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Ausgabe 04/2014

Rechnungslegungsreform

Wirtschaftsprüfer. Mit der Bilanz-RL 2013/34/EU wurden die Rechnungslegungsvorschriften in der EU neu gefasst und teilweise weiterentwickelt. Von Herbert Houf

Mit dem Rechnungslegungs- Änderungsgesetz 2014 – RÄG 2014 sollen bis 20.7.2015 die neuen Vorschriften in Österreich gesetzlich eingeführt werden. Leitgedanken dafür sind neben der Umsetzung der Bilanz-RL auch eine Modernisierung des Bilanzrechts, eine Harmonisierung mit dem Steuerrecht und Erleichterungen bei der Offenlegung.

Der gordische Knoten

Der erfahrene Praktiker weiß sofort, dass das nicht wirklich funktionieren kann. Wenn dogmatische Grundsätze eines „true and fair view“ mit fiskalen Anliegen in Einklang gebracht werden sollen, ist der Konflikt vorprogrammiert. Verena Trenkwalder geht in ihrem Beitrag auf einige dieser Themen ein, namentlich auf die neue Definition des beizulegenden Werts im Sinne des steuerlichen Teilwerts und die künftige Behandlung von Aufwandsrückstellungen. Bei Letzteren scheint es ohnedies aktuell so, dass das Konzept wieder fallen gelassen wird und die bisherige Regel – weitgehendes Ansatzwahlrecht, aber ohne steuerliche Anerkennung – beibehalten wird. Ein weiteres, vor allem auch für die Abschlussprüfung relevantes, Thema ist die Wesentlichkeit, deren künftige Handhabung, wie man hört, auch vornehmlich fiskalen Überlegungen folgen soll.

Das Problem besteht darin, dass unklar ist, wie diese eingeschränkte Übernahme der Wesentlichkeit zu interpretieren ist.

Das Dilemma mit der Wesentlichkeit

So ist es völlig unverständlich, dass die von der Bilanz-RL vorgesehenen Wesentlichkeitsnormen – in Ausnützung eines Mitgliedstaatenwahlrechts – nicht gänzlich übernommen wer-den sollen. Während die Bilanz-RL auch Ansatz, Bewertung und Konsolidierung als relevante Aspekte vorsieht, beschränkt sich der österreichische Gesetzgeber bei der Wesentlichkeit auf die Kriterien Darstellung und Offenlegung. Im Klartext – es können z.B. beim Ausweis, der Gliederung des Jahresabschlusses und bei der Offenlegung im Firmenbuch unwesentliche Aspekte oder „Fehler“ vernachlässigt werden, wenn aber eine Aktive Rechnungsabgrenzung oder eine sonstige Verbindlichkeiten i.H.v. EUR 150,– nicht ausgewiesen wird, dann ist das eine Fehldarstellung – auch bei einer Bilanzsumme von hunderten Millionen. Können steuerliche Sorgen so groß sein, dass man sich darauf einlassen möchte? Das Problem besteht nämlich darin, dass unklar ist, wie diese eingeschränkte Übernahme der Wesentlichkeit zu interpretieren ist. Sind damit die anderen Kriterien ausgeschlossen (also nur Darstellung und Offenlegung), oder kann man diese über die Hintertüre hineininterpretieren (also vor allem Darstellung und Offenlegung)? Wie wirkt sich das allenfalls auf unser Prüfungsvorgehen aus? Dass bei einem Regelwerk zur sachgerechten Gesamtdarstellung, wie es das UGB eigentlich ist und sein sollte, der Wesentlichkeitsaspekt in allen Belangen Gültigkeit hat, ist für uns – nicht zuletzt auf Grund der Aussagen im KFS/PG1 und nunmehr in ISA 320 und ISA 450 – zum täglichen Brot geworden. Dass nicht jede Fehldarstellung zu einer Modifikation des Bestätigungsvermerkes führen muss, ergibt sich daraus zwangsläufig. Müssen wir nun unsere Prüfungsstandards, an die wir uns endlich gewöhnt haben, in diesem Punkt über Bord werfen?

Bilanzstrafrecht bleibt über

Völlig unbefriedigend ist dieses Ergebnis, wenn keine begleitende Anpassung des Bilanzstrafrechts erfolgt. Die Frage, ob auch unwesentliche Fehldarstellungen zu einem Bilanzdelikt im Sinne des § 255 AktG bzw § 122 GmbHG führen können, wird seit Jahren erörtert. Dabei entstand der Eindruck, dass es nicht gewollt ist, unwesentliche – also für den Adressaten der Information belanglose – Fehldarstellungen zu sanktionieren. Die elegante Lösung wäre gewesen, solche „Unschärfen“ im Jahresabschluss gar nicht als Fehler zu definieren. Da man diesen Schritt scheinbar nicht gehen will, sind wir darauf angewiesen, dass die entsprechenden Entschärfungen im Rahmen der Strafbestimmungen selbst vorgenommen werden. Diese stehen aber leider nicht auf der Agenda des RÄG 2014. Bitte warten – und bis dahin bleibt die Kriminalisierung von Bilanzierungs„fehlern“ ein strafrechtliches Risiko für die Unternehmensorgane und den Abschlussprüfer. Nicht sehr erfreulich, vornehm formuliert.

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