht buchführungspflichtige Unternehmer auf EUR 600.000 hinsichtlich der Anwendung der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalregelung gem. § 22 UStG.
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