PRAXIS. Aktuelle Steuertipps. Von Klaus Wiedermann
Aufwendungen für nicht ausgenutzten Kredit sind laut BFG keine abzugsfähigen Zinsen i.S.d. § 11 Abs. 1 Z 4 KStG
Wenn bei einem Erwerb von Kapitalanteilen gem. § 10 KStG eine Fremdfinanzierung nicht in Anspruch genommen wird, stellen die Aufwendungen in Zusammenhang mit der Finanzierung keinen Aufwand gem. § 11 Abs. 1 Z 4 KStG dar. Zur Definition des Zinsbegriffes führt das BFG aus, dass Zinsen i.S.d. § 11 Abs. 1 Z 4 KStG jegliche unmittelbare Entgelte für die Überlassung von Kapital sind, wenn der Kredit tatsächlich in Anspruch genommen wird (vgl. VwGH 27. 2. 2014, 2011/15/0199). Genauso verhält es sich mit den übrigen Kosten. Auch diese Kosten stehen im Zusammenhang des Kreditvertrags mit dem Beteiligungserwerb und sind als Geldbeschaffungs- und Nebenkosten nicht abzugsfähig. BFG 11. 5. 2022, RV/5100833/2021
Progressionsvorbehalt bei abkommensrechtlicher Ansässigkeit
Das BFG behandelt in seinem Erkenntnis vom 8. 6. 2022, RV/7102022/2020, die Frage, ob der im DBA verankerte Progressionsvorbehalt auch bei fehlender abkommensrechtlicher Ansässigkeit Anwendung findet. Ist ein Abgabepflichtiger in Österreich bloß aufgrund eines Zweitwohnsitzes unbeschränkt steuerpflichtig, kommt wegen des im Ausland befindlichen Mittelpunktes der Lebensinteressen aufgrund des DBA nur dem ausländischen Staat die Funktion des Wohnsitzstaates zu, sodass in Österreich i.d.R. kein Progressionsvorbehalt geltend gemacht werden kann (vgl. EStR 2000 Rz 7595). Damit unterliegen ausschließlich die auf die österreichische Tätigkeit entfallenden Einkünfte in Österreich der Steuerpflicht. Eine Berücksichtigung der auf die Tätigkeit in Ausland entfallenden Einkünfte hat demnach nicht zu erfolgen, da diese ausschließlich im Ansässigkeitsstaat des Beschwerdeführers der Steuerpflicht unterliegen und in Österreich nicht berücksichtigt werden dürfen. BFG 8. 6. 2022, RV/7102022/2020
BFG zum Besteuerungsrecht an niederländischen Rentenbezügen
Das BFG widmet sich in seiner Entscheidung vom 28. 4. 2022, RV/3100759/2021, der Frage, ob niederländische Rentenbezüge in Österreich einer Steuerpflicht unterliegen. Das DBA Niederlande weist das ausschließliche Besteuerungsrecht an „Ruhegehältern für frühere unselbstständige Arbeit“ dem Ansässigkeitsstaat des Ruhegehaltsempfängers zu. Ausgenommen sind Ruhegehälter und andere Zahlungen aus dem Sozialversicherungssystem. Dies bedeutet, dass Sozialversicherungspensionen im Ansässigkeitsstaat Österreich nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts besteuert werden dürfen. Die Zahlungen aus den betrieblichen Pensionskassen unterliegen dem österreichischen Besteuerungsrecht. Der Umstand, dass diese Zahlungen in den Niederlanden zu Unrecht versteuert wurden, ändert nichts. BFG 28.4.2022, RV/3100759/2021
Vertragserrichtungskosten grunderwerbsteuerpflichtig
Hat der Verkäufer den Auftrag zur Vertragserrichtung erteilt und der Erwerber sich verpflichtet, diese Kosten zu tragen, zählen die Vertragserrichtungskosten zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. BFG 11. 2. 2022, RV/7100323/2022
Keine Nachsicht wegen Änderung der Besteuerungsrechte in DBA
Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage stellen noch keine sachliche Unbilligkeit des Einzelfalls gem. § 236 BAO dar. In der österreichischen Rechtsordnung besteht kein Prinzip eines allgemeinen Vertrauensschutzes in den unveränderten Fortbestand der geltenden Rechtslage. Das Vertrauen auf den unveränderten Bestand der geltenden (günstigeren) Rechtslage begründet keine sachliche Unbilligkeit. VwGH 10. 5. 2022, Ra 2020/13/0069
VwGH zur Rückstellung bei bilanzierenden GmbH-Geschäftsführern
Erfolgt die steuerliche Gewinnermittlung bei wesentlich beteiligten GesellschafterGeschäftsführern einer GmbH mittels Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG, ist die Bildung von Rückstellungen auf Ebene des GesellschafterGeschäftsführers grundsätzlich zulässig. VwGH 30. 3. 2022, Ro 2020/15/0022
TIPP
Kein gewerblicher Grundstückshandel bei bloß einmaligem Projekt
Der Beschwerdeführer erwarb ein Grundstück in der Absicht, Reihenhäuser zu errichten und die Immobilie anschließend zu veräußern. Die Verwirklichung unterblieb und der Beschwerdeführer verkaufte das Grundstück an den Bauträger. Laut Angaben des Beschwerdeführers war dies als einmaliges Projekt geplant und seine Tätigkeiten sprechen ebenfalls nicht für eine Wiederholungsabsicht. Die Grundstücksveräußerung erfolgt damit im Rahmen der Vermögensverwaltung. BFG 4. 5. 2022, RV/6100290/2013
Erscheinungsdatum: