BEIHILFEN. Von der Corona-Krise direkt in die Energiekrise und zum Energiekostenzuschuss. Der Zeitdruck bleibt, Haftungspotenziale haben sich erhöht. Von Verena Trenkwalder
Kaum ist Corona (halbwegs) überstanden – mit den Folgen und der Arbeit mit diversen Coronahilfen werden wir noch länger beschäftigt sein –, kämpfen wir mit Krieg in der Nachbarschaft, Sanktionen, Inflation, massiv steigenden Energiepreisen und völlig aus der Ordnung geratenen Lieferketten. Um den exorbitanten Anstieg der Energiekosten zumindest teilweise abzufedern, ist Österreich dabei, im Rahmen der beihilfenrechtlichen EU-Vorgaben (Befristeter Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 23.3.2022) einen Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen gesetzlich zu verankern. Die dazugehörige Richtlinie definiert als Ziel des Energiekostenzuschusses, durch die Vergabe von nicht rückzahlbaren Zuschüssen den Energiekostenanstieg für energieintensive Unternehmen zumindest teilweise abzudecken und die Belastungen durch diese Mehraufwendungen für den Energieverbrauch zu reduzieren. Durch die Förderung sollen die Wettbewerbsfähigkeit erhalten und österreichische Unternehmensstandorte und Betriebsstätten und ihre Arbeitsplätze gesichert werden. Die Abwicklung soll durch die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H. („aws“) im Auftrag des Bundes erfolgen. Energieintensive Unternehmen sind in diesem Zusammenhang solche, bei denen sich die Energie- und Strombeschaffungskosten auf mindestens 3,0% des Produktionswerts belaufen oder die zu entrichtende nationale Energiesteuer mindestens 0,5% des Mehrwerts beträgt.
Förderungen in vier Stufen
Die Förderung teilt sich in vier Stufen: Unternehmen mit Energiekosten bis zu maximal 8 Mio. Euro (Stufe 1) erhalten eine Förderung für die Mehrkosten von Strom, Erdgas und Treibstoff i.H.v. maximal EUR 400.000,–. Unternehmen mit höheren Energiekosten (Stufe 2) erhalten einen Energiekostenzuschuss für Strom und Erdgas bis zu maximal 2 Mio. Euro. Unternehmen der Stufe 3 bzw. 4 erhalten bei einem negativen EBITDA eine Förderung für Strom und Erdgas i.H.v. maximal 25 Mio. Euro bzw. 50 Mio. Euro.
Die Rolle unseres Berufsstands
Während die Details der Förderrichtlinie noch im Entstehen sind, zeichnet sich ab, dass Wirtschaftsprüfer:innen, Steuerberater:innen und Bilanzbuchhalter:innen wiederum diverse „Bestätigungen“ abgeben sollen. Den Vorstellungen des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft folgend, sollen wir folgende Kriterien bestätigen: Dass es sich um ein energieintensives und förderfähiges Unternehmen handelt Die förderungsfähigen Kosten bzw. die angeschafften und verbrauchten Energieeinheiten im Förderzeitraum Eine Abschätzung des Betriebsverlustes und den tatsächlichen Betriebsverlust in den Stufen 3 und 4 In diesem Zusammenhang stellen sich viele Fragen, die wir in der KSW gerade versuchen zu klären. Die Kernfragen sind, wie – gerade bei kleineren Unternehmen – unterjährig der Umsatz, die Bestandsveränderung, der Energieverbrauch und die Mehrkosten für diesen überhaupt festgestellt werden können. Dazu kommt, dass der Energiekostenzuschuss voraussichtlich nach dem First-come-first-serve-Prinzip zu beantragen sein wird. Gerade bei den kleineren Unternehmen sind wir als Berufsstand derzeit noch mit der Abwicklung der Coronaförderungen beschäftigt, müssen infolge der Anspruchszinsen ab 1.10.2022 bereits die Vorauszahlungen für 2022 abschätzen und die Einreichungen der Jahresabschlüsse zum Firmenbuch bewältigen, die bis zum Jahresende fertig sein müssen. Schon daraus ergibt sich, dass in vielen Fällen die Jahresabschlüsse 2021 noch nicht finalisiert sind, geschweige denn genaue Zahlen für 2022 geliefert werden können.
Zeitdruck und beträchtliche Haftungspotenziale
Ich finde es massiv bedenklich, dass der Staat versucht, immer mehr Aufgaben an uns zu übertragen. Die Institutionen, denen vom Staat die Abwicklung der diversen Förderungen aufgetragen wird, sind personell nicht in der Lage, diese Aufgabe zu erfüllen und die dafür notwendigen Prüfungshandlungen zu setzen. Dies ist nachvollziehbar, kann aber nicht dazu führen, dass uns all diese Agenden unter enormem Zeitdruck und mit einem beträchtlichen Haftungspotential auferlegt werden. Zumindest muss klar sein, was von uns sachverständig begutachtet werden soll und woher wir diese Daten nehmen können, ohne uns einem Haftungsrisiko auszusetzen. Unstrittig sollte dabei sein, dass wir nur Zahlen liefern können, die wir dem Rechnungswesen oder anderen Belegen entnehmen können, nicht aber Schätzungen. In diesem Sinne hoffen wir auf eine maßvolle Umsetzung des Energiekostenzuschusses.
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