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Ausgabe 03/2023

Ist workation das neue Homeoffice?

NEUE ARBEITSWELT. Über mobiles Arbeiten in Steuerberatungskanzleien. Von Florian Schrenk

Mobiles Arbeiten und Homeoffice sind in vielen Bereichen aus dem betrieblichen Alltag nicht mehr wegzudenken. Auch wenn eine Vereinbarung schlüssig zustandekommen kann, empfiehlt sich eine schriftliche Vereinbarung. Der Gesetzgeber versteht unter Homeoffice die Arbeitsleistung von der Wohnung aus, vielfach wird in den Unternehmen auch mobiles Arbeiten oder sogar workation ermöglicht, was jedoch eine gewisse arbeits- und abgabenrechtliche Komplexität mit sich bringt, insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Wie ich in der ÖGSWissen-Ausgabe 04/2022 skizzieren durfte, stellt die heutige Arbeitswelt auch die Branche der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen vor große Herausforderungen. In der genannten Ausgabe ging es um allgemeine Überlegungen zur flexiblen Arbeitszeit in Kanzleien, diesmal werden die Themen Homeoffice, mobiles Arbeiten/ Telearbeit und workation allgemein beleuchtet. In den vergangenen dreieinhalb Jahren haben wir eine rasante Entwicklung erlebt. Telearbeit ist zwar seit den 90er-Jahren technisch möglich, spielte in Österreich bis zur Covid-Krise allerdings nur eine untergeordnete Rolle. Seit dem Beginn der Pandemie Anfang 2020 sind Homeoffice und mobiles Arbeiten für viele Tätigkeitsbereiche aus dem beruflichen Alltag nicht mehr wegzudenken. Die Dynamik der heutigen Arbeitswelt zeigt sich aber etwa auch darin, dass wir wenige Jahre, nachdem Homeoffice „salonfähig“ wurde, bereits darüberhinausgehende Entwicklungen wie workation sehen, auf die in diesem Artikel näher eingegangen wird. Der Gesetzgeber hat erst 2021 die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Arbeitsleistung im Homeoffice geschaffen. Nach den Bestimmungen des § 2h AVRAG liegt Arbeit im Homeoffice vor, wenn ein:e Arbeitnehmer:in regelmäßig Arbeitsleistung in der Wohnung erbringt. Unter Wohnung ist eine Wohnung, ein Wohnhaus, aber auch der Nebenwohnsitz oder die Wohnung eines nahen Angehörigen oder Lebensgefährten zu verstehen. Begrifflich noch nicht erfasst ist etwa die Arbeit in einem öffentlichen Coworking Space oder einem Kaffeehaus, dies gilt ganz allgemein auch für workation, was aus rechtlicher Sicht durchaus relevant ist.

Workation
Hinter dem Begriff workation verbirgt sich das Konzept der Verknüpfung von Arbeit und „Urlaub“, wobei hier Vorsicht geboten ist: Die Vermengung zwischen Arbeit und Urlaub ist aus personalrechtlicher Sicht auf verschiedenen Ebenen heikel. Im Kern handelt es sich bei workation um mobiles Arbeiten, man ist also nicht an die Wohnung gebunden, sondern kann etwa auch von der Hotelterrasse in Spanien aus arbeiten. Im Fall des „grenzüberschreitenden“ Homeoffice oder mobilen Arbeitens, also der vorübergehenden Arbeitsleistung vom Ausland aus, gilt es arbeits-, sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtlich zu prüfen, ob man (teilweise) in die rechtliche Zuständigkeit eines anderen Landes fällt, dies hängt von verschiedenen Faktoren ab. Aus arbeitsrechtlicher Sicht sollten die Rahmenbedingungen der teilweise sehr großzügig angebotenen Möglichkeiten in einer entsprechenden Vereinbarung festgehalten werden. Damit zusammenhängende Überlegungen können etwa die Festlegung eines erlaubten zeitlichen Ausmaßes an workation betreffen, die Einschränkung auf gewisse Zeitzonen oder die verpflichtende Einhaltung von datenschutzrechtlichen Vorgaben, etwa einem Verbot, öffentliches WLAN zu nutzen. Insbesondere bei Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen ist Datenschutz im Zusammenhang mit Telearbeit ein zentrales Thema, da gerade in der Personalverrechnung unzählige personenbezogene, teils sensible Daten verarbeitet werden. Was workation meines Erachtens keinesfalls sein darf, ist die Arbeitsleistung während des (Erholungs)urlaubes und damit die tatsächliche Vermengung von beidem. Zum Krankenstand hat der OGH bereits vor geraumer Zeit entschieden, dass keine allgemeine Pflicht zur Erreichbarkeit im Krankenstand besteht (OGH 9 ObA 115/13x), was für den Urlaub wohl in ähnlicher Form gelten muss, zumal der Gesetzgeber diesfalls den Erholungszweck in den Vordergrund stellt.

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