INFLATION. Die Teuerungsprämie aus Sicht der Personalverrechnung. Von Tanja Trummer
Die Inflation hat mit einem Wert für Juli 2022 von 9,2 Prozent ihren vorläufigen Höchstwert erreicht. Sie schlägt sich in allen Bereichen des täglichen Lebens nieder und sorgt neben den massiv teureren Strom- und Gaspreisen nicht nur an den Zapfsäulen für Seufzen, sondern auch im Supermarkt und in der Gastronomie. Mit dem am 23.6.2022 vom Parlament beschlossenen „Teuerungs-Entlastungspaket“ wurde die Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitgebende ihren Beschäftigten bis zu EUR 3.000,– jährlich für die Kalenderjahre abgabenfrei ausbezahlen können. Die Prämie ist aufgrund der gestiegenen Preise als zusätzlicher Arbeitslohn zu werten und ist im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß auch sozialversicherungs- und lohnnebenkostenbefreit. Folgende Aspekte sollten aus Sicht der Personalverrechnung beachtet werden:
Keine Bezugsumwandlung
Die Teuerungsprämie soll aus Gründen der Inflation und ihrer Folgen gewährt werden und es darf sich nach derzeit herrschender Ansicht um keine Bezugsumwandlung handeln. Die Prämie soll die Teuerung abfedern und daher erachtet es der Gesetzgeber als schädlich, wenn bereits zugesagter oder gewährter Arbeitslohn nachträglich einer Umqualifizierung unterworfen wird. Wichtig ist, dass die Auszahlungen zusätzlich erfolgen müssen. Darauf sollte auch speziell in der Beratung hingewiesen werden. Prämien, die üblicherweise regelmäßig wiederkehrend gewährt werden, wie das Bilanzgeld, Quartalsprämien, Zielerreichungsprämien etc., können nicht abgabenfrei „umgewandelt“ werden.
Betragliche Höchstgrenzen
Die betragliche Höchstgrenze liegt entsprechend § 124b Z 408 EStG bei EUR 2.000,– für zusätzliche Zahlungen 2022 und 2023 sowie bei EUR 1.000,– für Zahlungen, die aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift bezahlt werden (z. B. Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung). Aufgrund des Umstandes, dass eine Anpassung der Kollektivverträge (noch) nicht erfolgt ist, ist daher vorläufig die erstgenannte Grenze zu beachten. Außerdem zu beachten ist, dass die Höchstbeträge hinsichtlich Teuerungsprämie und Mitarbeitergewinnbeteiligung nicht additiv zu sehen sind. Das bedeutet, dass der Betrag insgesamt EUR 3.000,– pro Jahr (für 2022 und 2023) nicht übersteigen darf. Für 2022 wurde jedoch die Sonderregelung geschaffen, dass bereits gewährte Gewinnbeteiligungen nachträglich als Teuerungsprämie behandelt werden dürfen und in der Personalverrechnung abgabenfrei (bis zum Höchstbetrag) abgerechnet werden können.
Steuerrecht versus Arbeitsrecht
Aus abgabenrechtlicher Sicht ist die Teuerungsprämie an keine Formvorschriften gebunden. Sie ist über das Lohnkonto in der Personalverrechnung zu führen und bedarf keiner schriftlichen Vereinbarung. Aus steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht wäre daher auch eine unsachliche Differenzierung von Arbeitnehmergruppen („Rosinenpicken“) denkbar. Dem entgegen steht der Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitsrecht, nach dem Gleiches nicht ungleich behandelt werden soll. Es ist daher auch bei der Teuerungsprämie auf sachliche Differenzierung von Mitarbeitergruppen zu achten. Diese wären beispielsweise:
- Die Teuerungsprämie wird bestimmten Arbeitnehmergruppen gewährt (allen leitenden Angestellten, allen Angestellten etc.)
- Die Teuerungsprämie wird aliquotiert auf das jeweilige Teilzeitausmaß gewährt (dies ist grundsätzlich nicht nötig, aber möglich!)
- Die Teuerungsprämie wird bestimmten Gruppen, wie z. B. Ferial - arbeiter:innen oder Praktikant:innen, nicht gewährt.
Wie ist die Teuerungsprämie in der „praktischen“ Personalverrechnung zu behandeln? Es sind geeignete Lohnarten zu verwenden und ggf. anzulegen, damit der korrekte Ausweis am Lohnkonto erfolgen kann. Die Teuerungsprämie ist nicht jahressechstelerhöhend und wird auch nicht auf das Jahressechstel angerechnet. Sie ist „superabgabenfrei“, wie die bereits bekannte Covid-19-Prämie in den Vorjahren. Es ist daher darauf zu achten, dass die Lohnarten weder Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge noch DB, DZ und KommSt berechnen. Außerdem separat auszuweisen sind jene Prämien, die aufgrund von lohngestaltenden Vorschriften, also die EUR 1.000,–, zusätzlich gewährt werden.
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