Im FOKUS . Über das Abgabenänderungsgesetz 2014 (AbgÄG 2014). „Wenn man einen falschen Weg einschlägt, verirrt man sich umso mehr, je schneller man geht“ (Denis Diderot). Von Verena Trenkwalder
Schnell ist sie, unsere neue Bundesregierung. Abschluss der
Koalitionsverhandlungen und Regierungsprogramm Mitte
Dezember, Begutachtungsentwurf Abgabenänderungsgesetz
10.1.2014, Ende der Begutachtungsfrist 22.1.2014, Inkrafttreten
1.3.2014. Aber schon das Regierungsprogramm beinhaltet
Zielkonflikte. So heißt es im Kapitel „Wachstum und Beschäftigung
für Österreich“:
- „Internationale Chancen stärker nützen Ansiedelung neuer Headquarters nach Österreich durch neue Headquarter-Bewerbungs-Offensive
- Formulierung und Umsetzung einer umfassenden ‚Standortstrategie für (internationale) Leitbetriebe in Österreich‘ unter Einholung nationaler und internationaler Expertisen (…)“
Unter Finanzen findet man die hehren Ziele:
- Steuern lenkend einsetzen und mehr Steuergerechtigkeit schaffen,
- Ökologisierung und Gesundheit,
- investitionsfördernde Maßnahmen und
- Steuerbetrug bekämpfen und Steuerumgehung unterbinden.
Und was kommt dabei heraus? Auch wenn die vorgeschlagenen
Änderungen isoliert betrachtet geeignet sind, den politischen
Wunschvorstellungen zum Durchbruch zu verhelfen, so sind
kumuliert betrachtet die Änderungen wohl ausschließlich dazu
geeignet, den Wirtschaftsstandort Österreich zu beschädigen.
Gerade internationale Konzerne und Headquarters werden
durch ein Bündel von Maßnahmen getroffen:
- Einschränkung der Gruppenbesteuerung
- Einschränkung der Verwertung von Auslandsverlusten
- Abschaffung der Firmenwertabschreibung
- Abzinsung von Rückstellungen
- Nichtabzugsfähigkeit von Gehältern über EUR 500.000,–
- Nichtabzugsfähigkeit von Lizenz- und Zinszahlungen in Niedrigsteuerländern
- Steuerpflicht für Zinsen von Nicht-EU-Ausländern
Besonders standortbedrohlich erscheint uns die überschießende
Belastung der Managergehälter über EUR 500.000,–
(wobei hier nicht nur Manager, sondern z.B. auch Techniker,
Forscher etc. betroffen sein werden), da Österreich von den
Lohnabgaben her ohnehin schon im Spitzenfeld liegt und die
Nichtabzugsfähigkeit zu einer steuerlichen Doppelbelastung
führt. Damit werden genau die Opinionleader vor den Kopf
gestoßen, die Standortentscheidungen treffen. Die Nichtabzugsfähigkeit
von Lizenzzahlungen an Gesellschaften, die in
Niedrigsteuerländern ansässig sind, lässt sich sicher populistisch
verkaufen. Allerdings ist zu bedenken, dass Lizenzzahlungen
vor allem von Produktionsunternehmen zu leisten
sind, die großteils wieder Töchter ausländischer Konzerne sind.
Was kann Nestlé dafür, dass es im Jahr 1866 in der Schweiz
gegründet wurde? Warum sollen die Produktionskosten von
Smurfit-Unternehmen höher sein, nur weil Smurfit-Kappa
in Irland börsennotiert ist? Mit der Nichtabzugsfähigkeit von
Zinsen in Niedrigsteuerländer werden technisch unlösbare
Doppelbesteuerungsprobleme bei betriebswirtschaftlich sinnvollen
und absolut gängigen Finanzierungsfunktionen wie z.B. Cashpools geschaffen.
Einschränkung des Gewinnfreibetrags
Wenn sich nunmehr in den Informationen zum Begutachtungsentwurf
AbgÄG 2014 der Hinweis findet, dass der investitionsbedingte
Gewinnfreibetrag eine Investitionsbegünstigung
darstellt und dass der eigentlich angestrebte Förderungszweck
durch die Förderungen von Wertpapieren nicht erreicht wird, so
ist das nur die halbe Wahrheit. Ganz anders noch das Vorblatt
zum Steuerreformgesetz 2009: „(…) und damit eine Gleichstellung
zur begünstigten Besteuerung des 13./14. Bezuges von
Lohnsteuerpflichtigen erreicht wird. (…)“ Nach dem Förderbericht
2012 des BMF „stellt der GFB lediglich ein Äquivalent zur
Sechstel-Begünstigung bei unselbständig Erwerbstätigen und
keine Förderungsmaßnahme dar“. Eigentlich ist es jedoch so,
dass schon bisher die kleinen Gewerbetreibenden und Selbständigen
gegenüber Nichtselbständigen und Beziehern von Einkünften
aus Kapitalvermögen benachteiligt waren, mussten sie
doch Wertpapiere anschaffen, um den Gewinnfreibetrag überhaupt
zu erhalten. Eine weitere Einschränkung führt eindeutig
dazu, dass Leistung und Risiko diskriminiert werden.
Kleine GmbH oder GmbH light
Auf die Posse um die GmbH light möchte ich im Moment
nicht weiter eingehen. Führte man letztes Jahr die GmbH light
sozusagen als Wahlzuckerl ein, kommt man jetzt darauf, dass
die Herabsetzung des Mindeststammkapitals zu Ausfällen bei
der Mindestkörperschaftsteuer führt. Dieser aus der GmbHReform
prognostizierte Steuerausfall soll mit der Anhebung des
Mindeststammkapitals abgewendet werden.
Damit werden
genau die
Opinionleader
vor den Kopf
gestoßen,
die Standortentscheidungen
treffen.
Zur Autorin
Dr. Verena
Trenkwalder
ist Wirtschaftsprüferin
und
Vorsitzende des
Fachsenats für
Steuerrecht
vtrenkwalder@
kpmp.at
Erscheinungsdatum: